Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 11.05.1966 – 2 StR 536/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Bodo M EEE - : ED zu: SEE Bodcenscco, seboren ar 1929 :: mn
wegen versuchten schweren Raubes..ü.,.-
Der 2. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Kirchhof
Meyer
Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter une
für Recht erkannts
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Schwurgerichts bei dem Landgericht in Marburg/Lahn vom 21. September 1965 wird vervorfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dic Untersuchungshaft seit dem 22. September 1965 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Schvurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurtcilt
und ihm dic Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit ciner Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Ein bei der Tat benutztes Bleirohr ist eingezogen worden. Dice Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sci nicht gcmäß § 243 Abs. 4 StPO darauf hingewiesen worden, daß cs ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte "befragt, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Er bejahte und crklärtce ot, Daraus ist nicht sicher zu entnchnen, daß er gemäß § 243 Abs. 4 StPO in der Fassung des Straiprozceßänäcrungsgesctzos vom 19. Dezenber 1964 belehrt worden ist, er brauche nicht auszusagen. Ob darin nach den Umständen ein mit der Revision verfolgbarer Rechtsfehler liegt, Kann daningestellt bleiben. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf der ungenauen Belehrung. Denn der Angeklagte war von vorn-
hercin zur Aussage entschlossen, weil er nur so seine Verteidigung erfolsversprechend durchführen konnte, Für
ihn handelte es sich entscheidend darum, den Vorwurf des Mordvorsatzces auszuräumen., Seine Verteidigung ging ferner dahin, er sci im Zeitpunkt der Tat in sciner Zurechnungsfähigkeit beschränkt gewesen, Aussicht auf Erfolg hatte diese Verteidigung aber nur, wenn er zu den Vorgängen vor un nach der eigentlichen Tatausführung aussagte. Daraus ergibt sich, daß er auf jeden Fall auch ausgesagt hätte, wenn
er ordnungsgemäß belehrt worden wäre.
2.) Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, Cm sci zu Unrecht als Nebenkläger zugelassen, da er noch mindel jährig sci und die Befugnis des Nebenklägers nur durch gen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden könne, Deshalb habe® GEB richt von vornherein ‚sondern erst nach seiner
Vernehmung als Zeuge an der Hauptverhandlung teilnchnen dürfcn. Dadurch habc er sich zu Unrccht über den Gang des bisherigen Verfahrens informiert. Dieses Vorbringen entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Zvar ist Cup noch minderjährig;
da er bereits über 18 Jahre alt ist, konnte er nach § 65 StGB sclbst den Strafantrag stellen. Aber auch der Beitritt als Nebenkläger entspricht den gesetzlichen Erfordernissen.
Scine Eltern hatten, wie ihre schriftliche Erklärung vom
23. WNovenber 1965 ergibt, sich schon mit dem Anschluß
ihres Sohncs als Nebenkläger einverstanden erklärt, bevor
den Rechtsanwälten Dr. KB Dr. Co... Ten
die Vertretung des Nebenklägers übertragen wurde, Gegen dic Zulassung CB: Hestehen daher kcine rechtlichen Bedenken (vgl. BayObL6St 1955, 243 = NJW 1956, 681). Als Nebenklüger durfte er während der Hauptverhandlung ständig anwesend scin, auch wenn er selbst Zeuge war (BGH Urteile vorı 14. Januar 1959 - 2 StR 518/58, vom 5. Juni 1952 - 5 StR 120/52, mitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 552).
3.) Die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte ist nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten. Die Vollendung des Raubes ist nur daran gescheitert, daß CEEEEEEED ic. zweiten Schlag auswich und nach draußen zu entkommen versuchte (UA S. 9). Der Angeklagte hat daher nicht von sich aus von der Vollendung des Vorhabens Abstand genomnen. Zur
Baldus Willms Kirchhof Meyer Henning