Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 51
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
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Nach Gewicht
- AG Dortmund, 22.05.2024 – 3221 E-1. Jugendschöffen 7 B. 3
- OLG Hamm, 11.04.2024 – 5 Ws 64/24Zitiert von 5
- BGH, 10.03.1953 – 1 StR 90/53Zitiert von 5
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 1 OGs 1/25Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 14.10.2022 – 1 Ws 187/22
- OLG Celle, 10.07.2025 – 2 AR 16/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/51#abs-1 (1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/51#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/51#abs-3 (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.