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BGH Entscheidung vom 23.07.1955 – 3 StR 726/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2331 049

Im Namen des Volkes

3 _StR 726/53

In der Strafsache gegen

den stellenlosen Vertreter Gerhard H HEEEEEB , ohne festen Wohnsits, geboren an W: En ED ir SeuuEEEE,

zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Untreue u.ä.

hat der 3. Strafsenat des Bundlesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 195%, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arnät Bundesrichter WNaass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, ‚Oberstaatsanwelt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Juli 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des .Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und fortgesetzten Notbetruges und Betruges sowie wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Konaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50.- Di, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt. Ferner ist seine Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt angeordnet worden. Seine Revision richtet sich nur gegen die Anoränung der Unterbringung und macht hierzu Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

1.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger im Schlussvortrag zunächst "unter Freisprechung zu 2 und 5 c milde 3estrafung", sodann hilfsweise "Einholung eines Obergutachtens" und ferner "Aufhebung des Unterbringungsbefehles" beantragt. Der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist weder in der Hauptverhandlung noch ausdrücklich in den Gründen des Urteils beschieden worden. Dies rügt die Revision mit dem Anführen, der Antrag habe bezweckt festzustellen, dass der Beschwerdeführer voll zurechnungsfähig sei. Dafür, dass der Antrag diesen Zweck hatte und vom Gericht so verstanden worden ist, spricht der Umstand, dass der Vorsitzende, soweit das Protokoll ersehen lässt, durch keine Frage auf nähere Erklärungen hingewirkt hat. Hätte in der Tat der Vorsitzende eine Erläuterung oder Ergänzung des Antrages verlangt und wäre der Angeklagte diesem Verlangen nicht nachgekommen, so würde das in dem Protokoll oder in den Urteilsgründen erwähnt worden sein. Die ännahme, dass dem Landgericht nicht unbekannt geblieben ist, worüber der Obergutachter gehört werden sollte, findet weiter ihre Bestätigung in dem Antrage auf Aufhe-

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bung des Unterbringungsbefehles in Verbindung mit dem Umstande, dass der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. Scheurle den Beschwerdeführer als vermindert zurechnungsfähig bezeichnet hatte. Es lag also ein Beweisamtrag vor, der aber nur für den Fall gestellt war, dass das Landgericht den ängeklagten nicht für voll zurechnungsfähig ansehen werde.

Das Landgericht hat zu dem Antrag in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen, sich jedoch mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Dabei ist es in übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.med. Scheurle zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte infolge Zusammentreffens von anlagebedingter Psychopathie und einem Gehirnschaden vermindert zurechnungsfänig im Sinne von § 51 Abs 2 StGB sei. Es hat also auf Grund des Gutachtens dieses Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten vollen Zurechnungsfähigkeit, nämlich die verminderte Zurechnungsfähigkeit, bereits für erwiesen erachtet. Es war nach § 244 bs 4 StPO befugt, aus diesem Grunde den Beweisamtrag abzulehnen. Von den in § 244 _

Abs 4 Satz 2, Halbsatz 2 StPO genannten Umständen, die in diesem Falle gleichwohl der Ablehnung des Beweisamtrages entgegenstehen könnten, war ersichtlich keiner gegeben.

Auch die Revision trägt in dieser Richtung nichts vor.

Ihre Behauptung, zwei in früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten erstattete Gutachten seien bei nahezu übereinstimmenden Untersuchungsbefunden unabhängig voneinan-., „..” der zu völlig abweichenden Ergebnissen gekommen, erfordert

eine Einschränkung. Der Sachverständige Dr. Baier, der in dem Strafverfahren vor dem Landgericht in Bayreuth (Eis 4/50)

den Beschwerdeführer für zurechnungsunfähig angesehen hatte,

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hat sich im Jahre 1951 der Beurteilung des Direktors

der Heil- und Pflegeanstalt in Erlangen angeschlossen, der den Angeklagten als einen pseudologistischen Psychopathen, jedoch als voll zurechnungsfähig bezeichnete.

Die Tatsache dieser abweichenden Beurteilung brauchte

das Landgericht nicht dazu zu veranlassen, einen weiteren

“ Sachverständigen zu hören, wenn es der Überzeugung war,

auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. Scheurie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zutreffend beantworten zu können. Nach allem unterliegt es keinen Zweifel, dass das Landgericht den Beweisamtrag abgelehnt hätte, wenn es ihn, wie verfahrens-

rechtlich geboten, beschieden hätte. Das Urteil kann deshalb nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen.

2.) Auch die Sacnrüge har keinen Erfolg. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer die Straftaten in Zustande erheblich verzinderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Auch in Zukunft sind erhebliche Straftaten von ihm nit hoher lahrscheinlichkeit zu erwarten, weil seine Charakteranlage ihn bei der geringsten Versuchung wieder erliegen und straffällig werden lassen wird. Die Vorstrafen heben keinen Eindruck auf ihn gemacht. Nach der

Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt Zrlangen wurde er alsbald wieder straffällig. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte durch eine psychotherapeutische Behandlung B8- bessert werde, wird vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bejaht, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Behandlung im Rahmen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt durchgeführt wird, weil er sich bei seinem bisherigen unsteten und heltlosen Lebenswandel einer privaten psychotherapeutischen Behanalung entziehen würde. Er steht völlig allein da.

Zu seinen Yltern, die im Saarland wohnen, kann er nicht

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zurückkehren, weil ihm die Behörden die .Hinreise verweigern. Sonstige Angehörige, die sich seiner annehmen würden, sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen begegnet die Ansicht des Landgerichts, ein anderer Ausweg zur Sicherung der „llgemeinheit als die Unterbringung in einer Heil- oder Pfelegeanstalt sei nicht gegeben, keinen rechtlichen Bedenken.

3.) Nach allem ist die Revision unbegründet.

Rotberg Koeniger Busch Dr. Arndt KHaass