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BGH Urteil vom 28.11.1958 – 1 StR 398/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Eve §§ 64, 635 840 § 338 Nr. 15 ZPO § 551 Mr, 1

Des Präsidium kann in dem Geschäftsverteilungsplan nicht von vorneherein für das ganze Geschäftsjahr bestimmen, daß bei ‚dauerader Verhinderung eines Kammermitglieds der von der Justizverwaltung als Ersatz zugewiesene Hilfsrichter von selbst in das Geschäftsgebiet des verhinderten Richters eintritt. Vielmehr hat das Präsidium über die Verwendung einer solchen Ersatzkraft jeweils durch besoönder e Verfügung zu befinden.

Im Anschluß an R6St 37, >01.

BOCH, Urt. v. 28. November 1958 - 1 StR 398/58 - IA Offenburg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Studienrat Iudwig 2 ED zu: OB üort geboren

cn GEEEEEEB 107,

wegen Beleidigung u.a

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. November 1958 in der Sitzung vom 28. November 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED in der Verhan Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

"ai bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 11. April 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtismittels zu

tragen. . Von Rechts wegen

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Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesstzter Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Tateinheit mit Beleidigung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen gugrundes

Der Angeklagte saß nachts in einer Wirtschaft mit dem Kaufmann Ip sowie den — erst nach erschienenen - Studenten WE uni SEE zussumen. Her inm nur oberflächlich bekanntz er wußte bis dahin nicht, daß dieser "Halbjude" im Sinne der früheren sog. Nürnberger Gesetze ist, auf Grund seiner Abstammung während des letzten Krieges in einem Konzentrationslager gewesen und dort auch mißhandelt worden war. Der Angeklagte unterhielt sich zunächst mit den beiden Studenten, die früher seine Schüler waren, über die allgemeine und politische Lage im heutigen Hochschulwesen und zog dabei Vergleiche mit seiner eigenen Studentenzeit. Nach einiger Zeit ging er auf die Politik der nationalsozialistischen Partei über und sprach über die "Lösung der Judenfrage" durch die damaligen Machthaber. Nach Bemerkungen darüber, daß während seiner Studienzeit in seiner Fakultät ein zu hoher Prozentsatz jüdischer Professoren amtiert habe, wobei er auch den bekannten Fall des jüdischen Professors CHE erwännte, brachte er schließlich seine Meinung zum Ausdruck, die Juden hätten infolge der Besetzung maßgebender Stellen und wegen ihres Wirkens in der Weimarer Republik das Reich zugrunde gerichtet; ein Aufbau des "Dritten Reiches" mit den Juden sei daher nicht möglich gewesen; folglich habe man sie beseitigen müssen, Auf den Widerspruch der beiden Studenten, daß dies doch nicht die richtige Lösung

der Judenfrage gewesen sei, man hätte die Juden doch, anstatt sie umzubringen, des L ndes verweisen können, erwiderte der Angeklagte, es sei eben nicht anders gegangen. Ninnehr.- schaltete sich auch Lieser in das Streitgespräch ein, das von da an bis in den frühen Morgen im wesentlichen von ihm und dem Angeklagten geführt wurde und die sog. "Lösung der Judenfrage" im "Dritten Reich", die Konzentrationslager und die damals verübten Greueltaten zum Gegenstand hatte.

Die Auseinandersetzung wurde von dem Angeklagten und Lieser mit erheblicher Lautstärke, teilweise auch mit Kraftausdrücken ausgetragen und artete zeitweise fast in Tätlichkeiten aus. In ihrem Verlaufe kam es zu folgenden Äußerungen des Angeklagtens

a) Auf die Frage IWW, wie er sich zu den Schändungen Jüdischer Friedhöfe in Salzgitter stelle, erwiderte ers Er messe den Schändungen jüdischer Friedhöfe .keine besondere

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Bedeutung bei; allmählich hänge ihm die Aufbauschung derarti-

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ger Dinge durch die Presse zum Hals heraus; man solle doch

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damit kein solches Theater macheng mit gen deutschen Soldaten-

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sräbern in Rußland mache man das auch nicht ht; darum kümmere

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sich niemand.

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b) Als er auf eine Frage AED 32cı seiner Meinung über die Konsentrationslager im "Dritten Reich" die Einrichtung der Lager und die Einweisung der Juden in sie für berechtigt erklärt hatte und dann von Ill rach seiner Einstellung

zu der Vergasung der Juden in den Lagern gefragt wurde, entgegnete ers Nach seiner Meinung seien. noch viel zu wenig Juden

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Lergastı worden.

e) Nachdem ihm IB auf entsprechende Fragen hin erklärt hatie, er sei da:bjude und mit KL - Haft bestraft worden,

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weil er im Kriege bei der Prüfung einer Waffe ein Eichhorn geschössen habe, wiederholte der Angeklagte im Anschluß

an seine Erwiderung, daß lLieser' dafür auch hätte vergast werden sollen, noch mehrmals zu | - unter wiederholter Abwandlung des Ausdrucks "vergasen" -: Es_ sei_ schade, daß ver-. gessen worden sei, auch ihn, IE, zu verzasen.

Wegen dieser Äußerungen, die das Landgericht rechtlich als fortgeseiztes Vergehen nach § 1§ 9 StGB, im Falle b) zugleich (§ 73 StGB) als Vergehen nach § 1§ 5 StGB gewürdigt hat, haben der Schriftsteller Dr, Beer, der Amtsrichter LoRo RO, der Generaldirektor WEG und der Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Berlin Galinsky (eigenen Namens), sämtlich Juden, rechtswirksam Strafantrag nach § 185 und (mit Ausnahme von Rosenfeld) nach § 189 i. Verb. mit § 194 StGB gestellt.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügi. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. ü

I. Yerfehrengrügens

1.) Besetzung des Gerichts (I 1 der Revisionsbegründungsschrift vom 25. Juni 1958)o

Der Großen Strafkammer I, vor der die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer stattfand,. sind durch den am 15. Dezember 1957 aufgestellten Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums für das Geschäftsjahr 1958 zugewiesen worden als ständige Mitglieders Landgerichtsdirektor Dr. Me |] (zugleich stellvertretender Kanmervorsitzender), die Land-

gerichtsräte Dr. WED, Dr SED una Scham,

5.

Gerichtsassessor > "oder deren Vertreter im Amt", als zegelmäßige Vertreter der ständigen Mitglieder; die Tandgerichtsräte Hol, Sr una Dr. Hape "oder deren Vertreter im Amt". Von diesen Richtern haben in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als Beisitzer die Landgerichtsräte Dr. RÜMEEED uni Dr. Ha nitgenirkt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die erkennende Kammer sei insofern nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), als an der Hauptverhandlung das stellvertretende Kammermitglied Dr. Ha teilgenommen habe. Die hierzu in einzelnen erhobenen Rügen sind teils unzulässig teils unbegründet,

a) Die Revision ist der Meinung, der Geschäftsverteilungsplan vom 13. Dezember 1957 ei in gesetzwidriger Weise aufgestel worden, weil in ihm die Frage der Vertretung der ständigen Kammermitglieder nicht so geregelt sei, daß sich der zuständige Vertreter in jedem Einzelfall ohne weiteres ergebe. Sie stützt sich dabei einerseits darauf, daß sowohl bei der Benennung

der ständigen Hitglieder als auch bei derjenigen der regelmä-Bigen Vertreter jeweils am Schlusse der Vermerk "oder deren Vertreter im Amt" beigefügt sei, ohne daß sich erkennen lasse, welcher Richter als ein solcher"Vertretser.im Amt" in Betracht komme. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer auf die Schlußverfügung in dem Geschäftsverteilungsplan, wonach "sich äie Richter der Straf- und Zivilkammern gegenseitig vertreten".

Die Rüge greift nicht durch. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 3. November 1958 sollte der Vermerk "... oder Vertreter im Amt! in dem Geschäftsverteilungsplan bedeuten, daß, falls ein Kichter im

Laufe des Geschäftsjahres ausfällt, die als Ersatz neu zugewiesene Richterkraft - vorbehaltlich einer etwaigen anderen Regelung des Präsidiums nach 8 63 Abs. 2 GVG bei Bedenken gegen den Eintretenden - in der Geschäftsverteilung an die Stelle des ausfallenden Richters tritt. Mit der Frage der Vertretung eines Richters im Sinne des §§ 65 GVG hat hiernach die erwähnte Bestimmung entgegen der Meinung der Revision nichts zu tun. Darauf, ob die Bestimmung verfahrensrechtlich . zu beanstanden ist, wird in anderem Zusammenhange eingegangen u werden - siehe unten unter e) -«

Was die Regelung in dem Schlußabsatz des Geschäftsverteilungsplanes betrifft, 0 ist der Revision zwar zuzugeben, daß sie dem § 64 Abs. * 10VoMo § 63 Abs. 1 Satz 1 GVG widerspricht (vgl. BGH 2 StR 96/56 vom 25. Mai 1956). Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Juli 1958 sollte die allgemeine Anordnung über die gegenseitige Vertretung der Richter jedoch nur eine Sicherung für außergewöhnliche Fälle schaffen, ohne die eigentliche Regelung der Vertretung anzutasten. Trotzdem hätte sie die Bestimmung enthalten müssen, in welcher Reihenfolge die Mitgliie- ‚den »"-anderer Kammern: Zur Vertretung berufen sein sollten. Die Besetzung der erkennenden Kammer im vorliegenden Falle ist jedoch durch die erwähnte Anordnung nicht berührt; denn sie ist für die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht zum Zuge gekommen

b) Unbegründet ist ferner die Küge, aus dem Geschäftsverteilungsplan sei nicht ersichtlich, durch welchen der regelmäßigen Vertreter jeweils das ständige Kammermitglied vertreten werden solle. Wie eich aus der Fassung des Geschäftsverteilungsplans ergibt, ist in ihm nicht für jedes

einzelne Mitglied der Kammer ein besonderer Vertreter bestimnts die Vertretung ist vielmehr so geregelt, daß die als Vertreter bestimmten Richter im Einzelfalle für jedes verhinderte ständige Kammermitglied einzutreten haben. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Juli 1958 richtet sich der Einsatz des jeweiligen Vertreters nach der Reihenfolge der in dem Geschäftsverteilungsplan gemäß dem Dienstalter angeführten Richter und innerhalb dieser Reihenfolge nach den Belastungsverhältnissen der einzelnen Vertreter, Auch hiergegen erheben sich keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Hiervon abgesehen kam als Beisitzer in der Hauptverhandiung gegen den Angeklagten mit Rücksicht auf die von

Gem Landgerichtspräsidenten in der erwähnten dienstlichen Erklärung bescheinigte Verhinderung der anderen regelmäßi-

gen Vertreter - Landgerichtsräte Henrich und Braxmeier - überhaupt nur Dr. Ha in Betracht (siehe hierüber unten).

2) Der Beschwerdeführer beanstandet weiterhin, daß für die Hauptverhandiung überhaupt ein stellvertretendes Mitglied der Kammer zugezogen worden ist. Er ist der Meinung, die Zahl der ständigen Mitglieder hätte ausgereicht, um die Kammer

zu besetzen. Dabei beruft er sich auf den Landgerichtsrat Schuster, der zur Zeit der Hauptverhandlung als "amtierender Richter" bei dem Landgericht Offenburg tätig gewesen sei.

£r ‚behauptet indes nicht mit Bestimmtheit, daß der Richter | in gesetzwidriger Weise übergangen worden sei, bittet vielmehr mur um "entsprechende Erhebungen". Die Rüge ist unzulässig; denn zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte

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Behauptung, der geltend gemachte Fehler sei geschehen (vgl. § 341 Abs. 2 Satz 2 StPO; RGSt 48, 288; 53, 50, 515 BGHSt 7, 162

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und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes). Im übrigen wäre die Rüge aber auch

"sachlich nicht begründet. Nach der dienstlichen Erklärung

des Landgerichtspräsidenten konnte Landgerichterat sch»

für die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht zugezogen werden, weil er mit seinen sonstigen Dienstgeschäften überlastet war. Daß eine solche Überlastung. einen Verhinderungs-

‘grund im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 (und der §§ 66 Abs. 1,

67) GVG vilden kann, ist unbestritten (vgl. u.a. RGSt 54, 298; BGH IM Nr. 4 zu § 67 GVG). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Verhinderung gegeben waren, ist der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen (vgl. BGH IM aa mit den dort angeführten weiteren Enischeidungen).

Zur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten waren außer dem an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeorädneten Lendgerichtsrat Dr. WED stänäige Mitglieder der Großen Strafkammer I noch Landgerichtsdirektor Dr. I und Gerichtsassessor ri, falls man bei diesem den Geschäftsverteilungsplan vom 13. Dezember 1957 dahin auslegt, daß er durch den zusätzlichen Vermerk "... oder Vertreter im Amt" ordnungsgemäß zum Kammermitglied bestellt worden ist (vgl.dazu I 1 e) am Ende). Hinsichtlich keines dieser Kichter hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift vom 25. Juni 1958 geltend gemacht, daß unzulässigerweise von ihrer Einteilung als beisitzende Richter für die Hauptverhandlung abgesehen worden sei.

Die Rüge, daß zu Unrecht ein stellvertretendes Kammermitglied in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit-

gewirkt habe, ist daher im vollen Umfange unzulässig.

I.

6) Hinsichtlich der Einteilung des Tandgerichtsrats Ir, Hp für die Hauptverhandlung macht die Revision ferner geltend, es müsse, wenn man annehmen wolle, daß sich die Reihenfolge des regelmäßigen Vertreters "konkludent" aus der Namensaufzählung in dem Geschäftsverteilungsplan ergebe, festgestellt werden, warum dann anstelle der Landgerichtsräte U una Dr er Tanägerichtsrat Dr. Haie zur Hauptverhandlung beigezogen worden sei. Soweit die Rüge

den Landgerichtsra" Hei betrifft, ist sie aus den zu

c) dargelegten Gri’ıden unzulässig. Landgerichtsrat Br war als ständiges Mitglied der Großen Strafkammer II

zu der auf den 11. April 1958 anberaumten außerordentlichen Sitzung dieser Kammer gegen OB vi. eingeteilt worden. Die Revision bringi vor, in der Erwartung, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht länger als

zwei Tage in Anspruch nehmen werde, sei zwischen den Vorsitzenden der beiden Kammern und ihm Einigung dahin erzielt "worden, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am

9. April 1958 und diejenige gegen Ci ui. am 11. April 1958 beginnen solles es habe deshalb kein Anlaß bestanden, anstelle des Landägerichtsrats BrB ı-- Heap für die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten einzusetzen. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil Er nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten mit einer Zivilabteilung und der Zuteilung von Strafsachen

der II. Strafkammer erheblich belastet war und es nicht hätte verantwortet werden können, ihn in der kurzen Folge eines Monats mit zwei größeren Strafsachen (ZB und ci a) zu befassen. Die Dauer einer mehrtägigen Hauptverhandlung läßt sich zudem nur selten vorher mit Sicherheit bestimmen, Tatsächlich wurde das Urteil gegen den Angeklagten auch erst am 11. April 1958 verkündet. Hätte Landge-

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richtsrat Br in dieser Verhandlung mitgewirkt, würde

er für die ebenfalls am 11. April 1958 beginnende Hauptverhandlung vor der II. Strafkammer nicht zur Verfügung gestanden haben. Für welche der beiden Sachen der Richter als Beisitzer eingesetzt werden sollte, unterlag dem pflichtgemäßen, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglichen Ermessen der Strafkammervorsitzenden. j

e) Der Beschwerdeführer hat nachträglich einen Schriftsatz (vom 11. September 1958) eingereicht, mit dem er u.a. zu der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom

4. Juli 1958 und der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 1958 Stellung nimmt. Soweit er darin neue tatsächliche Einwendungen gegen die Besetzung

der erkennenden Kammer erhebt oder eine Bestimmung des Geschäftsverteilungsplanes vom 13. Dezember 1957 unter einem völlig anderen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt rügt, sind die Beanstandungen unbeachtlich, da der Schriftsatz erst nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist» Die Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz und der Vortrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung geben dem Senat dessemungeachtet Anlaß zu folgenden Bemerkungens

Ob die Geschäftsverhältnisse einer Kammer die Anberaumung

einer außerordentlichen Sitzung erforderlich machen, hat der Vorsitzende nach seinem nicht nachprüfbaren Ermessen zu entscheiden; dasselbe gilt für die Bestimmung des Sitzungstages.

Dem Revisionsführer ist darin beizutreten, daß das Präsidium nach § 64 Abs. 1 1.Veile § 63 Abs. 2 6VE verpflichtet ist,bei dauernder Verhinderung eines Kammermitglieds den von

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der Justizverwaltung als Ersatz zugewiesenen Hilfsrichter einer Kammer als Mitglied zuzuteilen, falls nicht in zulässiger Weise (vgl. RGSt 46, 254) von seiner Verwenäung

in einer Kammer ganz abgesehen werden soll. Dieser Verpflichtung kamn es sich nicht dadurch begeben, daß es für das ganze Geschäftsjahr von vorneherein bestiumt, die zugewiesene Ersatz. kraft trete von selbst in das Geschäftsgebiet des verhinderten Richters ein. Vielmehr hat das Präsidium über die Verwendung einer solchen Ärsatzkraft jeweib durch besondere Verfügung

zu befinden (vgl. u.a. RGSt 37, 301; BGH II ZR 137/56 vom 13, Februar 1958 - NJW 1958, 550 Nr. 11 -). Diese Verpflichtung obliegt dem Präsidium schon deshalb, damit jegliche Einwirkungsmöglichkeit der Justizverwaltung auf die Verteilung

der Richtergeschäfte beim Landgericht ausgeschlossen bleibt (vgl. RGSt 3%. 301), Mangels eines besonderen Präsidialbeschlusses war hiernach der durch Erlaß des bad.-württ. Justizministeriums vom 31. Dezember 1957 mit Wirkung ab 1. Januar 1958 dem Landgericht Offenburg als Nachfolger des Gerichtisassessors IC zugewiesene Assessor Hifhrur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht Mitglied der (Großen) Strafkammer I. Damit erschöpfte sich die Wirkung der Gesetzwidrigkeit, die dem zusätzlichen Vermerk im Geschäftsverteilungsplan "... oder Vertreter im Amt" anhaftete. Die Unzulässigkeit des Vermerks hatte nicht etwa, wie der Beschwerdefübrer in dem Schriftsatz vom 11. September 1958

meint, zur Folge, daß die erkennende Stirafkammer wegen der "mangelnden Berufung des an sich zuständig gewesenen Hilfsrichters Hi" unvorschriftsmäßig besetzt war. Noch weniger bewirkte die Beifügung des zu beanstandenden Vermerks, ‚daß, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragen "hat, der ganze Besetzungsplan gesetzwidrig war.

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Wag den Gerichtsassessor RAGEEEB vetrirzt, so war dieser, als das Präsidium den Beschluß über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1958 faßte,schon dem Landgericht Offenburg als Ersatz für den an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordneten Lendgerichtsrat Dr. WoEED zusswiesen. Ob mit Rücksicht hierauf seine Berufung zum Mitglied der (Großen) Strafkanmer I, auch wenn er in dem Geschäftsverteilungsplan nicht namentlich aufgeführt ist, durch den Vermerk im Geschäftsverteilungsplan "... oder Vertreter im Amt" gedeckt wurde oder ob für ihn nicht dasselbe zu gelten hat wie für HÜEEEB, Kann Aahinstehen. Jedenfalls war Ritzin- ‚ger nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten schon deshalb verhindert, an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten teilzunehmen, weil er mit seinen sonstigen Dienstgeschäften überlastet war.

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2.) 88 57, 59. 8tE0 (I 2 der Revisionsbegründungsschrift)s

In der Hauptverhandlung hat sich der Beschwerdeführer zu der ihm vorgeworfenen Äußerung, nach seiner Meinung seien viel zu wenig Juden vergast worden, dahin eingelassen, er habe den Satz mit den Worten weiterführen wollen, ... wenn die in Nürnberg (gemeint in den sog. Nürnberger Prozessen) erwähnten Zahlen stimmen sollten, sei jedoch von IB nit

» dem Wort "Verbrecher" unterbrochen worden und dann nicht mehr zu Worte gekommen. Nach den Urteilsgründen (Bl. 20 UA).wau ... der Angeklagte bei der Exploration durch den in der Hauptverhandlung über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Sachverständiger vernommenen Professor Dr. Re mit derselben Darstellung hervorgetreten. Die Revision ist der Meinung, daß Dr. Ra seine diesen Punkt betreffende Aussage nicht als Sachverständiger, sondern als

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Zeuge erstattet habes er hätte daher zuvor nach § 57 StPO belehrt und nach seiner Vernehmung, die im übrigen auf den Inhalt des gesamten von dem Sachverständigen bei der Expioration mit dem Angeklagten über die einzelnen Schuldvorwürfe geführten Gesprächs zu erstrecken gewesen wäre, als Zeuge nach § 59 StPO vereidigt werden müssen. Die Rüge greift nicht durch, Insbesondere geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung BGHSt 9, 292 fehl.

Dort war der Bundesgerichtshof vor die Frage gestellt, ob

es verfahrensrechtlich zulässig ist, daß der mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Mädchens betraute ärztliche Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens die außerhalb der Hauptverhandlung erhobene Auskunft der Mutter des Mädchens verwertet, ohne daß diese in der Hauptverhandlung hierüber als Zeugin gehört wurde. Der mit der Sache befaßte frühere

5%. Strafsenet hat die Frage verneint und ausgesprochen, daß

in solchen Fällen Zeugenbeweis durch Vernehmung der Auskunftrersor geboten ist (vgl. hierzu auch BGHSt 2, 25, 27 und BGH NIW 1951, 771 Se. 17)» Im vorliegenden Falle ist der Sachverhalt jetoch anders. Hier hat der Sachverständige, wie das

von ihm erstattete schriftliche Gutachten vom 12. März 1958 |

ersehen läßt, den Angeklagten, über dessen strafrechtliche Veraatwortlichkeit er sich gutachtlich zu Äußern hatte, bei der sog. Exploration zu dem Tatverlauf gehört. Die Angaben, * die insoweit ein Angeklagter macht, bilden schon im allgemei-

nen, erst recht aber bei einem so besonderen Sachverhalt wie | hier eine wichtige tatsächliche Grundlage für das Gutachten des Sachverständigen. Solche Mitteilungen des Beschuldigten an den Sachverständigen gehören zu dem Befund, den dieser als Gehilfe des Gerichts in dessen Auftrag zu erheben hat.

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Die Wiedergabe solcher Angaben in der Hauptverhandlung

ist daher zu den Aufgaben des Sachverständigen zu rechnen

und wird durch den Sachverständigeneid oder, falls der Sachverständige wie hier unvereidigt bleibt, durch dessen besonde.e Sachverständigenpflicht gedeckt (vgl: u.a. OGHSt 3, 615 ferner R6St 44, 11, 124 69, 97). An diesem Ergebnis kann sich im vorliegenden Falle auch dann nichts ändern, wenn der Sachverständige, wie die Revision behauptet, erst auf eine besondere, im Zusammenhang mit der Beweiserhebung über den Wortlaut der Äußerung des Angeklagten gestellte Frage des Gerichts die Angaben des Angeklagten wiedergegeben hat. Im übrigen könnte das Urteil, selbst wenn man einen Verfabrensverstoß bejaben wollte, nicht auf ihm beruhen. Einmal hat

der Angeklagte in der Hauptverhandlung ersichtlich der Aussage des Sachverständigen nicht widersprochen und auch im Revisionsverfahren nicht vorgebracht, daß er dem Sachverständigen nicht die von diesem wiedergegebenen Angaben gemacht habe. Des anäsren hat er sich in der Hauptverhandlung in derselben Weise eingelassen wie nach der Bekundung des Sachverständigen bei der früheren Exploration durch diesen.

3.) $.244 Abss_ 2 StPO (I 3 der Revisionsbegründungsschrift).

Der Angeklagte hatte sich um die Jahreswende 1957/1958, also nach der Tat, in einem psychischen Ausnahmezustand befunüen. Nach den Urteilsausführungen Bl. 31 UA, die sich insoweit ersichtlich auf die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. Ra stützen, erklärte sich dieser als abnorme £rlebnisreaktion bezeichnete Zustand aus dem "seinerzeitigen, damals einsetzenden starken Druck der Öffenilichen Meinung zu seinem Vergehen, durch den der Angeklagte aus dem Gleichgewicht gebracht worden war und zeitweise das Bild einer psychotischen Erkrankung geboten hatte". Die Revision rügt, daß

das Landgericht entgegen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen habe, die Ärzte, die den damaligen Zustand des Angeltlagten persönlich erlebten und beurteilten, - Dr.s Nedizinalrat Dr. Sch und Dr. Die - zu hören; dies sei, meint die Revision, erforderlich gewesen, um dem Sachverständigen Dr. Rab "Anknüpfungstatsachen" für die Beantwortung der Frage zu liefern, ob und in welchen Umfange

der Angeklagte für sein Tun strafrechtlich verantwortlich ist und ob nicht das "aufgeregte und weitgehend der Selbst-- kontrolle entzogene" Verhalten des Angeklagten in der Haupt- ‘ verhandlung auf den erwähnten Ausnahmezustand zurückzuführen ist. Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden. Nach dem fachärztlichen Zeugnis des Amtsarztes Dr. SCEED von 25. Januar 1958 (Bl. 147 GA) hatte die Untersuchung des Angeklagten am Tage zuvor ergeben, daß die von Dr. Sci am 11. Jamar 1958 festgestellte einer Haftpsychose vergleichbare psychopathologische Reaktion des Angeklagten restlos abgeklungen war, In seinem fachärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 1958 (Bl. 165 24) bezeichnete Professor Dr. Ruß, Direktor der Psychiatrischen und Nerven-Klinik der Universität Freiburg i.Br., den Angeklagten, den der Assistenzarzt

der Klinik Dr. DEE an 30. “Dezember 1957 wegen der vorseitigen Entfernung des Angeklagten nicht zu Ende untersu-

chen konnte, auf Grund einer neuerlichen Untersuchung als vernebhmungs- und verhandlungsfähig; er sei jetzt völlig geordnet. Am selben Tage erklärte der Angeklagte selbst bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter, des Amtsgerichis Offenburg, er fühle sich gesundheitlich und auch in geistiger bzw. nervlicher Hinsicht auf der Höhe (Bl. 119, 12% GA). Bei ger Exploration durch den Sachverständigen Dr. Rei äußerte er, sein früherer Zustand habe sich von selbst gebessert; er sei auch tatsächlich wieder vernehmungsfähig gewesen, als

er am 2i. Januar 1958 in Offenburg verhaftet worden sei (B1.397; 441 GA). Dem Sachverständigen lagen bei Erstattung seines

schriftlichen Gutachtens die Zeugnisse des Dr. SCHE von 11. und 24. Januar 1958 sowie dasjenige des Dr. Ru vor; aus ihnen ergab sich nichts dafür, daß es sich bei dem Zustand, in den der Angeklagte um die Jahreswende 1957/i.958'.verfilel,um mehr als eine einmalige, vorübergehende "abnorme Erlebnisreaktion"eines geistig sonst gesunden Menschen gehandelt haben könnte. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht die Vernehmung der von der Revision benannten Ärzte von Amts wegen aufzudrängen,. Im übrigen hat auch der Sachverständige Dr. RB sclost die Vernehmung dieser Ärzte offensichtlich nicht für erforderlich gehalten (vgl. hierzu RGSt 29, 1325 68, 1985 BGH 1 StR 87/52 vom 1. Juli 1952 und 1 StR 195/55 vom 5. Juli 1955).

4.) $_249 StPO (1 4 der Revisionsbegründungsschrift).

a) Die Revision rügt ferner, das Landgericht habe in den Urteilsgründen (Bl. 26 UA) den von dem Angeklagten an das Oberschulamt Südbaden über den Verlauf der Besprechung mit ID = 1. Juli 1957 erstatteten Bericht vom 6. Juli 1957 und das Begleitschreiben des Oberstudiendirektors WEB hierzu vom selben Tage als selbstäfdige Beweismittel herangezogen, ohne daß die beiden Schriftstücke, wie erforderlich, in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Sie bezieht sich dabei auf die Ausführungen des Landgerichtss "In seiner Betrübnis über das Scheitern dieser zur Bereinigung gebotenen Gelegenheit resignierte der Direktor (WWW und beschränkte sich in seinem Bericht über diese Aussprache aarauf, den Darstellungen des Angeklagten darüber beizupflichten,. Dieser jedoch erwähnte nur den Widerruf des persönlichen Angriffs, verlor

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sich in allgemeine Ausführungen über Massenmorde, wich einer klaren Stellungnahme zu den einzelnen Baschuldigungen aus und berief sich auf Mißverständnisse, ohne darzulegen, worin sie bestehen sollten."

Auch mit dieser Rüge vermag die Revision keinen Erfolg zu haben. Was den Bericht des Angeklagten (Bi. 43 ff der Personalakten Zind) anlangt, so trüfft es zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift zu, daß er nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. usa. RGSt 69, 885 BGHSt 1, 94, 96) darf der Tatrichter jedoch, anstatt den Urkundenbeweis durch Verlesung zu erheben, den Inhalt eines Schriftstücks auch dadurch feststellen, daß er das Schriftstück einer Auskunftsperson (Angeklagter, Zeuge oder Sachverständiger) vorhält und mit ihr erörtert. Im Falle der Bestätigung des Inhalts durch die Auskunftsperson bildet dann nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Urteilsfindung sondern die eigene Erklärung der Auskunftsperson, zu deren Bestandteil sie den Inhalt des von ihr anerkannten Schriftstücks macht. Im vorliegenden Falle beruft sich die Revision nicht darauf, daß das Landgericht nicht mit dem Angeklagten im Wege des Vorhalts den Bericht vom 6. Juli 1957 erörtert oder daß der Angeklagte hierbei nicht dessen Inhalt bestätigt habe. Sie ist vielmehr der Meinung, die Urteilsausführungen ergäben, daß'das Landgericht den Bericht selbst als - mangels Verlesung unzulässiges -— Beweismittel verwertet habe. Das Urteil bietet hierfür jedoch keinerlei Anhalt. Die von der Revision angeführte Urteilsstelle enthält nur eine zusammenfassende Würdigung ‘der Berichtausführungen des Angeklagten. Diese Würdigung

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konnte das Jandgericht aber auch auf Grund der von dem Ange-- klagten auf Vorhalt abgegebenen, den Inhalt des Berichts bestätigenden Erklärungen vornehmen, ohne den Bericht selbst als unmmittelbares Beweismittel zu benützen. Es ist entgegen der Meinung der Revision auch kein Grund ersichtlich, der dem Ersatz des Urkundenbeweises durch die von dem Landgericht gewählte Art der Beweisführung hindernd hätte- im Wege stehen können; weder hat nach der Sitzungshiederschrift der Angeklagte oder sein Verteidiger (oder ein anderer Prozeßbeteiligter) die Verlesung des Berichts beantragt noch kam" es nach Sachlage auf die wörtliche Bekanntgabe des Berichts, sei es

im ganzen oder in eingelnen Teilen, aDe

In der RevisionsVerhandlung hat sich der Verteidiger zur Rechtfertigung der Rüge aus § 249 StPO auch noch darauf berufen, daß die Strafkammer auf Bl. 11 UA einige - zusammenhängende — Sätze des von dem Angeklagten erstatteten Berichts wörtlich wiedergegeben habe.’ Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht erhoben ist. Sie wäre aber auch unbegründet. Der .Vorhalt des Inhalts einer, Urkunde kann auch in der Weise geschehen, daß sie der Auskunftsperson teilweise, nötigenfalls sogar ganz vorgelesen wird. Bestätigt die Auskunftsperson den Inhalt der Urkunde, soweit sie verlesen worden ist, so bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, daß der verlesene Teil der Urkunde dem Wortlaute nach in das Urteil aufgenommen wird (vgl. u.a. RGSt 61. 725

69, 88).

‚Soweit sich die Urteilsausführungen auf den Begleitbericht des Oberstudiendirektors WB vezichen, stützen sie sich ersichtlich auf die Aussage, die WEEWP als Zeuge in der Hauptverhandlung erstattet hat, mag ihm der Bericht vorgehalten worden sein (siehe hierzu oben) oder nicht.

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b) Keines Eingehens bedarf es auf die letzte verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Landgericht habe auch noch insofern gegen § 249 StPO verstoßen, als es, ohne sich über den Inhalt der zahlreichen von dem Angeklagten zur Haupt. verhandlung mitgebrachten Urkunden und Literaturnachweise durch Verlesen unterrichtet zu haben, im Urteil die Tatsache des Mitbringens dieser Unterlagen zuungunsten des Angeklagten verwertet. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerdes 1.) Schuldspruch.

Die Revision macht geltend, daß "die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer durch unlösbare Widersprüche oder unlogische Schlußfolgerungen bei der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen". Solche Mängel, die, wie der Beschwerdeführer zutreffend meint; sachlichrechtliche Verstöße bedeuten würden, 1äßt das Urteil jedooh nicht ersehen,

2) In Abschn. II Nr. ] der Revisionsbegründungsschrift wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten. Sie will damit ersichtlich nicht beanstanden, daß § 51 Abs. 1 StGB, sondern nur, daß § 51 Abs. 2 StGB nicht angewendet worden ists Die Rüge betrifft daher den Strafausspruch und wird deshalb später behandelt werden. j

b) (II 2 der Revisionsbegründungsschrift). Die Revision macht geltend, die Feststellungen der Strafkammer über den Beginn des Streitgesprächs (Bl. 5 UA) sei in sich selbst wider-

2» —

»

u spruchsvoll und wiederspreche auch jeder Lebenserfahrung. Dem ! vermag der Senat nicht beizutreten. Es trifft zwar zu, daß

| U nach dem Erscheinen der Studenten ve una SD zunächst die Unterhaltung dem Angeklagten und den beiden Studenten überlassen hatte, Er’schaltete sich nach den Unteilsfeststellungen aber ein, als der Angeklagte seine Meinung über die sog. Lösung der Judenfrage ("ein Aufbau des Dritten Reiches mit Juden sei nicht möglich gewesen; folglich habe man sie beseitigen müssen") offenbart hatte und ihm die beiden Studenten widersprachen. Daß IM trotz seiner leichten Erregbarkeit und seiner im weiteren Verlauf zutage getretenen Angriffslust sich vorerst nur vergewissern wollte,

ob er es bei dem Angeklagten mit einem "anständigen oder unanständigen Nationalsozialisten" zu tun habe, und deshalb den Angeklagten nach seiner Einstellung zu der Schändung

der Judengräber in Salzgitter fragte, ist sehr wohl möglich und nicht jeder Erfahrung widersprechend.

Ebensowenig kann die Revision mit dem Einwand gehört werden, die Beweisführung sei in diesem Punkte lückenhaft geblieben. Insoweit greift sie mur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des landgerichts an.

e) (H. 3 der Rewisionspegrünäungsschrift). Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer hinsichtlich der

die Schändungen jüdischer Friedhöfe betreffenden Äußerungen

des Beschwerdeführers nicht nur den äußeren, sondern auch

den inneren Tatbestand des § 1§ 9 StGB rechtlich bedenken-

frei festgestellt. Warum sie als "Stoßrichtung" der Äußerungen nicht die Presse betrachtet hat, brauchte sie in den Urteilsgründen nicht weiter darzulegen (vgl. § 267 Abs. 2 Satz 2 St2O).

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f

4) (IT 4 der evisionsbegründungsschrift). Vergebens kämpft die Revision auch gegen die Feststellungen an, die das Landgericht hinsichtlich der Äußerung des Angeklagten getroffen ‘ hat, nach seiner Meinung seien noch viel zu wenig Juden vergast worden. Mit der oben unter I 2 wiedergegebenen Einlassung, die der Angeklagte in dieser Hinsicht vorbrachte, hat sich die Strafkammer in dem Urteil eingehend auseinandergesetzt. Sie ist auf Grund der Übereinstimmenden Aussagen der Zeugen voiin jun. ‚SD: Erb una 1ER, sowie auf Grund anderer. Beweisanzeichen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte die Äußerung, seiner Meinung nach seien viel zu wenig Juden vergast worden, in sich geschlossen und uneingeschränkt gebraucht hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich

in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß der Ausnahmezustand, in dem

sich der Angeklagte um die Jahreswende 1957/1958 befunden hatte, zur Zeit der erwähnten Vernehmung durch den Haftrichter bereits abgeklungen war und demgemäß auch nicht mehr mit etwaigen "Ausstrahlungen" auf die Haltung des Angeklagten

in der Hauptverhandlung einwirken konnte, ergibt sich schon

aus den Ausführungen oben zu I 3%

e) (II 5 der Revisionsbegründungsschrift). Die Strafkamner

hat aus dem Gebrauch des Wortes "auch" in der Äußerung des Angeklagten, es sei schade, daß vergessen worden sei, auch LEE zu vergasen, bei der rechtlichen Würdigung die Folgerung gezogen, der Angeklagte habe mit seiner Bemerkung ’wie schon,

bei seinen die Schändung:der Judenfriedhöfe betreffenden Äußerungen bewußt und gewollt das Andenken vergaster Juden verunglinpft und das Pietätsgefühl der betroffenen Angehörigen auf das Gröblichste verletzt. Die Revision rügt hierzu, die Strafkammer habe den inneren Tatbestand des § 189 SIEB nicht aus-

1.

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reichend festgestellt; sie habe Sich nämlich im Urteil mit dem Schutzvorbringen des Angeklagten, die Äußerung sei eine "ironische Reaktion" auf die Erklärung IB zewesen, er sei wegen der Erschießung eines Bichhorns ‚bei der Prüfung einer Waffe ins Konzentrationslager gekommen, nicht befaßt, sie hätte deshalb sagen müssen, woher sie ihre Überzeugung von dem Vorsatz des Angeklagten nach § 1§ 9 StGB nehme. Auch dieser Einwand vermag nicht durchzugreifen. Im Urteil ist nicht erwähnt, daß sich der Angeklagte in dem von der Revision behaupteten Sinne verteidigt hat. Im übrigen ist der Tatrichter auch Nicht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit allen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen. Überdies ergibt sich schon aus der mehrfachen Wiederholung

und Abwandlung der Äußerung zur Genüge, daß der Angeklagte

sie nicht ironisch gemeint haben kann.

f) Auch sonst 1äßt das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführerse ersehen.

2.) Strafsusspruch.

Auch er 158t sich aus sachlichrechtlichen Gründen nicht beanstanden. Die Einwendungen, die von der Revision insoweit erhoben werden, (II 6 der Revisionsbegründungsschrift) sind unbegründet.

a) Vergleiche mit Strafen, die andere Gerichte in angeblich ähnlichen Fällen ausgesprochen haben, verbieten sich von selbst. Die Strafbemessung ist dem pflichtgemäßen Ermessen

des Tatrichters überantwortetz er hat in jedem Einzelfalle

Art und Höhe der Strafe nach dem Grade der Schuld des Angeklag-

ten unter Berücksichtigung der für seine Tat maßgebend gewesenen Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse so-

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wie nach der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung zu bestimmen.

b) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe das Ver. halten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die Tatsache, daß er eine Fülle von Urkunden und Literaturnachweisen in die Verhandlung mitgebracht habe, zu seinen Ungunsten ver. wertet, ohne die Ärzte Dr. Schwank, Dr. SC und

Dr. De über den "Ausnahmezustand" des Angeklagten vernonmen und ohne die von dem Angeklagten mitgebrachten Unterlagen

verlosenzı haben, wird auf die Ausführungen oben unter I 3:und 4 verwiesen.

c) Ob die Strafkammer bei ihren Ausführungen auf Bl. 23 UA den ersichtlich auf Grund der eigenen Einlassungen des Angeklagten (vgl. Bl. 11 UA) verwendeten Begriff "völkische Auffassung" demjenigen der "rassischen Auffassung" gleichgesetzt hat, kann Gahinstehen, Für die Strafbemessung wäre der etwaige Irrtum sicher ohne jede Bedeutung gewesen.

d) Die Feststellung der Strafkammer, daß der Beschwerdeführer einerseits nach seiner Erkenntnis - und Kritikfähigkeit ein weit über dem geistigen Durchschnitt stehender Mensch istandererseits aber eine betonte Neigung zur Starrheit und Rechthaberei hat, bedeutet entgegen der Meinung der Revision keinen unüberbrückbaren Widerspruch. Hohe Erkemtnis - und Kritikfähigkeit eines Menschen schließt nicht aus, daß ihm Starrsinn und Rechthaberei eignen, die ihn auf einer einmal gefaßten Meinung rücksichtslos beharren, sich der besseren Erkenntnis verschließen und die vernünftige Steuerung seiner Haltung verlieren lassen. Im übrigen wird nach der Feststellung des Landgerichts das Beharrungsvermögen des Angeklagten in diesem Sinne noch durch seine stark einseitige

und verzerrte Ehrauffassung gefördert.

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e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine Äußerungen mit vollem Bewußtsein und "ohne vom Alkohol mehr als leicht enthemnt zu sein" gemacht hat. Sie meint, diese Feststellung und die übrigen die Wirkung des Alkoholgemusses auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten

zur Tatzeit betreffenden Urteilsausführungen (Bl. 31, 32 und 40 UA) stünden in unlösbarem Widerspruch zu der Tatsache, daß der von dem Landgericht als weit über dem geistigen Durchschnitt stehend bezeichnete Angeklagte mit dem ihm bis dahin nur oberflächlich bekannten Zeugen IB vor dem Streitgespräch Brüderschaft getrunken und ihm vorgeschlagen habe, die Ehefrau LM - mitten in der Nacht - mit einer Flasche Sekt aufzusuchen; solche Gedanken kämen allenfalls bei jemand auf, der sehr_stark unter dem Einfluß vorausgegangenen Alkoholgenusses stehe, aber nicht bei einem mur leicht enthemmten Heuaschen,

Yon einem unlösbaren Widerspruch zwischen den erwähnten Feststellungen 1äßt sich nicht sprechen. Gewiß mag es eigenartig berühren, daß ein Mann von dem Alter, der Stellung und den Geistesgaben des Angeklagten einem nur flüchtig bekannten Menschen im Laufe eines Tischgesprächs in der Wirtschaft das "Dur anbietet und ihm zu später Nachtzeit vorschlägt, in dessen Wohnung zu gehen und mit seiner Frau eine Flasche Sekt zu trinken. Es darf jedoch ücht übersehen werden, daß die Ehefrau IE in üer Nachbarschaft des Angeklagten aufgewachsen ist und dieser sie schon von damals her persönlich kannte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte infolge des schon tagsüber und am Abend genossenen Alkohols in aufgeräumter Stimmung in die Wirtschaft kam und mit dem Zeugen IM zunächst eine ruhige und angeregte, persönliche Dinge berührende Unterhaltung führte. Unter diesen Umständen

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erscheint es sehr wohl möglich und widerspricht nicht den "allgemeinen Erfahrungstatsachen des Lebens", daß der Angeklagte sich in der geschilderten Weise gegenüber zB verhalten

hat, auch weun er infolge des Alkoholgenusses nur leicht enthemmt wars

Tm übrigen hat sich die Revision in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf berufen, daß der Angeklagte nach dem von dem Sachverständigen Dr. RM für den Beginn des Streitgesprächs mit TB festgestelltenBlutalkoholspiegel von höchstens) 1,5 %o eine Alkoholmenge zu sich genommen habe, die einen Kraftfahrer völlig fahruntüchtig mache. Die Frage, von welcher Blutalkoholmenge an ein Kraftfahrer zur sicheren Führung eines Fahrzeugs nicht mehr fähig ist (vgl. hierzu u. BGHSt 5, 168), ist nach anderen Maßstäben zu beurteilen als die Frage der alkoholbedingten Beeinflussung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB. Wie die Ausführungen der Strafkammer auf Bl. 31 UA eigeben, hat der Sachverständige Tr. Ra den Biutalkoholspiegel des Angeklagten "unter Berücksichtigung aller Unsicherheitsfsktoren und des niedrigsten Verbrennungswertes" mit höchstens 1,5 %o berechhet. Die Strafkammer hat sich den "überzeugenden Ausführungen" des "wissenschaflich anerkannten! Sachverständigen angeschlossen und dabei auch berücksichtigt, daß der im Laufe des Streitgesprächs von dem Angeklagten weiter genossene Alkohol mit Rücksicht auf die im Verhältnis zu der Dauer des Streitgesprächs geringfügige Menge und den zwischenzeitlichen Abbau den Wert von 1,5 %0 nicht erhöhte, der Angeklagte alkoholgewohnt ist und keine auf eine erhebliche Alkoholbeeinflussung hindeutenden Verhaltungsweisen zeigte. All dies begegnet keinen Bedenken, umsoweniger, als der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen später über die Vorgänge in der Tatnacht voll im Bilde gewesen und von seinen Äußerungen - bis auf die am 1. Juni 1957 gegen-

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über IB ‚allerdings auch nur in "salopper" Form, erfolgte Entschuldigung wegen der den Zeugen selbst betreffenden Bemerkungen — nicht abgerückt ist.

f) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit der Möglichkeit unabsehbarer, vor allem seiner Kontrolle entzogenen allgsmeinschädigenden FPolgen seiner Äußerungen bewußt war, zunächst auf den Umstand gestützt, daß der Zeuge ID unablässig:nach der wahren inneren Binstellung des Angeklagten zu den Unrechtstaten

des "Dritten Reiches" geforscht habe; aus dem Verhalten IP GEB habe der Angeklagte erkennen müssen und auch erkannt,

daß seine Äußerungen angesichts seiner Stellung und Bildung ein außergewöhnliches Aufsehen erregen mußten. Die Revision Findet in diesen Erwägungen der Strafkammer einen Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte durch die Billigung der Judenmorde in den Konzentrationslagern überhaupt erst Anlaß zu dem Gespräch mit ID gegeben habe; sei dem so gewesen, so habe für TE kein Grund mehr bestanden, unablässig nach der inneren Einstellung des Angeklagten zu forschen; ihn treffe daher ein ganz erhebliches Mitverschulden an der Tat, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten hätts werten müssen. Der Senat vermag auch hierin der Revision nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht, daß sich die Frage IlBrach der Rinstellung des Angeklagten zu der Schändung jüdischer Friedhöfe in Salzgitter aus den Äußerungen des Angeklagten zur sog. Lösung der Judenfrage im "Dritten Reiche" ergab, daß sich aus der Beantwortung dieser Frage durch den Angeklagten die weiteren Fragen If nach der Einstellung des Angeklagten zu der Einrichtung der Konzentrationslager durch die Nationalsozialisten und der Vergasung der j Juden entwickelten und daß schließlich der Angeklagte den

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Zeugen IB nach den Gründen seiner Einlieferung ins Konzentrationslager fragte und auf dessen Erwiderung dem "Bedauern" über die Nichtvergasung Te mehrfach Ausdruck verlieh. Im übrigen hat das Landgericht, wie die Ausführungen auf Bl. 40 unten UA ergeben, nicht verkannt, daß auch der Zeuge TB zu der Steigerung der beiderseitigen E: regung beigetragen hat, Sie hat jedoch erwogen, daß die Erregung im Grunde von

dem Angeklagten verursacht und von ihm vor allem im weiteren Verlauf angetrieben worden ist, und ihm deshalb, ohne daß hiergegen rechtliche. Bedenken erhoben werden könnten, das ebenfalls unbeherrschte Verhalten U Beil, in geringem

Maße mildernd angerechnet;

8) Aus Rechisgründen nicht zu beanstanden ist es ferner, daß das Tanägericht zu seiner oben erwähnten Überzeugung auch deshalb gekommen ist, weil der Angeklagte bei der von der Schulbehörde veranlaßten Aussprache mit IB am 1. Juli 1957 troöz Kenntnis der Schwere der auf ibm lastenden Vorwürfe.

und trotz Kenntnis der Gefahr noch größerer Weiterungen nichts tat, um äie drohenden Ausweitungswirkungen einzudämmen, sondern Öurch die Art seiner Zinlassung und eine wegwerfende Bemerkung; wie auch später durch eine andere solche Bemerkung die Gefahr der Ausweitung der Tatfolgen noch vergrößerte. Wenn es auch nach den Urteilsfeststellungen richtig ist, daß If den Angeklagten bei dem erwähnten Gespräch wegen der sog. "Spatengeschichte" sinen Mörder schimpfte, so brauchte dies dem Landgericht doch keinen Anlaß zu geben, das Verhalten des Angeklagten in miläerem Sinne zu würdigen»

h) Inder Zeitschrift "Spiegel" vom 18. Dezember 1957 war ein Artikel über den Fall ZB erschienen. Die Revision

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bringt hierzu vor, die weiteren Tatfolgen, die das Land-

gericht dem Angeklagten zur Last legt, seien auschließlich

darauf zurückzuführen, daß der Zeuge ED, über die vermeintliche Verzögerung des Verfahrens durch das Oberschul-

amt enttäuscht, schließlich einen seiner Freunde "inspiriert" habe, sich an den "Spiegel" zu wenden; da sonach in erster

Linie TB an die Öffentlichkeit heraugetreten sei, könnten

die dadurch ausgelösten Tatfoigen dem Angeklagten’ schwerlich zugerechnet werden; dies habe das Landgericht bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen. Auch mit dieser Rüge vermag

die Revision nicht durchzudringen. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsausführungen auf Bl. 37 unten erkennen lassen, nicht übersehen, daß erst durch den erwähnten Artikel im "Spiegel" das allgemeine Interesse an dem Geschehnis Zind ungewöhniich stark geweckt.worden sein mag. Wenn sie trotzdem die sich hieraus ergebenden weiteren Tatfolgen dem Angeklagten strafschärfend zuge-- rechnet hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht enigegengetreten werden. Das Londgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte _ schon am Abend des Gesprächs mit LMB erkannt hat, daß die ı "frivole Berührung solcher makabren Themen durch ihn ange- E sichts seiner Stellung und Bildung ein außergewöhnliches Aufsehen erregen mußte" und "die allgemeinschädigenden Folgen seiner Tat unabsehbare, vor allem’seiner Kontrolle entzogene Ausmaße annehmen konnten". Die Strafkamner hat weiter erwogen, daß der i.ngeklagte bei der Aussprache am *. Juli 1957, statt die ihm erkennbar gewordene drohende Ausweitungswirkung einzudämmen, äurch die Art seiner Rinlassung und eine wegwerfende Bemerkung ie Gefahr der Ausweitung der Tatfolgen noch vergrößert hai. Und schließlich hat sie dem Angeklagtien zum Vorwurf gemacht, daß er, nachdem das aligemeine Interesse an dem Falle ZU einmal Tatsache und ihm die rege und breite Anteilnahme der Allgemeinheit vor der Hauptverhandlung und nit aller Deutlichkeit

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in dieser voll bewußt und in ihren Gefahren bekannt geworden war, nicht die Möglichkeit nutzte, sich zum Recht und zur Menschlichkeit zu bekennen, sondern alle Beschwichtigungsversu. che an dem zucht- und zügellosen losbrechen seiner Gehässigkei. ten scheitern ließ, Diese Feststellungen hat das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise nicht mur für die Bildung ihrer Überzeugung mitverwertet, daß sich der Angeklagte schon in der Tatnacht der Möglichkeit schwerwiegender Folgen seiner Tat bewußt gewesen ist, sondern auch dafür, daß er sich gleichgültig und empfindungslos über diese Folgen hinweggesetzt hat, Nach alledem kann es nicht beanstandet werden, daß das Landgericht dem Angeklagten die allgemeinschädigenden Folgen seiner Äußerungen im In- und Ausland in vollem Umfange zugerechnet hat. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, daß der Fall AM möglicherweise ohne die Veröffentlichung des Artikels in der Zeitehrift "Spiegel" nicht in dem Umfange, wie geschehen, in die fTentlichkeit geärungen wäre und ein derartiges Aufsehen erregt bätie, ebensowenig etwas zu ändern wie die Frage, von wem und aus welchem Grunde die Veröffentlichung des Artikels im "Spiegel" veranlaßt worden ist. Im übrigen hätte die Strafkammer die aus der Veröffentlichung sich ergebenden weiteren Tatfolgen

dem Beschwerdeführer selbst dann strafschärfend zurechnen dür-- fen, wenn er sich der Möglichkeit schwerwiegender Folgen seiner Äußerungen nicht von vornherein bewußt und für ihn die Veröffentlichung seines Falies in einer weitverbreiteten Zeitschrift mit allen weiteren Folgen nicht voraussehbar gewesen wäre (vgl. BEHSt 19, 259)

= ER N

i) Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Frwägung üer Strafkammer auf B1l.43 UA, es sei geboten gewesen, gerade im Straferkenntnis zum husdruck zu bringen, daß äaer Angeklagte auch seine Berufspflichten schwerstens geschädigt habe, in seinem Gessmtverhalten jede Rücksicht

auf seine Stellung als Beamter ... und ebenso auf seine Stellung als Erzieher habe vermissen lassen und deshalb keine Rücksichtnahme in der Strafzumessung verdiene. Diese Erwägungen, denen eingehende Darlegungen über die Verletzung der Pflichten des Angeklagten als beamteten Lehrers und

über seinen Vertrauensbruch als Erzieher der Jugend vorausgegangen sind, bedeuten nicht, wie der Beschwerdeführer meint, einen "unzulässigen Vorgriff auf Disziplinarmaßnahnen". Er übersicht, daß das Strafverfahren gegen einen Beamten dem Disziplinarstrafverfahren vorgeht und auch sonst nichts mit

ihm zu tun hat.

k) Inwieweit, um auf die letzte Sachrüge des Beschwerdeführers zu kommen, die Strafkammer die schon mangels eines Strafantrags nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Äußerung, Israel (gemeint der Staat Israel) gehöre und werde ausradiert,.und die ebenfalls wegen Fehlens eines Strafantrags nicht in den Schuldspruch einbezogene Beschimpfung des Zeugen ID zis "Dreckjude" die Strafbemessung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt hat, ist den Strafzumessungs-Garlegungen nicht zu entnehmen. Jedenfalls würden der Berücksichtigung der beiden Äußerungen entgegen der Meinung der Revision keinerlei Bedenken entgegenstehen.

1) Die sehr eingehenden und sorgfältigen Strafzumessungserwägungen der Strafkammer begegnen auch sonst nach keiner Richtung hin irgendwelchen rechtlichen Bedenken.

Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen. "

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Da der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat, hat er gemäß § 473 Abe. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

Martin Hübner