Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 51

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/51#abs-1 (1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/51#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/51#abs-3 (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.

§ 50 § 52