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BGH Urteil vom 28.11.1958 – 1 StR 449/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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.2317 006

Nachschlagewerks ja

Amtliche Sammlungs ja

GVG § 62 Abs. 2 Satz 2

Das Präsidium des Landgerichts und das Direktorium brauchen nicht gesondert zu tagen; sie müssen aber getrennt abstimmen.

GVG § 64 Abs. 3

a) Es ist nicht zulässig, einen Direktor in das Präsidium zu wählen. :

bh) Das Dienstalter der Richter ist gültig bestimmt, soweit die Bestimmung auf der Verordnung des Württembergisch-badischen Justi zministeriums über das richierliche Dienstalter vom 16. November 1950,. Amisplatt 106, beruht,

Beruht es auf letztlich irriger, aber vertretnarer Auslegung einer nicht eindeniigen Gesetzesbestimmung, daß das Präsidium eines Landgerichts nicht vorschriftsmäßig gebildet wird, so sind dessen Beschlüsse über die Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern nicht ohne weiteres ungültig; die Kammern sind nicht schlechthin vorschriftswidrig besetzt.

BGH, Urt. v. 28. November 1958 - 1 StR 449/58 IE Stuttgart

..

1_StR_449/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rechtsamwalt Hans T ERHEEEREREERNED aus SCEEED, geboren am EEMEEERNEEND i: Hmmm,

wegen Parteiverrats

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1958 auf die Verhandlung vom 25, Novamber 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundssrichter Martin

- Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richier,

Bundesamalt EEE in der Verhandlung,

Oherstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Tandgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

nm. 2m

Gründe§

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat Erfolg.

I. Verfahreusrügen.

1, Die Aufkläxungsrügen können auf sich beruhen, weil .das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben wird.

2. Die Revision:beanstandet die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer. Sie hält die in § 24 Abs. 1 Nr. 20% ser Staatsamaltschaft eingeräumie Befugnis, durch Erhebung der Anklage zum Landgericht die Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen, für grundgesetzwidrig (Ari. 101 Ge). Dieser Rechtsansicht ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGHSt 9, 367 und NW 1958, 918 Nr. 14).

3. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte Landgerichtsdirektor Dr. BEE. Dieser war zum Vorsitzenden der Sirafksmmer in der "Sitzung des Präsidiuns und der Direktoren" vom 7. Dezember 1957 bestellt worden. Das rügt die Revision, indes zu Unrecht.

a) Unzutreffend ist ihre Behauptung, es habe entgegen § 62 Abs. 2 GVG nicht das Direktorium allein, sondern zusammen mit ihm das Präsidium des Landgerichts den Kammervorsitz zugeteilt. Nach der Niederschrift über die erwähnte Sitzung vom 7. Dezember i957 enthielt sich der einzige dem Präsidium angehörende Landgerichtsrat insoweit "einer

Stellungnahme und Entscheidung". Der Beschluß über die Ver. teilung des Kammervorsitzes "erging seitens der Direktoren", F

b) Richtig ist, daß "die Direktorenversgmmlung nicht abgesomdert getagt hat". Das schreibt das Gesetz jedoch nicht vor, weder ausdrücklich noch sinngemäß; insbesondere gelten die Vorschriften des GVG über die Beratung und Abstimmung (§§ 192 f£) nach Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang nur für die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren über eine bestimmte Rechtssache; auf die Behandlung von Pragen gerichtlicher Selbstverwaltung sind sie nicht ohne weiteres anwendbar. Das Verfahren dafür ist nicht im einzelnen geregelt und somit dem eigenen WE lichtgemäßen Ernessen des zuständigen Selbstverwaltungskörpers überlassen.

Die Entscheidung über die Errichtung und Besetzung der Abteilungen des Landgerichts liegt nicht in einer Hand; das Gesetz weist sie verschiedenen Stellen zu. Andererseits steht keine Besetzungsfrage für sich allein, zumal nicht. cie Verieilung des Kemmervorsitzes durch das Direktorium. Andere Fragen schließen sich an, z.B. der Stellverüretung des Vorsitzenden, die Bestimmung der Beisitzer und die Zuweisung der Dienstgeschäfte an die Kammer. Wieder andere liegen ihr voraus, wie die Bestellung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen und des Untersuchungsrichters (§§ 68, 61 Abs. 2 GW6; § 7 Abs. 4 VO vom 20. März 1955), der Anschluß des Landgerichtspräsidenten an eine Kammer (§ 62 Abs. 2 Satz 1 GVWE) oder die Frage, ob der Vorsiiz in der kleinen und in einer etwaigen auswärtigen Strafkammer' einem Landgerichtsdirektor oder einem Landgerichisrat (Amtsgerichtsrat) übertragen werden soll (§ 62 Aks. ! Satz 2, § 78 Abs. 2 Satz 2 GVE). Dieser Sachzusammenhang schließt es aus, daß die verschiedenen zuständigen Stellen nebenein- '

ander herarbeiten; sie sind auf Zusammenarbeit angewiesen. Die Vielfalt und die notwendig auch persönliche Art der Umstände, die dabei zu berücksichtigen sind, kann es ratsam und durchaus zweckentsprechend erscheinen lassen, daß die gerichtlichen Selbstverwaltungskörper die Fragen gemeinsam eröriern. Das Gesetz verbietet das nicht. Ihm ist genügt, wenn das zuständige Organ die Entscheidung trifft. Das ist hier gaschehen.

Diess Rechtsauffassung liegt schon den (nicht veröffentlichten! Urteilen des Senats 1 StR 371/55 vom 20, Dezenher 1955 und 1 StR 17/58 vom 25. Februar 1958 zugrunde.

4. Die beisitzenden Richter der einzelnen Kammern bestimmte das Präsidium in der Sitzung vom 14. Dezember 1957.

Die Revision rügt, daß der Sitzung die dem Präsidium nicht angehörenden Landgerichisdirektoren "informawionshalber!" zugezogen worden waren. Diese Beanstandung ist nach den Ausführungen zu I # b) unbegründet. Mit Recht weist der Landgerichispräsident in seiner dienstlichen Äußerung darauf hin, daß sich der Geschäftsverteilungsplan ohne Anhörung der Koammervorsitzenden kaum sachgerecht aufstellen läßt:

5, Für das Präsidium des Landgerichts Stuttgart gilt, § 64 Abs. 3 GV. Die Revision rügt, die Vorschrift sei fehlerhaft angewendet worden und die Sirafkanmer auch aus diesem Grunde nicht vorschriftsmäßig besetzi gewesen. Die Beanstandung bleibt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg. .

&) Schon der Begründung folgt der Senat insoweit nicht, als diese dahin geht, daß das Präsidium außer durch den Tand-

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gerichtspräsidenten und seinen ständigen Vertreter hätte Qurch die acht lebensältesten Direktoren — anstatt durch die acht dienstältesten — gebildet werden müssen.

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Die Revision widerspricht sich hier selbst; sie behaupteti einmal, e8 sei bei der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung des Jahres 1958 das Dienstalter einer Anzahl der kei dem Landgericht bestellten Direktoren nicht Testgesetzt gewesen, und zum anderen, das Dienstalter aller Direktoren sei im November 1957 festgesetzt worden. Der Vortrag ist insoweit schon aus diesem Grunde ünbeachtlich.

Nach der Äußerung des landgerichtspräsidenten hat das Justizministerium des Landes das Dienstalter für alle Land- “gerichtsdirektoren "noch im Dezember 1957" bestimmt. Die hiernach acht dienstältesten Direktoren haben an den Sitzung des Präsidiums vom 7. und !4, Dezember 1957 als dessen Mitglieder teilgenommen. Soweit die Revision etwa beanstandet, daß für die Maßnahme des Justizministeriums keine Rechtseiundlage bestand, weil sie bloß auf einer Verwaltungsanordırung des Kürtt.-Bad. Justizministers beruht, der Verordnung über das richterliche Dienstalter vom 16. November 1950 (Amtsblatt 106), übersicht sie, daß die Festsetzung Ges allgemeinen Dienstalters eines Beamten ihrem Wesen nach eine Angelegenheit der Verwaltung ist und daher von selbst, ohne besondere gesetzliche Bestimmung, in die. Zuständigkeit der obersten Diensibehörde fällt. Tatsächlich bestehen und bestanden für den höheren Dienst keine derartigen gesetzlichen Vorschriften (Richtlinien der Reichsregierung zur Regelung des allgemeinen Dienstalters vom 16. Sepiember 1922 i.d,P,v. 14. November 1928 — REBl. 464 und 474 -; Richtlinien der Bundesregierung vom 17. Oktober 1957 - GMBl. 581 - AV RIM vom 9. Dezember 1938 - DJ 1972 -).

Soweit die Revision die Verordnung des Württ.-Bad. Justizministers vom 16. November 1950 als willkürlich beanstandet, weil sie nur Richtern in Eingangsstellen, dagegen nicht solchen in Beförderungsstellen die Dienstzeit vor dem 8. Mai 1945 anzurechnen zulasse, fehlt ihr die Grundlage. Für beide Arten von Stelleninhabern ist gleichermaßen bestimm;, daß das Dienstalter insoweit zu verkürzen ist, als der Beamte es vorzugsweise seinem Eintreten für den Nationalsozialismus verdankt (§§ 3, 4). Keine Willkür liegt darin, daß die Verordnung bei Richtern, die früher außerhalb Badens und Württsmbergs tätig waren, die Neufestsetzung des Dienstaliers (im Sinne einer Verbesserung oder Verkürzung) vorschreibt, wenn das frühere Dienstalter nicht den in Württemberg oder Baden "üblichen Anstellungs- und Beförderungsverhältnissen" entspricht. Die Vorschrift will eine ungerechte Zurücksetzung der landeseingesessenen Richter verhindern und dient somit einem berechtigten Anliegen.

b) Dagegen beanstandet die Revision die Zuwahl von nandgerichtsdirekioren — anstatt von Landgerichtsräten — zum Präsidium an sich mit Recht als unzulässig.

Im Falle des § 64 Abs. 3 GWE wird das Präsidium durch den Landgerichispräsidenten, seinen ständigen Vertreter, äie acht dienst- oder lebensältesten Landgerichtsdirektoren "nd drei Mitglieder gebildet, ‚die von der Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt werden". Für sich allein betrachtet gibt dieser Cesetzeswortlaut freilich dem Zweifel Raum, ob unter den "Mitgliedern" alle Richter des Tandgerichts.zu verstehen sind oder nur diejenigen, die ihm außer dem Präsidenten und den Direktoren planmäßig angehören. Der Sprachgebrauch des Gesetzes ist nicht einheitlich; 'es verwende; den Ausdruck in

verschiedenem Sinne. Immerhin läßt sich erkennen, daß es in den Kreis der "Mitglieder" den Landgerichtspräsidenten und die Landgerichtsdirektoren nicht einbezogen wissen will, wenn es sie aus ihm hervorhebt und die einen den anderen gegenübsrstellt (R6St 36, 379). So liegt es im § 64 Ats. 3 GYG. Unter den wählbaren "Mitgliedern" sind hier mur die planmäßigen Richter des Landgerichts ohne den Präsidenten und die Direktoren zu verstehen.

Sinn und Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätign, das. Diese geht zurück auf § 64 a GVG i.d.:F. des Gesetzes vom 4. Juli 1953 (RGBl. I 451). Dort wer für Landgerichte mit mehr als sechs Direktoren in ähnlicher Weise folgendes bestimnts j

"Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Vertreter (§ 66 Abs. 2), fin? weitere Direkioren und zwei Mitglieder gebildet. Die Direktoren werden von der Gesamtheit der Direktoren, die Mitglieder von der Gesamtheit der Mtglieder des Tendgefichis für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt.

‚Bei Wiedereinführung der Präsidialverfassung durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiste der Gerichtsverfassung usw. vom 12, September 1950 \BGBl. 455) kehrte der Regierungsentwurf dieses Gesetzes zu jener Regelung nicht zurück (BTDrucks. 1 Wahlperiode i949 Nr. 530, Anlage I Art. 1 Abschn, I Nr. 30, § 64 Abs. 2). Dagegen nahm der Bundesrat den Gedanken wieder auf. Er schlug vor, bei großen Landgerichien mit mehr als zehn Divektoren das Präsidium durch Wahl zu bilden. Allein der Landgerichtspräsident und sein ständiger Vertreter sollten ihm von Gesetzes wegen, als geborene Mitglieder,’ angehören. Im übrigen war vorgesehen, neun weiiere Landgerichtsdirektoren

et, a.

"Jon der Gesamtheit der Direktoren" und zwei Mitglieder "von der Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts" wählen zu lassen (Anlage II zu der vorbezeichneten BTPrucks,). Im Rechtsausschuß des Bundestages erhielt die Vorschrift dann die Fassung, die Gesetz geworden ist (Verhandlungen des (23.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestags über das Rechtsvereinheitlichungsgesetz, _ Ausschuß-Drucksache Nr. 1; BTDrucks. 1. Wahlperiode 1949 Nr. 1!138),

Danach ist die ursprünglich vorgesehene Wahl zum Präsidium nur für die "Mitglieder"! des Landgerichts beihehalten; die Wahl der Lanägerichtsdirektoren ist durch eine andere Ordnung, nach dem Dienst- und dem Lebensalter, ersetzt. Die Regelung dient augenscheinlich der Vereinfachung und ist abschließend. Sie begrenzt zugleich die Zahl der Direktoren, die in das Präsidium berufen sind. Die Zuwahl von weiteren Direktoren zum Präsidium ist nicht zulässig. Sie würde dort zu Gewichtsverschiebungen führen, unter Umständen sogar bewirken, daß andere planmäßige Richter des Landgerichts überhaupt nicht im Präsidium vertreten wären. Das widerspräche der Absicht des Gesetzes, das ihnen kin- ?1uß auf die Geschäftsverteilung und das Recht der Mitsprache bei der Besetzung der Kammern einräumen will. Es sichert ihnen zu diesem Zweck Sitz und Stimme im Präsidium, und zwar gerade für Mitglieder aus ihren eigenen Reihen, Durch diese, und nicht durch andere Angehörige des Landgerichts, sallen sie im Präsidium zu Worte kommen. Darum sind sie in diesem um so stärker zur Mitwirkung herangezogen, je größer ihre Anzahl ist und je höhere Bedeutung die Gerichtsbehörde hat, der sie angehören (§ 22 a, § 64 Abs. 2 und , §§ 117, 131 GVG). Dem Anliegen des Gesetzes entspräche es nicht, wenn ihre Stimme im Präsidium bei Zuwahl von Direktoven zurückgedrängt oder ganz ausgeschaltet würde. Auch träte

dann zu $ :*'/ GVG eine Unstimmigkeit ein; denn zum Präsidium des Oberlandesgerichts sind, obschon § 64 Abs. 3 GVE entsprechend eilt, "stets die beiden ältesten Mitglieder des

Gerichts zuzuzishen",

Allerdings führt die Regelung des § 64 Abs. -3 Ge, wie sie der Senats versteht, zu der Unstimmigkeit, daß die dem Präsidium nicht angehörenden Landgerichtsdirektoren dort von nahezu jedem Einfluß ausgeschaltet sind. Weder dürfen sie an seinsn Beschlüssen mitwirken noch haben sie überhaupt Einfluß auf seine Zusammensetzung, da sie nicht einmal wahl. berechtigt sind. Diese Zurückseizung vor den übrigen Mitgliedern des Landgerichts, denen ausnammslos entweder Sitz und Stimme selbst oder durch die Wahlberechtigung wenigstens die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Zusammensetzung des Präsidiums eingeräumt ist, wird indes. hingenommen werden müssen; sie ergibt sich zwangsläufig daraus, daß das Gesetz bei der Bildung des Präsidiums im Falle des § 64 Abs. 5 GW verschiedene Grundsätze anwendet. Nicht zu verkenie ist jedoch, daß die Gegenmeinung an diese UTnausgeglichenheit als einen Grund zu ihrer inneren Rechtfertigung anknüpfen kann, so daß es sich verbietet, gegen ein Landgericht, das sie bisher vertrat, den Vorwurf zu erheben, es habe gegen’ den erkennbaren Sinn des Gesetzes verstoßen.

In das Präsidium beim Landgericht SP waren zwei Landgerichtsdirektoren und ein Landgerichtsrat zugewählt worden. Diese wirkten an dem Beschluß über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern für das Jahr 1958 mit. Sonach hat den Beschluß ein Präsidium gefaßt, das nicht vorschriftsmäßig gebildet war. Dennoch ist er nicht mull und nichtig. Eine solche Folge mag angenommen werden müssen, wenn der Geseizesverstoß klar zu Tage liegt. So Steht:es

hier nicht. Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 GV@ ist nicht eindeutig. Sie wird auch offenbar nicht einheitlich gehandhabt. Die Auslegung, die ihr das Präsidium des Landgerichts Stuttgart gegeben hat, ist rechtlich möglich und nicht ohne vernünftigen Sinn. Müßten jedoch in einem solchen Zweifelsfalle, wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des landgerichtlichen Präsidiums nicht billigt, dessen Beschlüsse als ungültig und die auf ihnen beruhende Besetzung der Kammern als gesetzwidrig angesehen werden, so könnte die geordnete Rechtspflege schwer gestört und die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt werden; es könnte dann geradezu. ein Zustand vorübergehender Rechtsverwirrung eintreten, etwa wenn unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs oder zwischen diesen und den Zivilsenaten streitig würde, wie die Vorschrift auszulegen ist. Unmöglich kann das Rechtsleben so weittrsgende Folgen bloß um eines rechtlichen Zweifels willen auf sich nehmer. Diente dieser freilich. hintergründigen Erwägungen nur zum Vorwand, auf die Gestaltung des Präsidiums und so auf die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern sachfremden Einfluß zu gewinnen, So könnte es anders liegen, Aber davon ist hier keine Rede.

Die Präsidialverfassung ist den Gerichten gegeben, um die Rechtspflege vor willkürlichen Eingriffen der Staatsmacht zu schützen.Die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Rechtsprechungskörper sind in die Hand unabhängiger Richter selbst gelegt, um zu verhüten, daß die Regierungsgewalt sich die Rechtsprechung gefügig macht, und um zu gewährleisten, daß Richter unparieiisch urteilen, die allein dem Gesetz, dem Gewissen und der Gerechtigkeit verpflichtet sind. Diesem Anliegen läuft es nicht . zuwider, wie das Präsidium des Landgerichts Stuttgart den § 63 Abs. 4 GVG verstanden hat. Seine Art der Handhabung hatte vielmehr den Sinn, der Vorschrift zu genügen, und nicht, das Gesetz zu biegen oder

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es zu unterlaufen. Ähnlich hat der Bundesgerichtshof den Angeklagten nicht als seinem gesetzlichen Richter entzogen erachtet, wenn er infolge irrtümlicher Auslegung des Ge- u schäftsverteilungsplans von einer anderen als der zuständig Kommer abgeurteilt wurde (BGHSt 11, 106). Das Bundesverfassungsgericht hat Beschlüsse des Bundestags weder deswegen für unwirksam angesehen, weil sie unter Mitwirkung einer später für verfassungswidrig erklärten Partei zustandogekommen waren, noch aus dem Grunde, weil sie sodann ohne die (ihrer Mandate von Anfang an für verlustig erklärten) Abgeordneten der Partei beschlossen wurden (BVerfGE 2,1, 78).

Hier komnt überdies hinzu, daß der Beschluß einstimmi erging. Schon nach diesem Stimmenverhältnis kann ausgeschlos sen werden, das er anders gefaßt worden wäre, wenn an Stelle der beiden zugewählten Direktoren zwei landgerichisräte gestimmt hätten; denn ihm ging eine eingehende Aussprache voraıs,

Die Strafksmmer kann daher nicht als derart vorschriftswidrig besetzt gelten, daß das Urteil deswegen aufs gehoben werden müßte (§ 338 Nr. 1 StP0).

Il. Sachrüge. Diese greift durch.

Der Angeklagte bemühte sich zunächst für die Kommanditgesellschaft Zimmermann in deren Konkurse um einen Zwangsvergleich mit den nicht bevorrechtig'ten Gläubigern, brachte _ ihn auch zustande. Er trat ferner als Treuhänder des Kaufmans WEB auf, der sich verpflichtete, für die Erfüllung des Vergleichs einzustehen. Später überwarf sich der Beschwerdeführer mit beiden und beriet die Hauptgläubigerin,

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die "EB" A.C., wegen der Beitreibung eines Restes ihrer Forderung aus dem Zwangsvergleich gegen die Gemeinschuldnerin und Weber, j

In diesem Sachverhalt sieht die Strafkamer an sich mi‘ Recht den äußeren Tatbestand des § 356 StGB verwirk-

-Jicht. Dabei ist unerheblich,.ob der Beschwerdeführer (wie _

das Landgericht meint) Treuhänder allein des Vergleichsgaranten, Kaufmann “ED, oder (wie die Revision meint)

"als Verwalter der Verglaichsgarantiesumme zugleich Treu-

händer der Gläukiger war. Eine solche Doppelstellung ermächtigt nicht, die Interessen eines Teiles einseitig gegen

den anderen zu vertreten.

a) Die Strafkammer hat jedoch den Umfang der Pflicht-

“ widrigkeit des Angeklagten nicht zuireffend beurteilt.

Wie sie mit Recht annimmt, hatte er sich der Hauptgläubigerin dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß er aus der Gerantiesumme den Betrag, der später zu ihrer vergleichsmäßigen Befriedigung fehlte, ohne ihr Wissen an Weber zurückzahlte. Der Senat kann jedoch dem Landgericht darin nicht beipflichten, daß der Beschwerdeführer pflichtwidrig handelte, als er der ER A.c. den ihr bis dahin namentlich unbekannten Kaufmann WE als denjenigen bezeichnete, der für die Erfüllung des Zwangsvergleichs einzustehen hatte. Dazu wäre er vielmehr kraft seiner treuhänderischen Stellung bei entsprechender Anfrage der DB A.G. verpflichtet gewesen. Er tat dies auch nur, um die Ersatzpflicht von sich abzuwenden. Das eigene Interesse brauchte er aber vor dem seiner früheren Auftraggeber nicht zurückzustellen. Insbesondere war er nicht etwa genötigt, sich auf den Rückgriff gegen sie verweisen zu lassen und zunächst die Forderung der MB ı.C. selbst zu bezahlen.

Ebensowenig pflichtwidrig handelte er, als er der Hauptgläubigerin einen Anwalt benannte, der für sie gerichiliche Maßnahmen gegen die Zwangsvergleichsschuldner ergrei-' fen sollte, denn dadurch diente er dem Gegner seiner früheral Auftraggeber nicht schon in der Rechtssache selbst. £

s* tt Par ee

Wohl aber tat er dies durch rechtlichen Ratschlag und - durch Unterrichtung des von ihm der Eu A.c. empfohlenen Anwalts über den Sachverhalt; denn insoweit handelte er nicht außerhalb, Sondern garade vermöge seines Berufes als Rechtsanwalt (BGH 1 StR 298/58 vom 14. Oktober 1958, zum Abdruck bestimmi;). Inwieweit dies geschah, wird die Strafkammer unter Berücksichtigung der Aufklärungsrügen der Revision neu zu prüfen haben,

%) Das Landgericht hat für widerlegt erachtet, daß der Angeklagte über das Unerlaubte seines Verhaltens irrtie. Diese Überzeugung kann indes schon von der unzutreffenden Beurteilung des Umfangs seiner Pflichtwidrigkeit beeinflußt sein. Femer schließt die Begründung, daß es "schon an der Grundlage für die Annahme einer solch weitgehenden doppelseitigen Treuhandschafi" fehle - aus der der Angeklagte die Berechtigung zu seinem Vorgehen herleitet -, nicht aus, daß er darüber irrie. Unrichtig ist sodann.die Erwägung, seine Schadensersatzpflicht gegenüber der EB A.C. habe "unabhängig vom Vorliegen einer doppelseitigen Treuhand" bestanden. Vielmehr konnte sie überhaupt nur. durch Verletzung einer ursprünglichen (treuhänderischen) Rechtspflichi gegenüber den Konkursgläukigern emistiehen, wie die Revision mit Recht bemerkt. Die Frage des Verbotsirrtums wird schließlich noch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein, ‚daß der Angeklagte bei der Beratung der Haupigläubigerin zugleich weitgehend eigene Iniersssen verfolgte (BGH 1 StR 298/58 vom 14. Oktober 1958, wie oben angeführt). u

7 FTER

- ik.

c) Zur Strafzumessung ist die Erwägung zu beanstanden, daß der Angeklagte "die nachteiligen Folgen einer Situation, an deren Entstehung er schuldhaft mitbeteiligt war, allein auf seine Mandanten" abschob. Diese waren der Hauptgläubigerin aus dom Zwangsvergleich ohnehin zur Zahlung verpflichtet.

dä) Die Anwendbarkeit des Straffreiheiisgesetzes 1954 wird gegebenenfalls zu prüfen sein,

Zur Verweisung an ein anderes Landgsricht liegt kein Anlaß vor. -Bundesrichter Dr. Peetz ist erkrankt und dadurch

Dr. Geier verhindert, das Urteil Werner zu unterschreiben.

Dr. Geier

. Martin. Hübner

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