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BGH Entscheidung vom 14.01.1959 – 2 StR 518/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 518/58 2268 082

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellien Johannes

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wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesri.chter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt MM in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ER vo: der Verkündung

Sn ats Yertfeter ‚der. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter, . are’ JER uigfsbeanter der Geschäftsstelle,

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Die Revision des 'Angeklägten. gegen das Urteil des Landgerichts‘ in Limburg (Zahn) vom 14. Juni 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen. 0. nn

Von Rechts wegen

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Gründe!

Der Angeklagte betastete in der Zeit vom Sommer 1954 bis Ostern ‚49553 wiederholt die am 1. Oktober 1941 geborene Karin Kun an den Brüsten, spielte mit den Fingern an ihrem Geschlechtsteil, veraenlaßte sie zur Berührung seines Gliedes, rieb und stieß sein Glied an ihren Körper und berührte in zwei Fällen mit seinem Glied ihren Geschlechtsteil. Das Alter des Mädchens war ihm bekannt. Die Handlunzen Tanden meistens in der Wohnung der Eltern des iädchens siatt. Der Angeklagte stand zur Tatzeit in einem freundschaftlichen Verhältnis zu den Eltern des Mädchens, geno3 ihr Vertrauen und wurde als Angehöriger der Familie be-- handelt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen. fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 SiGB in Taieinheii mit Tortgesetztem Vergehen‘ nach § 1§ 5 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr "und vier Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

‚Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und ‚die ‚Anwendung‘ ‚ües- sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel’ Ak‘ ‚keinen eeröhgn) . Er

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1.) -Die Stantoarwaltächäft har von der in den $S 24 Abs. I Nr. 3, 74 Abs: 1 CVE gewährten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und- Anklage bei’ dem Landgericht erhoben. Die Revision meint, das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft versioße gegen § 16 GVG. und Art. 101 GG. Diese Ansicht

ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, unr ichtig (BGHSt 9, 367; BGH NIW 1958, 318).

2.) Die Rüge, die Strafkammer sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, da es für die Mitwirkung des Gerichts-

ASSESSOrS BB einer besonderen Verfügung des Landgerichisdirektors nach § 69 StPO bedurfte, gehü Tehl: Gerichtsassessor 7] war durch Beschluß des Präsidiuns der 1. Strafkammer als ordentliches Mitglied zugeteilt worden. Dies entsprach dem Gesetz; §§ 63, 64 GVG. Innerhalb der Kammer hat der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder nach § 69 GVG zu verteilen, Einer besonderen schriftlichen Verfügung bedarf es hierbei nicht. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 8, 17 betrifft einen anderen Sachverhalt.

3.) Unbegründet ist auch das Vorbringen, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die mitwirkenden Schöffen für eine Sitzung am 13. Juni 1958 ausgelost waren, nicht aber für die im vorliegenden Falle bereits am 12. Juni 198 beginnende Sitzung. Der Beginn der Hauptverhandlung war zuerst für den 13. Juni 1958 vorgesehen. Für diese Sitzung waren die Schöffen ausgelost. Der Beginn dieser Sitzung wurde zwar aus dienstlichen Gründen auf den 12. Juni 1958 vorverlegt; sie ist aner dadurch keine außerordentliche Sitzung geworden, vielmehr die Sitzung geblieben, für die die Schöffen bestimmt waren (BEHSt. IL 5A).

ur )-. “ Die Revision beanstandet die Zulassung des Vaters des Mädchens, Gerhard KB. als Nebenklägers; denn eine Beleidigung der Karin scheide aus, da eine solche in Gesetzeseinheit zu dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3. StGB stehe; der Vater selbst sei aber nicht beleidigt worden. KW Habe daher, wie sie meint, auch verfahrenswidrig unter Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO der Hauptverhanälung während der Vernehmung des Angeklagten und der vor | vernommenen Zeugen beigewohnt. Diese Beanstandung ist als Verfahrensrüge nachprüfbar (R6St 59, 126); sie ist unbegründet:

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Bei der Zulassung des Nebenklägers kommt es nur darauf an, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, daß die den Gegenstand der Anklage bildende Tat unter dem Gesichispunkt abgeurteilt werden kann, auf den die Nebenklage gestützt wird. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn die zur Nebenklage berechtigende Gesetzesverletzung in Geseizeseinheit zu einer.der Anklage zugrunde liegenden Tat steht (ReSt 43, 260; 59, 100; 69, 244). Dem Angeklagten war ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 53 StGB an der noch nicht 14 Jahre alten Karin KM zur Last gelegt worden. Selbst wenn sich dieser Vorwurf in der Hauptverhandlung nicht bestätigte, bestand die Möglichkeit, daß sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung der Karin abgeurteilt werde. Strafantrag wegen Beleidigung seiner Tochter hai Gerhard KB in seiner Anzeige am 15. Juli 1957 recht-- zeitig gestellt. Wie der erkennende Senat bereits enischieden hat, genügt der Antrag des Vaters allein, und zwar sowohl nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gleichberschtigungsgesetzes als auch nach dessen Inkraft-- treten (BGH4A 1959, 17). Es bedarf daher keiner Erörterung, ob nicht auch der Antrag der Mutter- vom 14. August 1957 das Begehren auf Bestrafung wegen Beleidigung der Tochter enthält. :

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Eine Beleidigung des Vattee.selbst haben ‚die Anklage und der Eröffnungsbeschluß -dem Angeklagten bereits zum Vorwurf gemacht. Strafantrag hierwegen hat der Vater ebenfalls rechtzeitig gestellt:

Die Zulassung des Gerhard KR ais Nebenkläger ist somit rechtlich nicht zu beanstanden; §§ 374, 395 StPO. Er durfte daher der Hauptverkandlung ständig beiwohnen, auch wenn er selbst Zeuge war; § 397 StPO (BGH WDR 1952, 532).

5.) Die Revision rügt, daß als Sachverständiger an Stelle von Prof. Dr. SGB ohne Benachrichtigung des Ver-

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teidigers Dr. MB geladen und vernommen wurde; sie findet darin eine Verletzung des § 222 StPO. Hierauf kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (BGHSt 1, 284); Eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 246 Abs. 2 StPO hat der Angeklagte nicht beantragt. Es ist auch

nicht ersichtlich, daß die Umstände. dem Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Vernehmung von Prof. Dr. Sp aufdrängten; eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO scheidet daher aus. \

6.) Karin KOEER ist als Zeugin vernommen worden, Die Staatsanwaltschaft beantragte,sie nicht zu vereidigen, da sie noch nicht 18 Jahre alt sei. Die Verteidigung stellte ebenfalls den Antrag, das Mädchen nicht zu vereidigen;

der Nebenkläger beantragie dagegen die Vereidigung. Die Strafkammer hat iie Vereidigung beschlossen. Die Revision rügt, der Beschluß lasse nicht erkennen, daß die Strafkammer die Frage der Vereidigung nach allen in frage komrenden Gesichtspunkten der §§ 60 Nr. 1, 61 Nr. 1 und 2 StPo geprüft habe. Die Rüge geht fehl.

‚„. Die eidliche Vernehmung : eines Zeugen ist die gesetzliche Regel. Durch die Anoränung der Vereidigung bringt das Gericht zum Ausdruck, daß cs eine. Ausnehme, die ein Abgehen. von der Regel rechtfertigt, nicht für gegeben nält. Eine, Begründung war daher im vorliegenden Falle nicht nötwendig‘ (Re GA 40, 158). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, daß. die. ‚Strafkammer die: Frage der Vereidigung nicht nach den‘ '$% 60 Nr. 1, 61 Nr. 1 und 2 StPO geprüft hat. Im übrigen durfte sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin bei der Entscheidung | über die Vereidigung berücksichtigen (Rest. 70, 20; BGHSt 1, 175)»

T«) Der Angeklagte hat den Sachverständigen nach dessen Vernehmigung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er

hält eine solche Besorgnis für gerechtfertigt, weil der Sachverständige vor Erstattung seines schriftlichen Gutachtens den Vater der Karin gehört und seine Angaben bei dem Gutachten verwertet habe; außerdem sei das Gutachten mangelhaft gewesen, da es sich mit der Konstanz der Aussage des Mädchens nicht befaßte. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten eine Besorgnis der Befangenheit nicht; der Sachverständige dürfe nach seiner Ansicht bei der Erforschung der Glaub-

"würdigkeit eines Jugendlichen einen Eiternteil hören; daß

er auf die Konstanz der Aussage des Mädchens nicht eingegangen sei, bilde keinen Grund für die Aunahme einer Be-

Tangenheit, zumal er diese Frage in dem endgültigen Gut--

achten erörtert habe.

Die Revision beanstandet ohne Erfolg die Ablehnung Ges Antrags. Bei der Prüfung, ob dem äblehnungsamtrag zu Recent nicht stattgegeben worden ist, können allein die Eründe berücksichtigt werden, auf die er gestützt wurde. Die von der Revision weiterhin vorgetragenen Gründe können daher nicht verwertet werden (RG HRR 1940, Nr. 54; BCH

3 StR 726/53 vom 5: März 1954). Das Revisionsgericht hat im _

übrigen nur zu prüfen, ob’die ‚Strafkeimer bei ihrer Ent-

scheidung den Begriff der Besoräte der Befangenheit ver-

kannt hat (BGH MDR 1958, 409]. ‘ S- Be

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Der Sachverständige" nat. As" "Vater der Karin für sein vorbereitendes Gutachten gehärt. Dies ist ohne weiteres zulässig gewesen (siehe auch BIHSt 9, 292, 296). Er hat. bereits in diesem Gutachten auf. die Spannungen zwischen dem Vater und dem Angeklagten hingewiesen. Er hat sich eine endgültige Stelluignahme vorbehalten und sie von dem srgebnis der Hauptverhandlung abhängig gemacht. Auf dem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung allein beruht aber das Urteil. In der Hauptverhandlung ist der Vater der

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Karin gehört worden; es sind, wie sich aus dem Vorbringen der Revision und der Sitzungsniederschrift ergibt, auch die Spannungen zwischen dem Vater des Mädchens und dem Angeklagten und das Vorgehen des. Vaters in dem Arbeitsgerichtsverfahren erörtert worden. Die Revision behaup-. tet nicht, daß der Sachverständige bei seinem maßgebenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten Tatsachen verwertet hat, die nicht in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden. In diesem Gutachten ist der Sachverständige auch auf die Frage der Konstanz der Aussage der Karin eingegangen, wie. sich aus dem Urteil ergibt und worauf auch die Strafkanmer in ihrem Beschluß hingewiesen hat. Daß er inginem vorbereitenden Gutachten diese Frage noch nicht erörtert hatte, kann die 3esorgnis der Befangenheit nicht begründen, zumal er in dem endgültigen Gutachten sie . . . nicht für vedeutsem nielt. Daß die Revision in diesem Punkte anderer Ansicht ist als der Sachverständige, ist ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat somit zu Recht eine Besorgnis der Befangenheit verneint.

8.) Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen obliegt nach § 73 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Er hat daher auch über die Fachkunde des Sachverständigen zu befinden. Der Jachverständige ist nach dem Urteil seit’ 10 Jahren auf dem Gebiet der Jugendpsychologie tätig. Die Revision trägt keine Gesichtspunkte vor, die bei der Strafkammer hätten Zweifel daran. erwecken können, daß der zugezogene Sachverständige trotz seiner langjährigen Erfahrung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens nicht imstande sei, Das Urteil.

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hat hierzu ausdrücklich und rechtlich einwandfrei Stellung genommen. Daß die Revision zur Frage der Konstanz der Aussage Ges Mädchens anderer Ansicht ist als der Sachverständige, ist bedeutungslos.

9.) Den Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Erstattung eines Obergutachtens hat die

Strafkammer rechtlich fehlerfrei nach § 244 Abs. 4 Satz 2”1PO

abgelehnt.

10.) ° Die von der Revision noch erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, da sie nicht die Beweismittel angeben, die die Strafkammer zur weiteren ärforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Eine Aufklärungsrüge kann auch nicht damit begründet werden, die 'Strafkanmer habe sich nicht genügend mit den nach Ansicht der Revision wechselnden Angaben der Karin auseinandergcsetzt.

11.) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, alle Zeugenaussagen in das Urteil aufzunehmen und sie ausdrücklich zu würdigen. Dies schreibt auch § 267 Abs. 1 StPO nicht vor. Er verlangt allein, daß das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, in der -die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Gegen § 261 StRO verstößt das Gericht nur, wenn es seine Überzeugung nicht :allein aus dem Inhält der Hauptverhandlung gewinnt. Daß: dies. "hier geschshen iet,, ‚behauptet die Revision nicht. Sie.greift, jn Wahrkeit ih unzulässiger Weise auch nur äie. Fentetellüngen, id die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

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"12.) Kein Rechtsfehler ist, eB, daB die Strafkamnmer bestimmte Schreiben .der Karin nicht erwähnt, da das Ur- „teil, wie bereits dargelegt, nicht die. Beweistatsachen anführen muß. Im übrigen, ist daraus nicht zu entnehmen; caß die Strafkamner diese Schreiben, die nach der Sitzungsriederschrift Karin vorgehalten wurden, nicht gewürdigt hat. Daß sie ihnen keine entscheidende Bedeutung beimaß, ist rechtlich nicht angreifbar.

II. Sachbeschwerde.

Die sachliche Nachprüfung 1581 keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Strafkammer hat in eingehender, rechtlich einwanäfreier Beweiswürdigung die Überzeugung von der Schulä des Angeklagten erlangt. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind widerspruchsfrei.

Die Klinke der Türe zwischen dem ursprünglichen Schlafzimmer des Angeklagten und dem Zimmer der Karin ist zwar entfernt worden; dies schloß aber ein Zusammentreffen nicht aus, da Nach dem Urteil der Angeklagte in das Zimmer der Karin auch durch ein Fenster von seinem Badezimmer aus gelangen konnte. Der Angeklagte benutzte zudem während der in Jahre 1954 durchgeführten Bauarbeiten, worauf die Revision selbst hinweist, einen neben dem Zimmer der Karin befindlichen Raum der Wohnung KW. Ein uniösbarer Widerspruch liegt somit entgegen der Meinung der Revision hier nicht vor.

Auch wenn Karin eine überdurchschnittliche Intelligenz besitzt, schließt dies nicht aus, daß sie damals im Altcr von noch nicht 14 Jahren über den Begrif? des "Geschlechtsverkehrs" sich nicht im klaren gewesen ist. Das Urteil weist außerden darauf hin, daß in den fraglichen. zwei Fällen das Mädchen sehr wohl die irrige Meinung haben konnte, der Angeklagte sei mit seinem Glied in ihren Ge- . schlechtsteil eingedrungen.

"Richtig ist, daß es einen allgemeinen Erfahrungssetz nicht gibt, ein Mädchen mit höherer Schulbildung und überdurchschnitilicher Intelligenz setze sich niemals nur um materieller Vorteile willen im Interesse anderer, sei es auch noch so nahestehander Personen, einer derartigen

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Bloßstellung aus. Die Strafkammer hat hier aber erkennbar darauf abgestellt, daß Karin gezwungen wurde, ihre allergeheimste Sphäre vor ihr völlig unbekannten Personen auszubreiten und daß sie bei ihrsr Schulbildung und ihrer Intelligenz allein um materieller Vorteile willen sich einer solchen 3loßstellung nichi ausgesetzt hätte, wie vielleicht ein gleichaltriges Mädchen mit völlig abgestumpften Gefühlen oder mangelnder geistiger Regsamkcit Eine solche Folgerung ist möglich.

Auch sonst enthält das Urteil keine‘ Widersprüche. Was die Revision insoweit noch vorträgt, ist of ffensichtlich unbegründet.

Die Revision wendet sich weiter gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Karin durch die Strafkammer und verweist hierzu auf Widersprüche zwischen der Aussage des Mädchens in der Hauptverhandtung und dessen Angaber.

im Vorverfahren. Dieser Einwand geht fehl; denn die Strafkammer nimmt hierzu eingehend Stellung und führt die Gründe an, die sie bestimmten, die . aufgetauchten Widersprüche nicht für bedeutsam zu halten.Die Revision kann nicht an

Sielle der Folgerungen der Siyafkemner ihre ei.genen setzen.

Die rechtliche: würdsgung 1et bedenkenfrei. Die äußere und innere Tatgeite eines Verbrecheng nach 8'176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kat. die Strefkanner ‚zutreffend: Testgestellt. Die Annahme‘ eines’ fortsetzüigszusanmenhangs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beleidigung. der Karin hat die Strafkemner, wie sich auf dem Urteil klar! ergibt, nicht angenonmen, sondern nur "eine solche, der Eltern. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.- Es ist zwar richtig, daß nicht jedes Sittlichkeitsverbrechen an einem Kinde zuch eine Beleidigung der Eltern enthält. Zs müssen besondere ‘ Umstände dazukommen (RG JW 1938, 790; BGH NW 1951, 531, Nr. 21; 5 StR 359/58 vom 10. Oktober 1958); solche hat die

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strafkammer festgestellt. Der Angeklagte wurde als zur Familie gehörig angesehen. Er ging dort ein und aus und genoß des Vertrauen der Eltern. Es war ihm bekannt, daß die Eltern jede sexuelle Beziehung zu ihrer Tochter auf das schärfste ablehnten. Unfer Auenüizung des ihm gewährten Vertrauens näherte er sich hinter dem Rücken der El-

tern dem Mädchen, drang nachts heimlich in dessen Schlafzimmer ein, um es geschlechtlich zu mißbrauchen. Er ließ

sich hiervon nicht abhalten, obwohl der Vater des Mädchens

bei ihm beschäftigt und von ihm wirtschaftlich abhängig

war. In diesem Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer bedenkenfrei eine Ehrverletzüng der. Eltern finden. Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3

Sic3B und der Beleidigung ist rechtlich fehlerfrei bejaht.

Die Strafzumessungserwägungen geben zu rechtlichau Sedenken keinen Anlaß, -

Bei der Kostenentscheidung het die Strafkammer nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß der Angeklagte die dem Kebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat. Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch bereits aus der Verurteilung zur Kostentragung (RGSt 10, 113; 31, 230). ;

Baldus Dr.Dotterweich 'Scharpenseel Dr.Schalscha Mengas, R

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