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BGH Entscheidung vom 01.07.1952 – 1 StR 87/52

1. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes:

In der Strafsache gegen

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2.) die en Luzia H iD aus sw: dort

geboren an 1899, wegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel | Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt Dr. dam * als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 12, Dezember 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

],). Verfahrensrügen,

In der Hauptverhandlung, die zwei Tage -dauerte, sind u.a. der Linisterialrat > und der Graphologe Dr @& :15 Sachverständige darüber, ob das von den beiden Angeklagten als echt bezeichnete Testament ihrer Mutter vom 20. Hai 1940 fälschlich angefertigt worden ist und, wenn ja, ob entsprechend der Annahme des Eröffnungsbeschlusses die Angeklagte Luzia ) die Fälscherin war, vernommen worden. Die beiden Sachverständigen, die sich zu ihrer Begutachtung der Schriftvergleichung bedienten, kamen zu einem verschiedenen Ergebnis: WEB :ornte weder die fälschliche Anfertigun; des strittigen Testaments als solche noch die Urheberschaft der Luziag nit einer an Sicherheit grenzenden Wehrscheinlichkeit feststellen; demgegenüber vertrat Dr. 0) den Standpunkt, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ja mit Sicherheit sagen könne, das Testament sei nicht von der Mutter der beiden Angeklagten, sondern von 1luzia = geschrieben worden. Wie S 14 UA bemerkt ist, standen dem Sachverständigen iD in der Hauptsache nur das echte Testament der kutter der beiden Angeklagten vom 19. Dezember 1936 und das umstrittene vom 20. Mai 1940 zu Vergleichszwecken zur Verfügung, während Dr. 7 von vornherein auch noch seibst weitere von Luzia (> geschriebene Schri?tstücke zu Vergleichszwecken herangezogen hatte. Von den Arei weiteren Sachverrtändigen, die sich über die Frage der fälschlichen Anfertigung des strittigen Testaments in der Hauptsache auf Grund Schriftaltersbestimmung äusserten, glaubte Dr. Dr keine "absolute" Feststellung des

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Alters der zum Schreiben des Testaments verwendeten Tinte % treffen zu können; WB und Dipl. Ing. daD kamen Rn dementgegen übereinstimmend zu der sicheren Feststellung, % dass das umstrittene Testament auf keinen Fall datumsecht # sei, sondern nicht vor Spätsommer 1949, wahrscheinlich y aber erst gegen Terbstanfang 1949 geschrieben worden sei. 62 a: ':- vr. und BB urden an K 1. Sitzungstag vernommen und nach ihrer Vernehmung im all- % gemeinen Einverständnis entlassen; Dr. aD wurde in Ab- £ wesenheit der anderen Sachverständigen am zweiten Verhand- Fi Jungstag gehört. Vor der Vernehmung dieses Sachverständigen * hatiteder Verteidiger beantragt, zu den "chemischen" Gut- 4

achten der Sachverständigen Dr. Dr. «> EB una

und zu den Gutachten der Sachverständigen und Dr. dB :: ein Obergutachten einzuholen. Das Landgericht lehnte vor Schluss der Deweisaufnahme den Antrag Jurch Beschluss ab, weil "die Sachkunde der Gutachter

und Dr. 0] nicht zweifelhaft erscheine und auf den neuesten Porschungsergebnissen aufgebaut sei, im übrigen durch das Gutachten der beiden das Gegenteil der behaupteten Tatsache, das Testament sei echt, bereits er-

wiesen sei.". Die Revision mscht geltend, das Landgericht hätte nicht nur dem Sachverständigen Dr. EB vi eäerno1t neue Unterlagen zur Verfügung stellen und noch am Schlusse des ersten Verhandlungstages einen nochmaligen Auftrag zur £rgänzung und zum Aufbau seines Gutachtens geben dürfen; im Interesse der beiden Angeklagten hätte es diese Pflicht auch gegenver iD den anderen Sachverständigen gehabt. Die Revision will damit ersichtlich die Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs 2'S5tPO,rügen. Die Rüge ist, so-

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-01/1-str-87-52#rd_6

weit sie die Sachverstündigen Dr. Dr. >. «> und GEB :::ri::t, schon deshalb hinfällig, weil sich diese Gutac!:ter nur über das Schriftalter des strittigen Testaments, Dr. Dr. ) ausserdem über die etwaige Verwendung verschiedener Tinten auf dem Tastament und ähnliche Fragen Zusserten, also schon von sich aus keiner weiteren Vergleichsunterlagen bedurften. Soweit sich die Rüge auf die Sachverständigen 1 und Dr. am bezieht, ist folgendes zu sagen: Grundsätzlich ist es der verständigen Würdigung des insoweit lediglich von dem Tatrichter, § 78 StPO, nach Bedarf geleiteten Sachverständigen selbst anheimgestellt, welche Unterlagen er sich für sein Gutachten beschaffen will; eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist insoweit nicht möglich, RGSt 29, 152; 68, 198. Allerdings kann die Pflicht zur Leitung des Sachverständigen und zur Erforschung der Wahrheit im Einzelfall dem Tatrichter gebieten, dem Sachverständigen Unterlagen, die ihm nicht bekannt sind, von Ants wegen zur Verfügung zu stellen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass schon der Oberstaatsanwalt im Eimittlangsverfahren dem Sachverständigen > die Nachlassakten über Cäzilia I) und Pius Bi: der seinem Gutachten vom 13. Dezember 1949 (B1 11 und 12 der Nachlassakten über Cäzilia ED) enteesensteheriden gutachtlichen Äusserung des Scchverstündigen I) vom 11. Februar 1950 (B1 13 derselben Nechlassakten) zur Überprüfung seines Gutachtens und etwaigen Anforderung weiterer Vergleichsunterlagen zugesandt hatte (Bl 5 und 6 der Heuptakten) und dass ihm die Strafkammer nach Lingang der Anklageschrift die Hauptakten mit den Gutachten der Sachverständigen Dr. ‚Dr. Dr.

0) uns und mit fünf Beiakten zur Überprüfung

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seines bisherigen Standpunktes, im Bedarfsfalle nach der Übermittlung der weiteren Vorakten, zugeleitet hat (Bl 146 der Hauptakten). Dass I) in der Hauptverhandlung beantragi habe, ihm weitere Vergleichsunterlagen zu überlassen, behauptet die Revision selbst nicht. Zbensowenig gibt sie an, welche Unterlagen das Landgericht den Sachverständigen von Amts wegen noch hätte zur Verfügung stellen und rach welcher Richtung es ihn "zur Ergänzung und zum Ausbau seines Gutachtens" hätte beauftragen sollen. Die Rüge entbehrt daher der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StrO erforderlichen 3estimmtheit und ist demgemäso unzulässig.

Die Revision beanstandet ferner, dass während der Vernehmung des Dr. > keiner der am Vortage vernommenen Gutachter mehr zugegen gewesen sei, der "irgendwelche zntgegnungen zu den Ausführungen des Sschverständigen machen konnte"; rFätten bei derart schwierigen Tatsachenfeststellungen schon fünf Sachverständige bemüht werden rüssen, hätven sie auch säutlich gegenübergestellt werden müssen. Auch diese Rüge, mit der dem Landgericht offensichtlich wiederum der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht gemacht werden soll, vermag nicht durchzugreifen. Legten die beiden Angeklagten Wert darauf, dass die am ersten Tag vernommenen vier Gutachter auch bei der Vernehmung des Dr. an anwesend seien, So war e8S ihnen unbenommen, der Entlassung der Gutechter zu widersprechen,- 8 248 Satz 2 StPO. Stattdessen haben sie sich nit der Zntlassung ein-

verstanden erklärt; ebensowenig haben sie oder der Vertein Antrag gestellt, die vier Guthalte und Gegenerklärungen nochhte die Tatsache, dass

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‘es Gutschten des Dr. aD von denjenigen des $Sachver-

E :önci,on (D ebrich und die Gutechter J und a 0) i: Gegenecta zu Jr. Dr. 000) die Jetunsechtäcit des uw ıssrittenen Tertcments it Desiiirrtiacit verneinten, deu Lenegericeiit rchon mit MWelieicht zul die ceonsti,en Yestetellun;en nicht ion znless zu geben, den Sschverständi.en Dr. EB: in Cegerwert der Übrigen Qutcchter zwecks etsciger erneuter GSel'unsnabne dieser S' eiveretindigen

une gegebeneniclls des Dr. zu. hören. sine unzul’ssige Jerchrlrlung der Ver toidäc ng nach 355 ür 8 5170 sieht die !!evision darin, C2ss dcs Lond-

„ericht den „nireg cur ‚irholung je eines Cherusrcl VEeNs Zu

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«> und : ED und zu den Cutechten der Trcl;verstinli- :er > und Dr. EB :seleint hat. Die "ige kann

ebenfrlls keinen !'rfolg heben. Dr des Landgericht den als Zeuntentreg gestellten Ieveisamtrag vor 3Jeendigung der 3eweisaufneliae durch Deschluss nis Jegründung ebgelehrt hatte, brauchte es ent e;en der „nnalme der ilevision in den Urteilesrönrden nicht noch einmal zu den Antrag Stellung zu

nelnen. In äbri.en entsprechen lie Gründe, nit denen das Lendgericht den „ntrag ebgelehnt hat, der Vorschrift des 244 Ibs 4 Satz 2 StPO. “

äntgegen der :.cinung der fevicion larrer die Urteilsfeststellungen zuwı Schuldsyruch nach keiner Aichtung hin einen Verstoss ge,sen Deniigeretze oder allgemein gültige ur vfehrungseiitze, einen „iderraruch oder einen sonstigen Lechtrefehler eveclen. cs die 2evirion vorbrinzt, eind, soweit sie nicht ohneliin neue unü daher in Cor Ncvirionsinrtznz unberchiliche Toterchen behcuntet, in der Heupt-

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sache nur unzulässige Angriffe tatsächlicher Art gegen die Beweiswürdigung.

Die rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass, besonders auch nicht insoweit. als das Landgericht das zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB gehörende Merkmal des Handelns "zur Täuschung im Rechtsverkehr" und die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 47 StGB als gegeben erachtet hat, Auch hier bringt die Revision keine Rechtsrügen vor, sondern setzt sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu ıden bindenden Tatsachen-

feststellungen des Urteils.

Bei der Strafbemessung hat das Landgericht die zu Ungunsten und zu Gunsten der beiden Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen. Es hat vor allem auch zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, dass es ihnen nicht ausschliesslich darum zu tun war, die Kinder des Angeklagten Anton ihren Anteil am grossmütterlichen Nachlass zu bringen, sondern auch darun, die Kinder von ihrer von dem Angeklagten ( geschiedenen Mutter weg ins Haus ) zurückzuführen. Dass das Landgericht diesen Grund ‘nicht entsprechend den Ausführungen der Revision als alleiniges Tatmotiv betrachtet hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch

sonst lässt sich den Strafzumessungserwägungen kein Rechts- 5

fehler entnehmen.

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3. Nach alledem müssen die Revisionen der beiden Angeolge des § 475

klagten als unbegründet mit der Kosten? Abs 1 Satz 1 StPO verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch