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BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 5 StR 184/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen Üge

Günther R up zu: Ham dort geboren am EEE 1929,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Juni 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gi» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.Mai 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 29.Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründes3z

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid in fünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt und in drei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, sowie wegen mißlungener Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

l. Der Eröffnungsbeschluß, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, entspricht den Erfordernissen des § 207 StPO. Er erweckt nicht den Eindruck, daß die Taten, die er dem Angeklagten zur Last legt, bereits erwiesen seien. Er schildert sie zwar in direkter Rede. Das geschieht aber im unmittelbaren Anschluß an den Satz, in dem der Angeklagte als hinreichend verdächtig bezeichnet wird, “und ohne jede Beweiswürdigung.

2. Die dienstliche Äußerung. des Urkundsbeamten beweist ‘zur Überzeugung des Senats, daß die. mit der Schreibmaschine geschriebene Sitzungsniederschrift. die Urschrift ist. Sie entbehrt nicht deslalb der Beweiskraft des § 274 StPO, weil sie erst nach der Hauptverhandlung gefertigt worden ist. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die bestimmt, daß die Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung selbst hergestellt werden müßte. § 271 StPO sagt nur, daß über die

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Hauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen ist. Die Entscheidung RGSt 55,1 betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.

Hiermit erledigen sich ohne weiteres die Rügen 1 (erster Teil), 3 (erster Teil) und 6 der Revisionsbegründung.

'3, Der gerügte Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO (Vereidigung der Zeugin Lg beschwert den Angeklagten nicht.

Die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte gar nicht in Abrede gestellt hat, Frau Iggezu den Angaben veranlaßt zu haben, die sie in ihrer Erklärung vom 14,Dezember 1954 gemacht hat. Der Angeklagte hat auch. nicht in Abrede gestellt, daß diese Angaben falsch waren (vgl.8.72 UA). Er hat lediglich geltend gemacht, daß er. im Fall LED ebenso wie in den Übrigen Fällen nicht mit einer Vereidigung gerechnet habe (vgl.S.76 UA). Das hat die Zeugin IB für ihren Fall bestätigt. Sie hat bekundet, daß der Angeklagte ihr gesagt habe, es werde zum Schwur nicht kommen. Die Strafkammer hat den Angeklagten daher im Fall Lg auch nicht wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid, sondern nur wegen mißlungener Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage . verurteilt. Die Feststellung, daß der Angeklagte in den üdrigen Fällen mit eidlichen Zeugenvernehmungen gerechnet hat, beruht nicht auf der Aussage der Zeugin I@@.

4. Die Strafkammer hat’ den. Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Ob und Rei una auf Beiziehung der Zivilakter Rem gegen WERE mit. üer. Begründung abgelehnt, daß die Beweistatsache (Fluchtplan des: Angeklagten) unerheblich sei, weil die. Angaben des An-. beklagten’ in der’ von ihm selbst verfaßten Beschwerde-. begründung vom 1. August 1955 ergäben, daß. er. trotz. etwaiger Fluchtpläne die Absicht hatte,. die Vernehmung der Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen.

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Der Beschluß ergibt, daß die Strafkammer die Beweistatsache in Wahrheit als eine Tatsache angesehen hat, die als wahr unterstellt werden könne. Das zeigen klar die Worte "trotz etwaiger Fluchtpläne" und war auch für den Verteidiger erkennbar. Die so begründete Ablehnung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte in den Fällen Ben Dep. EEE VCH und HERE eine richterliche Beweisaufnahme im Wiederaufnahmeverfahren erstrebte und mit eidlichen Zeugenvernehmungen rechnete ({vgl.S.77 UA). Ein Fluchtplan des Angeklagten schließt diese Feststellung nicht aus. Die Vernehmung von Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren (§ 369 StPO) setzt die Anwesenheit des Angeklagten nicht voraus.

Zu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß es auf Seite 77 UA heißt, die Zeugen würden grundsätzlich vereidigt, soweit nicht gesetzliche Gründe entgegenständen, und daß festgestellt wird, der Angeklagte habe dies gewußt. Nach § 369 Abs.2 StPO ist es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob die Zeugen eidlich vernommen werden ' sollen. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Die Gerichte üben: in aller Regel ihr Ermessen dahin aus, daß sie die Zeugen vereidigen, sofern nicht gesetzliche Gründe entgegenstehen (vgl.hierzu Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 369 Anm.5). Dies meint das Urteil. Es sagt nicht, daß die Zeugen grundsätzlich vereidigt werden müssen, sondern nur, daß sie grundsätzlich vereidigt werden.

Im übrigen beruht die in Rede stehende Feststellung auch gar nicht hierauf, sondern auf Schlußfolgerungen, die die Strafkammer aus den Angaben des Angeklagten in der von ihm selbst verfaßten Beschwerdebegründung vom 1.August 1955 gezogen hat. Das Urteil sagt, aus diesen Angaben gehe "einwandfrei" hervor, daß der Angeklagte mit eidlichen Vernehmungen im Wiederaufnahmeverfahren rechnete (vgl.

S.77 UA). Diese Schlußfolgerungen sind aus Rechtsgründen

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nicht zu beanstanden. Daß an einer Stelle der Beschwerdebegründung von § 59 StPO die Rede ist, ergibt angesichts des übrigen Inhalts der Beschwerdebegründung nicht, daß die Schlußfolgerungen denkgesetzlich unmöglich wären.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

5. § 244 Abs.2 StPO (Aufklärungspflicht) ist nicht dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer es unterlassen hat, Bee, Ip. "MEEEm una VER darüber zu vernehmen, was der Angeklagte mit ihnen über eine Vereidigung oder Nichtvereidigung vereinbart habe.

Berg ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden (vgl.Bd.II B1.324 R d.A.). Eine Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen habe, an einen Zeugen, den er gehört hat, eine bestimmte Frage zu stellen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Frage nicht doch gestellt worden ist.

Auf die Vernehmung der Zeugen Befiiibuna EEE haben der Angeklagte und der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift verzichtet (vg1.Bd.II B1.323 R d.A.). Die Zeugen von Amts wegen zu hören, brauchte sich der Strafkammer hiernach nicht aufzudrängen.

Wilhelms war unbekannten Aufenthalts (vgl.Ba.II B1l.318 R d.A.).

6. Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Aufsichtsbeamten des Gefängnisses darüber zu vernehmen, ob es möglich war, daß der Angeklagte der Frau Igf@bei ihren Besuchen im Gefängnis die von ihr bekundeten Mitteilungen machte.

Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte gar nicht in Abrede gestellt hat, Frau Igg® zu ihren Angaben veranlaßt zu haben, sondern geltend gemacht hat, er häbe nicht mit einer Vereidigung gerechnet.

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7. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen.

Die Feststellung, daß der Angeklagte an BB mit der Bitte herangetreten ist, unter Eid falsch auszusagen, kann auf Schlußfolgerungen beruhen, die die Strafkammer aus dem im übrigen festgestellten Sachverhalt gezogen hat.

8. § 265 Abs.1 StPO ist nicht verletzt worden. Der Hinweis, daß der Angeklagte im Fall Bggpauch nach §§ 49a, 153, 159 StGB bestraft werden könne, gibt zwar nur die Paragraphen des Gesetzes an. Das ist aber bei einem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten nicht zu beanstanden (so BGH 4 StR 145/52 vom 18.Juni 1953).

9. § 267 Abs.2 StPO ist gleichfalls nicht verletzt worden. Weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift ist ersichtlich, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet hätte, er habe gemäß § 49 Abs.5 Nr.1 StGB aus freien Stücken die Meineide verhindert. Die bloße Tatsache, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift festgestellt worden ist, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei vom Verteidiger am 21.April 1956 zurückgenommen worden, ergibt keine solche Behauptung.

10. Auch § 260 StPO ist nicht verletzt worden. Durch die Sitzungsniederschrift und die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, daß die Mitglieder des Gerichts sich nach der zweiten Schließung der Verhandlung über das zu verkündende Urteil verständigt haben,

II. Sachrügen.

1. § 49a Abs.3 Nr.1 StGB ist nicht verletzt. Das Urteil stellt allerdings fest, daß der Angeklagte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 21.April 1956 zurückgenommen hat. Es sagt auch nichts darüber, aus welchen Gründen er das

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getan hat, 1äßt «lso die Möglichkeit offen, daß er den Antrag zurückgenommen hat, um die Meineide zu verhindern. Nach § 49a Abs.3 Nr.l StGB ist aber nur straflos, wer das Verbrechen, zu dem er einen anderen zu bestimmen versucht hat, aus freien Stücken verhindert. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Zusammenhang des Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurücknahn, weil so gut wie fest stand, daß er letztlich keinen Erfolg haben werde. Die Zeugen Be, EEE He una Frau Lee hatten bereits bei ihrer gemäß § 369 StPO durchgeführten richterlichen Vernehmung bekundet, daß der Angeklagte sie bestimmt habe oder jedenfalls zu bestimmen versucht habe, falsch auszusagen (vg1.5.39-42,45,61,63 UA). Wer unter solchen Umständen den Wiederaufrahmeartrag zurücknimmt, handelt nicht aus freien Stücken.

2. Rechtlich bedenkenfrei ist, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen mehrerer selbständiger Straftaten (§ 74 StGB) verurteilt hat. Wer durch mehrere Handlungen verschiedene Personen zum Meineid verleitet oder zu verleiten versucht, begeht keine fortgesetzte Straftat, sondern mehrere selbständige Straftaten. Das hat schon das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 70,334,335 entschieden. Diese Entscheidung ist durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 24.Oktober 1955 (BGHSt 8,301) nicht überholt. Der Beschluß geht ebenso wie das Urteil RGSt 70,334 von der besonderen Eigenart des Meineidsverbrechens aus. Im übrigen ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil 4 StR 277/58 vom 25.September 1958 der Rechtsansicht des Reichsgerichts ausdrücklich beigetreten. Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlaß.

Die Behauptung der Revision, daß die versuchte Anstiftung der Zeugen Be und VB in demselben

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Gespräch erfolgt sei, hat in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Auf Einwendungen solcher Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

3. Die Aberkennung der Eidesfähigkeit ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8,268 gelten nicht nur für die Beihilfe zum Meineid, sondern auch für die mißlungene Anstiftung zum Meineid. Dies folgt aus dem Umstand, daß § 49a StGB ebenso wie § 49 StGB wegen der Strafe auf die Vorschriften des Versuchs (§§ 44, 45 StGB) verweist. Die erfolgreiche Anstiftung wird bestraft wie die Tat, zu der angestiftet worden ist (§ 48 StGB). Der Tatrichter kann daher bei der mißlungenen Anstiftung zum Meineid ebenso wie bei der Beihilfe zum Meineid und beim versuchten Meineid die Strafe dem Strafrahmen entnehmen, den das Gesetz für den vollendeten Meineid bestimmt. Er kann die Strafe auch gemäß § 44 StGB mildern. Die Strafkammer hat hier von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB keinen Gebrauch gemacht. Das rechtfertigt die Aberkennung der Eidesfähigkeit.

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4. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker