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BGH Entscheidung vom 16.08.1961 – 2 StR 324/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR_324/61

DI RN

ImNamen des Voikee-In der Strafsache gegen

den Wirtschaftsjuristen Joachin B EB aus OEEE/ MED, geboren an@. NS WED ir VE;

wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prol.d»r. Busch als vorsitzender,

Bundesrichter Dr. „otterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1961 wird verworfen; jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit weg,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid und wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernomzen zu werden. Außerdem hat sie ihm für die Dauer von vier Jahren die Ausübung der selbständigen und unseloständigen Tätigkeit als Rechtsberater und Rechtsbeistanä untersagt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte dem Zeugen HIEEB erklärte, er habe bei dem Amtsgericht einen Prozeß auf Freigabe der Musikbox angestrengt und es sei erforderlich, daß Hi die Richtigkeit des Inhalts des Vertrages vom 29. Mai 1957 bestätige. Er wies ihn dabei darauf kin, daß er wahrscheinlich auf seine Aussage vor Gericht vereidigt werde und forderte ihn auf, gegebenenfalls diesen Eid zu leisten. Diese Aufforderung hat er ein oder mehrere Male wiederholt: Der Vertrag vom 29. Mai 1957 war, wie das Urteil feststellt, ein Scheinvertrag und sein Inhalt falsch. Ha-EB 1chnte das Ansinnen ab. Das Vorbringen des Angeklagten, er sei überzeugt gewesen, es werde zu keiner Vereidigung des HB kommen, nält die Strafkamner aufgrund deg Beweisergebnisses für widerlegt.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe HB erfolglos aufgefordert, einen Meineid zu leisten, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift hier nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und will dessen Feststellungen durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist unzulässig.

Obne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch den Tatbestand der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und des fortgesetzten Betruges bejaht. Ihre Auffassung, der fortgesetzte Betrug könne das Verbrechen der erfolglosen Aufforderung zum Meineid und das Vergehen der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht zu einer Einheit zusammenfassen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die sie auch hingewiesen hat.

Lie Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bebedenkenfrei., Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer auch ausreichend dargetan, daß der Angeklagte die strafbaren Handlungen unter Mißbrauch seiner Tätigkeit als Rechtsberater und als Rechtsbeistand begangen hat. Das Verbot der Berufsausübung hat sie daher zu Recht ausgesprochen.

Zur Beanstandung gibt jedoch Anlaß, daß die Strafkammer dem Angeklagten nicht nur die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren abgesprochen, sondern auch die Eidesfänigkeit für dauernd

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aberkannt hat. Nach der Neufassung des 3 159 StGB durch das 3. StÄG vom 4.8.1953 (BGB I, 735) sind bei einer erfolglosen Aufforderung zum Meineiä nur die

8 49 a, 44 ff, 154 StGB anzuwenden, so daß nach den Grundsätzen des Versuches zu strafen ist. Dies bedeutet, daß zwar die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den §§ 44, 45 zwingend vorgeschrieben ist, gleichviel, ob von der Möglichkeit der Strafuilderung nach den §§ 44 Abs. 1, 49 a Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wird oder nicht, dagegen die Eidesfähigkeit bei einer Strafmilderung nicht aberkannt werden darf, während sie bet Ablehnung einer solchen aberkannt werden muß (BGHSt 8, 268; BGH 5 StR 184/59 Urteil vom 30. Juni 1959; siehe auch Schwarz-Dreher 23. Aufl. § 161 Anm. 4). Die dagegen im Schrifttum vorgebrachten Einwände (Schönke-Schröder 10. Aufl.

§ 161 Anm. 3) geben bei dem eindeutigen Wortlaut des § 45_ StGB keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Hinweis, daß andere Nebenstrafen auch bei der Milderung der Strafe einer versuchten Tat zulässig sind, so die Einziehung, geht fehl.

Dies ist nur der Fall, wenn aus der Strafbestimmung hervorgeht, daß die Nebenstrafe sowohl das vollendete als auch das versuchte Delikt treffen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Strafkammer hat die Strafe wegen des Verbrechens der erfolglosen Aufforderung zum Meineid nach § 44 Abs. 1 StGB

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genildert. Sie durfte daher dem Angeklagten die Eidesfähigkeit nicht aberkennen. Das Revisionsgericht kann das Urteil insoweit selbst abändern.

Busch Dotterweich Scharpenseel

Menges Meyer