§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
- BVerfG, 24.01.2018 – 1 BvR 2465/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) verletzt bei mangelnder Berücksichtigung des politischen Kontextes der inkriminierten Äußerung und unzureichender Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen die Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - hier: Äußerungen bzgl eines 1952 in der DDR wegen "Boykotthetze" Hingerichteten im Kontext von Kritik am Umgang mit der DDR-Vergangenheit - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 26
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- VGH Bayern, 20.07.2022 – 11 ZB 21.1777Zitiert von 4
- BVerfG, 13.04.1994 – 1 BvR 23/94Auflagen für eine Versammlung in Erwartung der Leugnung der Judenverfolgung im "Dritten Reich"Zitiert von 50
- VG Würzburg, 25.01.2025 – W 5 S 25.134
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.03.2026 – 4 StR 581/25
- LG Bielefeld, 23.11.2022 – 6 O 108/22Zitiert von 1
- LG Köln, 10.11.2022 – 28 T 18/22
30 Entscheidungen zu § 189 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 189 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.