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BGH Entscheidung vom 25.05.1956 – 2 StR 96/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tür das Nadschlagework;

Für die Amtliche Sammlung!

2243 007

Gesetz; StPO § 22 Nr 4

Rechtssaizı Zum Begriff der "Sache" iS des § 22 Nr 4 STPC.

Aktenzeichens 2 StR 96/56 Urteil des BGH vom 25. Mai 1956 16 Bonn

2.858, 25/55.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Redakteur Paul Wilhelm W in aus BE, geboren

m GE 1922 in cup. Xro:: TEmmmmEn. wegen übler Nachrede

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs !n der Sitzung vom 25. Mai 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus els Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Schalseha

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ern als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandiung urä Entscheidung, auch Über dis Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht in Köln zurückvrerwliesen.

Von Rechts wegen

rn.

- 2.

gründe: Dis Ssrafkammer hat den Angeklagten wegen üÜbler Nacı- rede verurteiit. Seine kevision ist begründet.

Die Revision beanstandet es, daß Landgeri>hiadirektor SCHERER üsr ordentliche Vorsitzende der 2, greden Strarkammer, bei der Eröf£rımg des Verfahrens nicht mitgewirkt ind 32 der Hauptvrerhaendlung nicht den Vorsilz geführt Aaie Sie meint, die erkennende Strafkammer sei auch aus anüeren Gründen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.

1. Landgerichtsdirektor Sl wer nach § 22 Nr A StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil er "in der Sache" als Staatsanwalt die Ermittlungen gegen den Angeklagten geführt hatte. Die Revision zieht dies in Zweifel, weil die Tätigkeit des Landgerichtsdirektors

‚Schröder nicht das gegenwärtige Verfahren betroffen habe.

Landgerichtsdirektor SEM war als Staatsanwalt in dem Verfahren gegen den Angeklagten tätig, das gegeu ihn wegen seines Aufsatzes "Der Fall Dr, AB" in der Wochenzeitung "Rheinischer Merkur" vom 12. Dezember 1952 eingeleitet worden war. In dem gegenwärtigen Verfahren ist dem Angeklagten zur Last gelegt, die in dem bezeichneter Aufsatz gegen Dr.AB erhobenen Vorwürfe in einen Schreiben vom 13. Februar 1954 gegenüber Dr OB wiederhoit zu haben, Auch dieses Verfahren hei also a erster Linie den Aufsatz des Angeklagten vom 12. Dezember 1952 zum Gegenstande, Die Entscheidung im zweiten Verfehren ist nicht möglich, ohne daß dic Strafkammer den ınhalt des Aufsatzes des Angeklagten vom 12. Dezember 1952 auslegt. Diesen Inhalt zu ermitteln, ist aber die Aufgabe des damaiigen Staatsanwalis Sp gewssen.

NYarııı Pl

Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 22 Nr 4 S5PO gegepen, Die "Sache" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet allerdings regelmäßig das Strafverfahren, las die Verfolgung derseiben Straftat gegen dieselbe Person zum Geganstand hat, Sinm und Zweck Jen § 22 Nr 4 StPC Ternleten es jedoct, seine Anwendung auf diesen Feii zu beschräik Tnsoweit pesteht cin wesentlicher Unterschied zur Vorsciri? des § 23 Ans 2 StPO über den Ausschluß des Untersurhüungsrie ters von der Mitwirkung a)s erkennender kichter, Dcert han.. delt es sich «m sine Ausnahme von dem ailgemeinen Grundsatz der Strafprozedordnung, daß die der Mitwirkung als erkennenäer Richter vorausgehende richterliche Tätigkeit in der Sache keine Befangenheit begründe {vgl RGS5 50, 322, 524; 62, 229, ?%02). Als Ausnahmevorschrift verträgt 5 23 Abs 2 StPO keine ausdehnende Auslegung. Das Reicksgericht - hat deshalb wiederholt ausgesprochen, daß der Untersuchungs richter nur dann als erkennender Richter ausgeschlossen sei, ‘ wenn er die Voruntersuchung wegen derselben Straftat {im Sinne des § 264 StPO) und gegen dieselbe Person geführt hat. Hat er z.B, die Voruntersuchung nur gegen den Tier geführt, so ist. er in dem Verfahren gegen den Anstifter oder Gehilfen ‚ nicht als erkennender Richter ausgeschlossen (vgl RGSt 62, 314, 317). Für § 22 Nr 4 StPO hat das Reichsgericht gerade "den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen (vgl RGSt 57; 275). Es hat auch sonst für den Ausschluß nach § 23 Abs 2 “StPO nur wesentliche Untersuchungshandlungen gelten lassen, 2ür den Ausschluß nach § 22 Nr 4 StPO dagegen jede noch 80 geringfügige und rein formeile Tätigkeit für ausreichend erklärt (vgi RGSt 6i, 415 einerseits; RG4St 28, 53; 55, 115 andererseits). Darüber hinaus ist der erkennenäde Senat der Ausicht, daß die Voersckrift des § 22 Nr 4 StPO eine Beschränkung auf den Fall der Tatgleichheit im Sinns des § 25 StPO richt verträgt. § 22 Nr A StPC verfolgt ein weiteres

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Ziel elsa § 2% Ans 2 StEC; er wili das Strafrerfahran nich! nur gegen Voreingenzcmmenneit schützen, sondern schon den Sshein eines Verdachts der Parteilichkeit vermeiden (RGSt "9, 267). Das ergibs sich u.a, daraus, daß nicht nur der in äer Sache tätig gewesene Staatsanwalt, sondern auch der Verteidiger vom Richterami ausgeschlossen ist. Deshalb darf Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr 4 StPO nicht ausnahmslos als Tatgleichheit nach § 264 StPO verstanden

werden. Der Schein der Parteilichkeit kann auch sonst gege-

ben sein. Es kommt auf den Einzelfall an. Jedenfalls }iegt hier Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr 4 StPO vor, weıl eine strafrechtiiche Würdigung der jetzt dem Angeklagten zur Last gelegten Tat überhaupt nicht möglich ist ohne Beurteilung des Aufsatzes vom 12. Dezember 1952, der der Gegenstanä der Ermittlungen des damaligen Staatsanwalts Schröder war.

Landgerichtsäirektor Sgßß nat deshalo mit Recht weder an der Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt noch in der Hauptverhandlung den Vorsitz geführt. j

2. An der Verhandlung hat als Vertreter der beauftragte Richter HM teilgenommen. Rr ist Mitglied der 3. großen Strafkammer. Nach der Geschäftsordnung vertreten sich die Mitglieder der 1. und 2. großen Strafkammer und der 2, und 3. großen Strafkammer. Der Vorsitzende der Kammer, bei der die Vertretung notwendig wird, beruft den Vertreter in der Reihenfolge ein, daß jeweils mit dem dem Dienstalter nach jüngsten Mitgliede begonnen wird. Diese Bestimmung ist nach der diensslichen Erklärung des landgerichtspräsidenten so zu verstehen und gehandhabt worden, daß es im Ermessen des Vorsitzenden lag, ieweils zwischen zwei Richtern, nämlich einem der 1. Kemmer und einem der

3. Kamner, zu wählen, Das widerspricht dem § 54 Ans 1 ir Verbirdwung mis § 65 Abs 1 5 » Na:h diesen Vors:hriften hat des Präs’äiwm die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern und für der Fell ihrer Verhinderung die vegelmäßigen Vertreter zu bestimmen (vgl BGHSt 3, 755). Das Präsict.n dar? es nicht dem Vorsitzenden überlassen, weuı er im Einzel. falle als Vertreter heranzieht,. Der beauftragte Richier Hg WWEB hat also an? Grund einer Geschäftsordnung an der Verne mitgewirkt, die das Gesetz verletzt. Die Syrafkammer ar daher nicht crärungsmäßig besetzt. Die hierauf gestützte Rüge der Revision nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. so daß-es dahi ngestellt bleiben kann, ob die Strafkammer, wie die Revision meint, auch aus anderer

Gründen nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen ist.

Bei dieser Sachlage bedürfen die übrigen Revisicnsrügen keiner Erörserung, Der Senat hat von der Vorschrift des $ "54

Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Dr.Dotterweich Werner Dr.Schalscha - Hoepner