§ 369 Beweisaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 02.07.2002 – 2a Ss 145/02 - 55/02 II
- OLG Thüringen, 21.03.2018 – 1 Ws 63/18
- BVerfG, 23.12.2002 – 2 BvR 1439/02Zitiert von 1
- BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1793/94Zitiert von 1
- BGH, 30.06.1959 – 5 StR 184/59Zitiert von 1
- BVerfG, 04.02.2002 – 2 BvR 1240/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 20/26
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 13.03.2025 – 2 Ws 144/24 (S)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 369 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/369#abs-1 (1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/369#abs-2 (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/369#abs-3 (3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/369#abs-4 (4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.