Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 20.03.1959 – 4 StR 416/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
SiPpo_§§ 258, 338 Nr. 1; GVG § 63 Abs. 2, §§ 64, 70 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er \ a) b) c) a) e) ?) A) BCH, Urt. v. 20. März 1959 - 4 StR 416/58 16 Dortmund Der nuch § 63 Abs. 1 GVG beschlossene Geschäftsverteilungsolan kann vor Beginn des Geschäftsjahres euch ohne das Vorlirgen besonderer Voraussetzungen geändert werden. Bsi der "großen Landgerichien kann die Nachwahl für ein aus dem Präsidium ausgeschiedenes gewähltes Yitglied jedenfalls dann unterbleiben, wenn sie ohnehin aus Zeitsangel vor Beginn der nächsten ungufschicbbarcn Präsidialsitzung nicht durchführbar ist. Auch Gis Zuweisung eines Yilierichters an das Landgericht ist ein Richterwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG. Die Abberufung eines Hilfsrichters bewirkt, selbst wenn sie dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprach, zumindest dessen dauernde tatsächliche Varhinderung im Sinne des § 63 Abs. 2 GV6. Das Präsidium ist ein selbständiger richterlicher Selbstverwaltungs - Körper, üessen freie Entschließung (§ 63 ibs. 2 GVG) durch etwa dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprechende Abordnungs-Meßnahmen der Justizverwaltung in ihrer Wirksamkeit nicht berührt wird. Die Jugenäkemmer kann auch zuständig sein für Verfehlungen ge gen Personen, die zur Zeit der Tat älter als 18, aber noch nicht 21 Jahres alt waren. Proiokollvsrmerke über die Erteilung des letzten Worts sind auslegungsfähig, ' E4 (eswrar D ‘ » an} 2 nn, Volkes Mn, In Kamen ae In der Strafsache gegen den Zehneurzt Dr. Werner 5 HERE 21: DEE. grboren on BD WM ir DE TE, . wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. März 1959, an der teilgenommen habenz Senatspräsident Dr; Rotberg s18 Vorsitzender, . - “ Bundesricht ter Krane Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter . Prof.Drs Lang-Hinrichsen Bunrdesrichter Dr. Mitner uls beisitzende Richter, . . Oberstaatsenmalt Dr.Dr. MEMB ir der Verhandlung, Obarstaatsanmwalt BB bei der Verkündung als Vertreter der. Bündssanwelitschaft,
Kachschlagework: ja 2 66 1 092
amtliche Sammlung: ja
SiPpo_§§ 258, 338 Nr. 1; GVG § 63 Abs. 2, §§ 64, 70 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
er \ a)
b)
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a)
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A)
BCH, Urt. v. 20. März 1959 - 4 StR 416/58 16 Dortmund
Der nuch § 63 Abs. 1 GVG beschlossene Geschäftsverteilungsolan kann vor Beginn des Geschäftsjahres euch ohne das Vorlirgen besonderer Voraussetzungen geändert werden.
Bsi der "großen Landgerichien kann die Nachwahl für ein aus dem Präsidium ausgeschiedenes gewähltes Yitglied jedenfalls dann unterbleiben, wenn sie ohnehin aus Zeitsangel vor Beginn der nächsten ungufschicbbarcn Präsidialsitzung nicht durchführbar ist.
Auch Gis Zuweisung eines Yilierichters an das Landgericht ist ein Richterwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG.
Die Abberufung eines Hilfsrichters bewirkt, selbst wenn
sie dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprach, zumindest dessen dauernde tatsächliche Varhinderung im Sinne des § 63 Abs. 2 GV6.
Das Präsidium ist ein selbständiger richterlicher Selbstverwaltungs - Körper, üessen freie Entschließung (§ 63 ibs. 2 GVG) durch etwa dem § 70 Abs. 2 GVG nicht entsprechende Abordnungs-Meßnahmen der Justizverwaltung in ihrer Wirksamkeit nicht berührt wird.
Die Jugenäkemmer kann auch zuständig sein für Verfehlungen ge gen Personen, die zur Zeit der Tat älter als 18, aber noch nicht 21 Jahres alt waren.
Proiokollvsrmerke über die Erteilung des letzten Worts sind auslegungsfähig, '
E4
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Volkes
Mn,
In Kamen ae
In der Strafsache gegen
den Zehneurzt Dr. Werner 5 HERE 21: DEE. grboren on BD WM ir DE TE,
.
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. März 1959, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Dr; Rotberg
s18 Vorsitzender, . - “ Bundesricht ter Krane Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter . Prof.Drs Lang-Hinrichsen Bunrdesrichter Dr. Mitner
uls beisitzende Richter, . . Oberstaatsenmalt Dr.Dr. MEMB ir der Verhandlung,
Obarstaatsanmwalt BB bei der Verkündung als Vertreter der. Bündssanwelitschaft, ustizangestellter ip:
als Urkundebeanter. der "Geschäfiss iselle, Für acht erkanntı .ı "Die Revision des Angehlagten. gegen das - Urteil des Landgerichts in Dortaund vom > ‚26: Mai 1958 wirä verworfen. 0.
u Er hat die Kost sen seines Rechisnittels zu iragen.
Von Rechts wegen
“ yt
I- Der Angeklagte schloß mit der au U. in ED ::- borenen Kenate FEED sinen Aniornvertrag ab. Renete sollte
bei ihm zur zahnärztlichen Helferin ausgebildet werden. Auf Grund dieser Tätigkeit wer ur oft mit dem hübschen, wohlgestalieten Mädchen ungestört beisammen. Zr faßte alsbald eine geschlechtliche Zureigung zu ihr. Renate erwiderte jedoch cisse Golürle nicht.
Der Angeklagte gab Renate eines Tages im Frühjahr 1955 cinen Zungenkuß, wobei er ihr, um dies zu ermöglichen, durch einen schrerzaafien Griff in die Wangen (Spezialgriff von Zahnärzien) den und öffnete (§ 1§ 5 StGB). Renate stränbte sich und schlug nach ihm. - Einige Zeit später drückte er Renate gegen die Wand, klemmte einen ihrer Arme ein, beiastete ihre Brüste, öffnete ihr wie im ersten Fall gewalt-
sa deu fund, gab ihr einen Zungenkuß und fuhr nit der Hand, unter ihrem Rock, an ihrem Bein herauf. Renate wehrte sich während Ges ganzen Vorgangs heftig und schlug ihn, so daß seine Lipvoe bintete. Auf Ihre Vorwürfe hin gab er ihr sein ernstgeneintes Ehrenwort, er werüe sie nicht mehr belästigen.
Er hielt jedoch in der Folgezeit sein Wort nicht, sondern. schob sie gagsn eine Wand und betestete sie wieder in unsittlicher Weise, wobei er diesmal seinen entblößtien Geschlechtsteil gegen ihren Zörper preßte. Im übrigen stimmten die Hand-Iungen des Angeklagten und die Abwehrversuche des Mädchens mit denen im vorherigen Fall überein. Auf die verzweifelten Vorwürie Ronsies gab er ihr wieder sein erasigemeintes Ehren- ‚wort, Ahr nicht mehr zu nahe zu treten. Renats glaubte ihm “ jedoch diesasl richt. Darauf wiederholte er sein ihremwort und geb inr zur Bekräftigung die > Hand, so daß Renute Ihm "nunmehr vertrauie.
- 3 -
Dennoch kam es später, "unter sonst gleichen Umständen" wie vorher, zu folgender Vorfall: Der Angeklagte grifi Renate durch ihren Schlüpfer an den nackten Geschlecktsteil und berübrte uiesen wii seinem Glied. Hierbei kan ss bei ihm zum Samenerguß.
Ale der Vater Renates im Sommer 1356 von den Taten des Angeklagten erfuhr, kündigte er den Anlernvertrag. Bald darauf stellte er Strafantrag gegen den Angeklagten (Bl. 1 R deA.): Vorher hatte bei TEE ein Fanilienrat stattgefunden.
Der Angeklagte leugnete,' gegenüber Renate zudringlich geworden zu sein. Die Strefkammer (Jugenäkammer), die Dr.Aımtzen als psychologischen Sachverständigen hörte, hielt jedoch den Angeklagten auf Grund sorgfältiger Beweiswürdigune für überführl. Sie verurteilte ihn wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit wit einem solchen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in drei Fällen sowie wegen täilächer Beleidigung in sinem Fall (Zungenkuß) zu, eirer Gesamtstrafe von einem dabr und ürei Monaten Gefängnis, j
II. Hiergegen richtet sich äie Revision des Angeklagten. kit dieser werden cine Reihe von Verfahrensbeschverden sowie neben der allgesieineorn Suchrüge auch mehrere sachlich-rechtliche Angriffe erhoben. Der Senat hatts auf Grund der Vernenälung vom 9. Januar 1959 beschlossen, Ermittlungen enzustellen. Deren Ergebuisse sind dem hier aufgetretenen Vertoidiger jeweils rechtzeitig mitgeteilt worden. - Das Rschtsnittel erweist sich ale unbegründet.
A) Züzen bezügiich der „Besetzung, Sen. erkennenden Gerichte (IV. Große Strafkammer) le _ Dessen richterliche Mitglieder waren: re
Lendgerichtsäirektor rgemininb als Vorsitzunder, .
Layögerichisrat Dr. Breßßb,
"Asgessor Dr. Dee
‚als beisitzende Richter.
1. Isudgerichisdirektor REED war auf Grund des Besenlusnes von 29. November 1957 (8 62 Abs. 2 Satz 2 CVe)
ıür das Geschäftsjahr 1958 aum Vorsitzenden dar erkennenden Strulkansor bestimmt worden. Die Revision rügt, an dieser Versemzlung habe unzwlässiger Weise Lanägerichtsrat Bül> teilgenommen (Bl. 232 d.A.). Nach der dienstlichen Äußerung dcs Lsndgerichtspräsidenten (Bl. 238 d.A.) war dies nicht
der Fall. ICRat BÜP hat lediglich als Personalsachbsarbeiter einen Vernerk über die Versamulung und ihre Ergebnisse gefertigt (Bl. 239 Bä. I), Er hat bei der Verteilung des Kammervorsitzes . weder mitgestinwt noeh sonstwie wiigewirkt.
2. Gemäß dem ursprünglichen Geschäfisverteilungsplan vom 18. Desexber 1957 waren für 1958 in der IV. Großen Sirefkammer uls beisitzende Richter vorgesehen: Landgeri.chsrai
Dr DEE Lanägerichisret Dr. Br sowie die Gerichisassescoren Dr. KW und SEE (31. 240 d.A.). Die Verteidigung beruft sich insoweit auf die an sich zutreffende Tatsache, da? Gerichtsassessor WW üurch nachträglichen Beschluß des Prüsicaiuns vom 31. Dezenber 1957 für 1958 anderweit äor 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund zuge-
teilt worden sei. Die Revision sieht Garin einen Versioß gegen § 63 Abu. 2 GVG. Dioser Angriff geht jedoch schon deshalb Tchl, weil ülese Vorschrift Änderungen des Verveilungsvlens im Lauf des Geschäftsjahres vor Augen hat.
Der Plan ist aber, was Gerichtsassessor AB vsirirtt, bereits am 31. Dezerber 1957, also noch "vor Beginn des Geschäftsjahres" geändert worden. Die von der Verteidigung (BL. 219 &.A.) angeführten Auffassungen des Schrifttuns beziehen sich auf Änderungen nach Beginn des neuen Geschäftsjahres. " °
Die Verseiäigung bezweifelt allerdings die Wirksankeit ces Ändernngsbeschlusses vom 31. Dezember 1957; der zum
+5 -
Präsidium gehörende Landgerichisvat Pi habe nicht mitgewirkt (vgl. Bl. 241 d.A.). Auch dieser ängririf geht fehl. Nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten (Bl. 238 R,
34. I deA., I 1) nat LGRet PB richt teilgenommen, weil er durch eins ihr am 24. Dezember 1957 ausgehändigte Urkunde vor. 18. Dezember 1957 zum landgerichtsdirektor /beim Landgericht Dortmund/ ernannt worden war. Da er seiner Zeit als Lendgerichtsrat gemäß § 64 Abs. 3 GVG zum Mitglied des Präsidiums gewählt worden wer, verlor er diese Zigenschaft durch seine Ernennung zum Landgerichtsdirektör. Den Beschluß vom 31. Dezenber 1957 aaben dann die restlichen Mitglieder dss Präsidi.ms gefaßt (Bl. 241; vgl. demgegenüber Bl: 240): Dies genügte such. Es bedarf keiner Ausführung, deB- in den venigen zur Verfügung stehenden Tagen von 24. bis zum 30. Dezember unmöglich die "Gesamtheit der Kitglieder* dieses gco®?cn Lanögerichts hätte zusammengsrufen werden könnon, -
un rür die Tagung des 531. Dezember 1957 noch eine Ersatzwanl vorzunehmen. Gesetze sind so auszulegen, daß ihre Handasbung im Rechtsleben möglich ist (vgl. auch die gleichfalls den § 64 Abs. 3 GVG betreffende - Tür die Amtliche Sammlung besiinmie - Entscheidung BEH 1 StR 449/58 vom $: 28. November 1958 und BVerfG 2, 78 oben). Übrigens hatte die Verteidigung nur gerügt (§ 344 Abs. 2 Seitz 2 StPO; SGHst 10, 281), Landgerichisrat io 3 ) habe nicht witigewirkt; er sei zu Unrecht übergengen worden. Von Letzterem kann, wie dargelegt, keine Rede sein.
3, Zu Begim des Geschäftsjahres 1958 gehörte als Beisitzer zur erkennenden Streikammer unter anderm der Gerichtsassessor v. KOM. Das Präsidium des Landgerichts hat nun, worauf aan die Verteidigung beruft, am 26. Februar 1958, also
während des neuen Geschäftsjahres beschlossen:
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„6 — Pr
"Gerichtsassessor Dr. zORED scheidet infolge Abordnung an das ämtsgoricht in Unna mit Ablauf des 2.3.1958 aus der IV. Straikammer aus.
Der den Landgericht mit Wirkung vom 24.2.1958 neu zugewiasene Assessor Dr, De wirä der IV. Strafkamer als Borisitzer zugeteitt" (Bl. 242 d.A.).
Die Revision wacht unter Hinweis auf § 63 "Abe. 2 GV6 gelvend, os habe aa einen zulässigen Grund zur Abänderung des Geschäfisverteilungsplans gefehlt.
Diose Rüge greift nicht durch.
a) Assessor Dr. De 3 wer dem Landgsricht durch Verfügung des Oberlandssgerichtspräsidenten vom 22. Februar 1958 vou zugewiosen worden. Der bloße Zweifel des Verteidigers,
ob Lenägerich:srut vB LEW, Aessen Dienstunfähigkeit
Anla3 zur Aboränung des Assossors Dr. De an des Landsericht gewesen ist, zur Zeit der Haupiverhanälung
(16. ini 1958) noch dienstunfähig wer, isi keine ordnungsmäßige Verfahrensrüge. Überdies hat der Oberlandesgerichtspräsiien; in seiner dienstlichen Äußerung vom 20. Fobruar 1959 (S. 2) erklärt, daß jezer Landgerichtsrat erst am 17. Mai 1958, also einen Tag nach dem Ende der Hauptverhandl lung gegen
den Angeklagten, seinen Dienst wieder angetreten habe,
Der Angeklagte hatte keinen Anspruch derauf, daß bei seiner Strafseche gerade Dr. KEp ni teirkte (RG JW 1930, 69
E34. 19'mik Anm. Pritze; BGH 4 SiR 473/55 v. 12. Januar 1956). Derariiges hat auch der Verteidiger, wie er vor dem Senat erklärte, nicht vertreten wollen. Er meint ‚jedoch, das
hier "orkennende Gericht" (Kern, J2 1956, 541) sei des-
.kalb nicht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO vorschrift min:
besetzt gewesen, weil Gerichtsassessor Dr. x vo Oberlandesgerichtsuräsidenten unter Verletzung des s 70 Abs. 2 GVG vorzeitig abberufen und an ein Amtsgericht
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-1-
x . ehe She N
abgeoränet worden sei. Würde dies nicht geschehen sein, s0 wäre nicht Dr. De an seinor Stelle der erkennenden Strazkammer zugeteilt worden.
Hierzu ist zu bemerken: Wie die Ermittlungen ergeben haben, wurden fast gleichzeitig nit der durch Verfügung von 25. Februar 1958 erfolgten Abberufung Dr. KEEMB (uni \ | ‚seiner Aborünung ar das Amtsgericht Unna) vom OLGPräs. 80o—' wohl Assässor Dr. Dei wie auch Assessor Dr. Zelle (dieser "an Stelle des Gerichtsasnessors Dr. KW) dem Landgericht nau zugeteilt (Verfügungen: der OLGEPräs. v. 22. und 26. Februar 1950)
Es mag einmal unterstellt werden, die anderweite Aboränung Dr. KEEEEB an das Amtsgericht hätte dessen rechtliche Zugehörigkeit zum Ländgericht und zu der erkennenden Strafkemmer wegen Versiosses gegen § 70 Abs. 2 Satz 1 GVG (dazu nachstehend zu b disses Urteils), nicht berührt. Dann lag aber suf jeden Fall in der Zuteilung von Dr. Deipser ein Ri chierwechsel gemäß § 63 Abs. 2 GVG (REST 20, 387 unten). Zimindest bewirkte die Abberufung von Dr. EB dessen dauernde tetsächliche Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift. Ge lag also für das Präsidium im einen wie in anderen Falle ein gesetzlich anerkannter Grund vor, den Geschäftsvertei- ‚lungsolan nach § 63 Abs. 2 GVG während des laufenden Geschäftsjehre zu ändern. Das Präsidium (§ 64 GVG) ist gemäß dem "Willen des Gesetzes ein gegenüber der Justizverwaltung un- u { abhängiger zichterlicher Selpstyerwaltungs- Körper (vgl... Kern: Die Selbstverwaltung der Gerichte, ZAKDR 1939, 47 E85 _ Schäfer bei Löwe/Rösenberg, Anm. 1 zu § 64 GYG). Selber,
. von also die - eiva rechtlich unwirksane - Abberufung.
v, KOE Tür des Präsidium der Beweggrund für eine de- : tn ehättemlan- Änderung war, so wurde jedenfalls Dr. Dei : „durch üje freie und rochtebegründend (konstitutiv) wirkende
-
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- . ‘ -8-
sniscnli-Iung lienes Selbstverwaltungs-Orgens Mitglied der erkonncnien Strafkanner.
Fehl geht dis Auffassung des Verteidigers, das Präsidium näite zuuindest den’Assessor Dr. ZEEB dieser Kammer zuveisen müssen, weil er -— wie schon nitgeteili; - von OLGPräs. un Stelle von Dr. KB dem Landgericht zugeteilt worden war. Die Justizvorwaltung hat nach den wohlüberlegten und nur in der NS-Zeit (Ges.v. 24. November 1937, RGBl I, 1286) preisgegebenen Grundsätzen Ber Gewaltenteilung (Gilsdorf,
32 19553, 21, 22) nicht das’ Recht, dem Präsidium die Ari
der Verwendung eines den Landgericht zugeteilten Richters innerhalb des Rochtsprechungs-Körpers vorzuschreiben (Kleinknscht/Müller, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 64 GVE).
Die erkenneade Streikamner var daher in der Person Dr. Dogmmb' vo »schrifismäßig besetzt.
Ur einen Fall, der Richser-Entziehung (Art. 101 Abs. 1 Sera 2 GVG) nei 25 sich keinesfalls gehandelt. Auch der vor dem Senst ange tretene Verteidiger 'hat, wie er auf Befragen »rklärte, nicht bekaupten- wollen, daß hier Willkür (3VeriG. 3, 364), oder sachfrende Einflüsse eins Rolle gespielt nätten (vgl. dazu: BVerfG. 7, 329, mit Nachweisen). Es kann inebesondere keine Rede davon sein, daß der Oberlandesgerichtepräsident ale Organ der Justizverweltung änrch die Abberufung von Dr. KMEW "willkürlich" auf die selbständige und Treie Entschließung des Präsidiums Ein- £]1un3 genommen habe. Der hier zu beurteilende’ Fall nötigtie such nicht zur Erörterung der ‚Frage, ob und wann .und in
welcher Weise das Präsidium berechtigt oder gar ver-
pflicntei sein kann, sich gegen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Wehr zu setzen (in BGHZ 22, 147, 148 angedautet, eber oTfen gelassen) ..
x 125 ..
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%) Nur vorsorglich sei bemerkt: Es ljie3e sich der Standpunkt vertreten, dsß Dr, KM dem Landgericht Dortnund zunächst auf unbestimmte Zeit und zuletzt in Anlehnung
an einen Bedürfnisfall zugeteilt worden war (Verfügungen des OLGPräs. v. 30. August 1956 und 28. Dezenber 1956).
Es kann zweifelhaft sein, 0b bei solcher Sachlage der .Aufirag vor Entfallen des Bedürfnisses schon dann wider-
: zufen werden gar, wenn der betreffende Hilfsrichter bei seinen anderen Gericht äringender: benötigt wird, oder wenn er nit seiner Abberufung lediglich ei inverstanden ist (für ' Leigteres, aber ohne Begründung: Schorn, Die Präsidialverfassung, 1957 $. 137 oben und Wieczorek, Aum. B zu
§ 70 Gvc). Hierüber wer bei den Verhandlungen im Reichstag keine Kini gung erzielt worden (vgl. den Meinungsstreit der Abgeordneten Lasker und Windihorst; Hahn, Mat. GVG; Bd, 1, Abt. 2, S. 1232 und 1239). Zudem hatte gerade der damalige Bundesrats-Bevollmächtigte, Justizminister
Dr. Leib nit voller Offenheit und sehr einleuchtend
, darauf hingewiesen, daß von einen Assessor "der Wunsch eines Justizministers ... leicht auigefaßt werden kann uls Befehl" (S. 1230). Das ausdrückliche Einverständnis Dr. KO i5: zudem hier ni richt eingeholt worden (Fernschreiben des OLGPräs. v. 24. Februar 1959). Zu erwägen wäre indes, ob ein vorzeitiger Widerruf des Auftrads, abgesehen von beautenrechtlichen Gründen (vgl. § 4 der.
Laufbahn.VO. v. 16. Mei 1939, RGBl. I, 917 und diesent-"
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften: hier 2.B. §§ 6, 45, 46 Abs. 1, 210 des. Beanten-Ges. für das Land.
Nördrhein-Westfalen v. 15. Juni 1954, GVBl. 5. 238, 242),
"wenigstens dann zulässig sein ‚müsse, wenn die Ablösung des Hilfsrichters seinen ernsilichen, sachgerechten und“ ‚von der Justizverwaltung ünbeeinflußten Wunsch entspricht
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(z.B. bei Anstreben besseren beruflichen Fortkomnens, aus faniljären, gzsundhsitlichen Gründen und dergl.). IM hier gegsbenen Fall haben nun die Ermittlungen ergeben, daß Gerichtnassensor Dr. KEB "die Beschäftigung bei_einen Amtsgericht ersirebie", weil er keine Aussicht hatte, bein Landgericht eine Planstelle zu erhalten (vel. das erwähnte Fernschreiben).
Doch bedarf dies» Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil sich die Vorsohri fianößigkeit der Besetzung der erkennenden Kammer schon aus- den zu A 3 a) dieses Urteils dargslegten Gründen ergibt. -
der Fell gibt jedoch Veranlassung, mit eilem Ernest darauf hinzuweisen, daß die Schutzvorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 1 GVG von den Organen der Justizverwaltung nach wie vor genauestuns beachtel werden mu3. Beschäftigungsaufträge beim Landgericht "unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs", oder Aufiragsverlängerungen von Konat zu Honat (vgl. dazu: Lasker bei Hahn, S. 1574), wie sie gelegenilich vorkommen, entsprechen weder dem Wortisut und Geist dieser Vorschrift noch dem in § 653 Abs. 1 676 verankerten Grundsatz der "Jiabililät in der Personalbesetzung*der Kammern (RGSt 20,. 366), odar den gebotenen Rücksichten auf unabhängiges und reibungsloses Arbeiten der Rechtsprechung. Der § 70 Abs. 2 GV6G wurüe seiner Zeit, gegen den Willen der "verbündeien Re-
gierungen", nach langen und zum Teil sehr heftigen Erörterungen
aus der Hitle des Reichstags geschaffen, um das "Institut" des liegenden aussssors" so weit wie möglich einzuschränken
4. Die ordnungsmäßige Vereidigung der‘ Jugenäschöffin
Beh i st nachgewiesen (Bl.- 247, 248 ü ü.d.; vgl. auch
Löwe/Rosenberg, Anm. 4 zu § 51 GV6). Die §§ 272 his 274 StPO: gelten mar für die Hauptverhandlung selbst. E& ist dahsr unschädlich, daß das Vereidigungsprotokoll (§ 51 Abs. 6 GVG) nicht mehr auffindbar ist.
5 Fermer mügt | die Reviaton zu Unrecht, äje beiden Schöffen
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"der Paarung" habe nicht auf Los beruht. - Mıtgcowirkt haben hier als Jugendschöffen die Sekretärin Be uni der Lehrer H@& (dazu die Aufstellung Bl. 245 d.A.). Daß hier diese beiden Schöffen in den einzelnen Sitzungen jeweils zusammen mit- } wirkten, war nicht gesetzwidrig. Es besteht kein Anlaß, von der Entscheidung BGH IM Nr. 3 zu § 45 GVG (= KDR 1955, 564) abzugehen. Die Verteidigung berlicksichtigt übrigens nicht,
daß die Grundsätze der §§ 77, 45 Abs. 2 6VG äurch § 33 Abs. 3 Satz 2 JCG in gewisser Hinsicht abgewandelt sind. Denn danach sollen als Jugendschöffen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern üas von der Revision befürchtete "Einvernehuen der beiden Schöffen" sich zu Ungunsten des ‚Angeklagten. ausgewirkt haben sollte. }
Be Angrilieo gegen die Zuständigkeit der Strafkemmer
l. Die Verteidigung hatte u.a. geltend gemecht, die Wahlbefugnis der Siuatsanwaltschaft (§ 74 in Verbindung mit § 24 Abs. IL Nr. 3 GVG) verleize das Recht des Angeklagten auf den 7 "gesetzlichen Richter" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2. GG). Diese.
Rüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat
em 20. März 1959 zurückgenommen, nachdem das Burdesverfassungsgericht am 19. März ds.Jhs. - 1 BvR 295/58 - eine entsprechende Verfessungsbsschwerde zurückgewiesen hatte. Es kann daher auf. sich beruhen, ob in hier zu beurteilenden Fall die Strafkamier nicht schon gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 @VG (Höhe der zu erwartenden Strafe) guständig war. ° "
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. 2, Die Revision mecht weiter geltend, dis Sachs habe nicht vor die Jugendkamter gehört. Diese Rüge 'greift gleichfalls nicht durch. Auch üle Sirafbestimmung gegen den geschlechtlichen Mißbrauch anvertrauter Minderjähriger (§ 174 Nr. 1 StGB) dient im Sinno der §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 74 b GVG dem Jugendschutz (Dullinger, Lackner, Ann. 10, 11 zu § 121 J6G). Diesen Schutz
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untersiwshen ir Rahmen des § 174 Ar. 1 StGB Anvertraute unter einund»wanzig Jahren schlechthin, also auca solche, die bereits Gas 18. Lebeusjahr überschritten heben. Sie alle befinden sich insoweit "in geschützten Alter". Abgesehen davon dient in Fällen wie des hier gegebenen gie Verhandlung vor der Jugendkamner auch dem -wöhlverstandsnen Interesse
ües Angeklagten, Denn diese Kammern sind auf Grund ihrer Erfahrung besonders geeignet, äie Aussagen von Belastungszeugen über Erlebnisse aus ihrer Jugendzeit richtig zu würdigen (vgl. auch § 26 Abs. 2 GVG, leizier Halbsatz:
tyenn aus sonstigen Gründen eine Verhandltng vor dem Jugenögericht zweckmäßig erscheint").
c) "Zur Rüge der Nichtgewährung des leisten Worts (VT der Revissonsbegründung vom 30. Juni 1958):
Der Angeklagte hatte zunächst das letzte Wort gehabt (Bl. 154 R Ba. I &.A.). Danach wurde noch einmal in die Verhandlung eingeireien. Es wurde auf eine mögliche Bestrafung guch wegen 3eleidigung hingewiesen und den Angeklagten und seinen Anwalt Gelegenheit zur. Verteidigung in dieser Richtung gegeban. Die Beweisaufnabme wurde sodenn erneut geschlossen, In der Niederschrift heißt es darauf: "Der Sieatsammelt, acer Verieidiger und der Angeklagte blieben bei ihren Anträgen."
‘8 ist anerkannt, daß nach ernewtem Eintritt in die Verhanälung den ängeklagten wiederum das Schlußwort erteilt verden muß, (RGSt 6, 255, 256). Die Beobachtung dieser wesentlichen Förnlichkeit (vgl. auch Ari. 103 Abs. 1 66) kann nach § 274 Satz 1 StPO nur, äurch äle, Niederschrift Henipsen werden, Derarvige Protökollvernerke sind indes auslegungsfähig (RG JW 1926, 2761 Ir. 8), wobei allerdings \ die späteren älansilichen Äußerungen des Vorsitzenden und
. . - “ 23 % ” - an Ta N RN. N are. Baur SE En En Ze Se wona Zn “. . 7 . .. .
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des Protokollführers (Bl. 6, 7, Bd. II) außer Betracht zu bleiben haben. Die - nicht sehr. geschickte — Fassung des beirefferden Vermerks der Sitzungsniederschrift ergibt immerhin noch genügend deutlich, daß der Angeklagte als letzter der Beteiligten auf Befragen erklärte, bei seinem bisherigen Antrag zu verbleiben und daß er von weiteren Ausführungen absah. Danit ist bei der hier gegebenen Sachlage die & Erteilung des letzten Wortes nachgewiesen. Die gegen-
‚teilige nicht näher begrünäete Auffassung von Löwe/Rosenberg Anm. 13 zu § 258 SiPO ist nicht überzeugend. Das Wesentliche der Bestimmungen des "8 258 Abs. 2 {und 3) StPO ist nur,
. daß nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und seinen Verteidiger das letzie Wort gebührt und daß, neben _ den Verteidiger, auch dem Angeklagten selbst volle Freiheit zur Äußerung gewährt wird (RGSt 23, 320; 57, 265, 266).
Das isi hier ersichtlich geschehen. Eine Proiokollfessung
etwa dehin: "Der Angeklagte hatte das letzie Wort. Er erklärte ..." ist nicht begriffswesentlich. Die wit RGSt 23, E 520; 57, 266 nicht in Einklang stehende Entscheidung des S Oberlandesgerichis in Hann, KJW 1958, 1836, Nr. 17 bedarf hier schon üeshalb keiner Erörterung. Zudem war dort eine Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO gerügt worden, was hier 7 nicht gcschehen ist, ® . j
i
Ders L2 wir
pay Weitere Verfahrensrägen. " u a
l: Die Rüge bezüglich äes Sachverständigen Dr. Stollmachs hat der Verteidiger in. der Verhandlung vor dem Senat am 20. Marz 1959 zurückgenommen (vel. auch Bl.. 152 R üA.« )-
2.: Der § 57 JtPO ist eine Ordnungsvorschrift (Klein- "knecht, Miller, Ann. 2 zu § 57, unter Hinweis auf BGH 4 StR 120,53, S. 4).
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3. Den Tatrichier brauchte sich nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Ermittliungsakien über einen belanglosen Vorfall aus dem Jahre 1951 beizuziehen, bei Gen die dawals 14 Jahre alte Renate TER von einem Fremden angespröcken worden war (dazu: 3, 16 oben UA).
E.; Sachlich-vechiliche Angriffe.
1. " Gewaltanwendung (§ 176 Abs. 1 Nr, 1 StGB) ist in allen Fällen ausrsichend Peatgestell.t (0A S. 17), wenn auch veilweise durch. Bezugnehme auf das jeweils voran-Begangens Geschehnis, Daß ääs Opfer willenlos gemacht wird, schet die Vorschrift. nicht voraus. Die Verteidigung hat bei ihren ausfüührungen anscheinend den § 176 Abs. 1 Er. 2 St5B vor Augen, um den e6 hier nicht geht. — Durch Cie Annahns bloßer tätlicher Beleidigung.im ersten Fall (gevalisaner Zungenkuß; 8. 3, 4 UA) ist der Angeklagte nicht bzschvert.,
2. Forisetzungszusaamenhang schied bei den Äärei leizien Vorkonmissen schon deshalb aus, weil zwischen innen erustnalie Ehrenworte lagen. Hierauf weist die Sirafkenrior zubrelfend hin ($S. 18 UA).
3 Die Angiiffo gegen die Strafzumessung gehen offensichtlich fehl. 2 "
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III. Nach alleder war die Revision als unbegründet zu verwerten.
Die Entscheidung entsprach dem Antrag dee Generalbundesanwalts.
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