§ 338 Einspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 236
Nach Gewicht
- KG, 20.01.2014 – 20 U 213/13Zitiert von 1
- BGH, 15.12.2010 – XII ZR 27/09Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle; Pflicht des Rechtsanwalts zur weiteren Nachfrage nach dem Grund der Unwirksamkeit der ersten Zustellung; Wiedereinsetzungsfrist bei Aufdeckung der Versäumung der Einspruchsfrist erst im BerufungsverfahrenZitiert von 26
- BGH, 29.03.2023 – XII ZB 409/22Ehescheidungsverbundverfahren: Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer SäumnislageZitiert von 12
- BGH, 22.09.2010 – VIII ZR 182/09Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen VollstreckungsbescheidZitiert von 3
- BGH, 11.02.2026 – XII ZB 328/25Umdeutung einer Beschwerde in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss in der FamilienstreitsacheZitiert von 1
- BGH, 11.06.2025 – IV ZR 83/24Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren: Zeitpunkt für die Statthaftigkeit eines EinspruchsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – IV ZR 256/25
- BGH, 07.05.2026 – III ZR 6/24Auflösung und Handelsregistereintragung als Voraussetzungen der Sonderverjährung - Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast
- BGH, 30.04.2026 – III ZR 164/25Öffentliche Vermarktung einer Mietimmobilie mit Innenraumfotos; Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler - Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler
236 Entscheidungen zu § 338 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 338 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.