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BGH Entscheidung vom 09.12.1955 – 2 StR 348/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StPO § 243 Abs 2
Rechtssatzs Ein Verstoß gegen § 243 Abs 2 StPO begründet in der Regel die Revision (im Anschluß sn RG JW 1938, 3293).
Aktenzeichen: 2 StR 348/55 Urt, des BGH v, 9. Dezember 1955 LG Trier
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Im
Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
i.) den Kraftfahrer Julius U sus VD (Westerwald), geboren an 192% in He, 2.2t. in Untersuchungshaft,
2.) die Vertreterin Maria Luise
W aus X geboren am ED 1935 in vv
wegen räuberischer Erpressung uU.8>»
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1955. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner
als beisitzende hichter,
Oberstaatsanwalt Tr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision des Angeklagten IB ira das
2.)
Urteil des Landgerichts in Trier vom 9, Juli 1955. soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Die Revision der Angeklagten We gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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ründe:
Die Angeklagten kamen im April 1955 überein. mit Hilfe von Näachschlüsseln in die Wohnung der Freu TEE einzuaringen und ihr einen Betrag von 500,- DM zu entwenden, den sie für einen Kuraufenthalt von ihrer Sparkasse abgehoben hatte. Die Angeklagte WlWbeschaffte einen Nachschlüssel, übergab ihn dem Mitangeklagten IB und erkundete als günstige Gelegenheit für den geplanten Diebstahl die Zeit von 20 bis 21 Uhr am 1. Mai 1955, zu der niemand in der Wohnung Dietrich anwesend sein würde, Der Angeklagte Li öffnete gegen 2070 Uhr mit dem Nachschlüssel die Wohnungstür. Noch als er nach Geld suchte, kehrte Frau DB zurück. Er hielt ihr einen Gegenstand vor, den sie für eine Vistoie hielt, und sagte, sie solle die 500.- DM herausgeben, sonst werde er sie niederknallen,. Dabei drängte er sie in die Aüche, Sie hielt ihm dann ihre Geldbörse hin, der er 10.- DM entnahm. Danach schloß er sie in die Küche ein und verließ die Wohnung.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten verurteilt: IP wegen räuberischer Iirpressung. versuchten schweren Diebstahls und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, TB wegen versuchten schweren Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis. Die Revision des Angeklagten IWW ist vegründet. Die Revision der Angeklagten VB hat keinen Erfolg.
A, Revision des Angeklagten Tg
I: Verfahrensrügen
15) Die Revision beanstandet es, daß der Eröffnungsbeschluß nicht verlesen sei, Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu, Da die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nach § 243 Abs 2
StPO eine Förmlichkeit des Verfahrens in Sinne des § 274 3tPO
%, darf der Senat die nachträglicke Erklärung des Vorsitzenden der Strafkanmer. er habe den Beschluß verlesen. nicht berücksichtigen, BGHSt 2, 125,
Es 1&ßt sich nicht ausschließen. daß das, Urteil auf dem Mangel beruht. Der Eröffnungsbeschluß bildet die Grundlage der Verhandlung und Entscheidung. Er soll die Richter, die hierbei mitwirken, darüber unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht. und den Prozeßbeteiligten darüber Gewißheit geben, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben, RGSt 54, 293; 57, 7.
Nun mag es sein, daß der Angeklagte. dem Anklage und Eröffnungs- “ beschluß zugestellt waren, und damit sein Verteidiger wie auch der Staatsanwalt hierüber nicht im Zweifel gewesen sein können. Anders verhält es sich jedoch mit den Richtern der Strafkammer, die Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht gekannt haben. Sie wußten deshalb nicht, welchen Vorwurf die Anklage gegen die Angeklagten erhob, Sie waren also auch nicht in der Lage, schon während der Verhandlung, insbesondere der Vernehmung der Angeklagten und der Zeugen, ihr Augenmerk auf das zu richten, auf was es in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung ankam. Der Fülle des Verhandlungsstoffes standen sie ohne Kenntnis des Zieles gegenüber, zu dem die Untersuchung nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß führen sollte. Es ist deshalb möglich, daß ihnen Erklärungen der Angeklagten oder Aussagen der Zeugen nicht im Gedächtnis haften blieben, weil sie ihnen, die den Vorwurf der Anklage nicht kannten, während der Verhandlung unwesentlich erschienen, Diese verfahrensrechtlichen Vorgänge würden dann bei der Urteilsfindung möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein. Der Senat tritt deshalb der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, daß ein Verstoß gegen § 245 Abs 2 StPO grundsätzlich die Kevision begründet: Nur wenn es bei einem tatsächlich und rechtlich ganz einfachen Sachverhalt offensichtlich ist. daß die Zuweske Jes Eröf. nungsbe-
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schlussses durch dessen Nichtverlesung nicht gefährdet worden sind, kann das Urteil nicht auf der Verletzung des § 243 Abs 2 StPN beruhen, RG JW 1938, 3293,
Eine solche Aumahme liegt hier nicht vor. Die Einlassungen der Angeklagten wichen voneinander in wesentlichen Punkten ab. Das Opfer verweigerte als Tante der Angeklagten Weber die Aussage. Über den Tathergang wurden deshalb nur Zeugen vom Förensagen vernommen. Zu Beginn des Gritten Verhandlungstages wies der Vorsitzende die Angeklagten darauf hin. "daß sie außer der in der Anklage aufgeführten strafbaren Handlungen, gegebenenfalls auch wegen versuchten schweren Diebstshls in Mittäterschaft in Tateinheit oder in Tatmehrheit mit räuberischer Erpressung bestraft werden können". Auch hierbei hob er nicht hervor. was der Eröffnungsbeschluß den Angeklagten zur Last legte. Das konnte neue Unsicherheit über den Gegenstand der Verhandlung bringen. Die Verhandlung dauerte drei Tage. Dreizehn Zeugen und ein Sachverständiger wurden vernommen. Alles dies zeigt, daß der Sachverhalt weder tatsächlich noch rechtlich einfach lag. Es 1äßt sich deshalb nicht ausschließen, daß das. Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs 2 StPO beruht. Deshalb muß die Revision des Angeklagten LEW äurchäringen.
2.) Zu den weiteren Rügen der Revision sei, weil dies für die neue Verhandlung von Bedeutung sein kann, auf folgendes hingewiesen:
a) Die Revision findet einen Mangel des Eröffnungsbeschlusses darin, daß er dem Angeklagten zwei selbständige Handlungen vorwirft, drei gesetzliche Tatbestände anführt, jedoch die dritte gesetzliche Bestimmung, nämlich § 223 StGB, die in Betracht komme. wegläßt. Das kann nunmehr auf sich beruhen bleiben; denn die Strafkammer hat das Veriekren wegen Körperverletzun;s eingestellt.
rt! 8 2ZE5 FtPO ist nicht deshalb verletzt. weil der Vorsitzende bei seinem Hinweis, daß die Angelrlarten
wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt werden könnten: den § 43 StGB nicht erwähnt hat. Denn § 265 Abs 1 StPO schreibt nicht vor, daß außer auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt auch noch auf das anzuwendende Strafgesetz hinzuweisen sei (anders die §§ 200 Abs 1 und 207 Abs 1 StPO).
c) Die Revision meint, Frau DEE, die Tante der Angeklagten WB, hätte ihre Aussage nur zu dem versuchten Nachschlüsseldiebstahl, nicht aber zu den weiteren dem LIED vorgeworfenen Straftaten verweigern dürfen, an denen die Angeklagte WED nicht beteiligt sei. Das ist unrichtig. Selbst wenn die drei Straftaten, die der kröffnungsbeschluß dem Angeklagten IWW zur Last legt. als selbständige Handlungen zu beurteilen sind, so besteht doch zwischen ihnen als Teilen eines geschichtlichen Vorkommnisscs ein enger sachlicher Zusammenhang. Freu DEE konnte sich zu der räuberischen frpressung und der Freiheitsberaubung kaum erschöpfend Eußern, ohne zunächst das zu schildern. was der Angeklagte LED vorher getan hatte. Da an dem versuchten Diebstahl die Angeklagte WWW reteiligt war. durfte !rau DW deshalb ihre Aussage in vollem Umfange verweigern, Hierzu ist sie auch
in der neuen Verhandlung berechtigt, obwohl das Verfahren ‘gegen die Angeklagte VB abgeschlossen ist, RGSt 33, 350.
d) Boweit die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, hat der Verteidiger Gelegenheit, in der neuen Verhandlung Beweisamträge zu stellen.
IIoe Auch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen äas Urteil Bedenken.
1:) Die Revision meint. der versuchte Diebstahl gehe in Ger späteren räuberischen Erpressung auf Sie beruft sich
in
hierfür auf den LK Arm VII zu § 25% StGB. jedoch zu Unrecht, Die Revision übersieht, daß alle Erörterungen. in üenen zum Teil Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und räuberischer Erpressung angenommen wird, sich nur auf den Fall beziehen,
daß der Täter mit dem Mittel des §§ 253 StGB sein Opfer nötigt, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Nur in diesem Fall kann die Frage nach einer Gesetzeseinheit überhaupt auftauchen, die das heichsgericht zu den §§ 289 und 253 StGB schon in RGSt 75, 43° verneint hat. Der Angeklagte hat zunächst einen versuchten Diebstahl und danach, wie die Strafkammer annimmt, auf Grund eines neuen Entschlusses eine räuberische Erpressung begangen, indem er Freu DB nötigte, ihm Geld zu übergeben, nicht aber die Wegnahme von Geld zu dulden, Die Tatbestände der
Der Angeklagte hat die Tatbestände der §§ 242, 243, 43 und 253, 255 StGB nicht gleichzeitig durch eine Willensbetätigung erfüllt, Infolgedessen scheidet auch eine Tateinheit im engeren Sinne nach § 73 StGB aus. Zbensowenig kommt eine natürliche YNandlungseinheit in Betracht. weil sie innerlich und äußerlich gleichartige Handlungen voraussetzt, RGSt 74, 3755 BGHSt 4, 219. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Diebstahl und den späteren Straftaten des Angeklagten angenommen.
2.) Anders ist das Verhältnis zwischen der räuberischen Erpressung und der Freiheitsberaubung zu beurteilen, worauf
die Revision richtig hinweist. Indem der Angeklagte Frau DEE zieichzeitig in die Küche drängte und bedrohte, erfüllte er die Merkmale der Gewaltanwendung und der Drohung im Sinne
des § 253 St@B. In der Gewaltanwendung lag auch eine Freiheitsberaubung. Sie ging allerdings in dem engeren Tatbe-
stande des § 253 StGB auf, Mit dem Einsperren der Frau TI GEB in die Hüche tat der Angeklagte mehr als das, was be-
szifflich zur Gewaltanwendung iu Sinne des § 255 St65 zehörts. Zwischen der Freiheitsberaubung, die damit begann. daß der Angexlagte Frau TE in die lüche drängte, und demit ihren Abschlus fand. daß er sie dort einsperrte, und der räuberischen Erpressung besteht deshalb Tateinheit; denn
der Angeklagte hat zunächst durch eine Willensbetätigung beide Tatbestände verwirklicht, wenn auch der erste Teil der Freiheitsberaubung im § 255 StGB aufgeht (vgl für den ähnlichen Fall eines Zusammentreffens zwischen Freiheitsberaubung und Raub RG 12 1921, 659, 5).
3.) Weitere sachliche lHängel enthält das Urteil nicht. Es leidet nicht an "denkgesetzlichen Irrtümern". Auch der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten!" ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat nicht klären können, wer den Gedanken, Frau TEE zu bvestehien. zuerst gehabt hat. Deshalb mußte sie jedoch entgegen der Revision nicht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unterstellen, daß
er der Getriebene gewesen sei. Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nur eine Beweisregel, RGSt 52, 319; 65, 250, 255. Dem Strafausspruch sind jedoch innerhalb’ des ordentlichen Strafrahmens nur die Umstände zugrunde zu legen, die der Tatrichter für erwiesen und für die Zumessung der Strafe bestimmend ansieht:
Die Körperverletzung durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen. obwohl sie das Verfahren insoweit eingestellt hat. Sie ist kein Merkmal des § 253 StGB;5 der Angeklagte hat Frau EEE auch erst geohrfeigt, nachdem er Sie erpreßt hatte.
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B: Bevision der Angeklagten Tag:
I. Verfahrensrügen
1.) Zu Unrecht behauptet die Revision die Verletzung des § 50 Abs 3 JGG; denn das zuständige Jugendamt in Koblenz hat Terminsnachricht erhalten (Bi 145 R. 141 d.A.)e
2.) Die Revision rügt als Verietzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer dem Hilfsamtrage des Verteidigers, die Angeklagte durch eine Jugendpsychologin untersuchen zu lassen, nicht entsprochen hat. Die Strafkammer hat den Antrag in den Gründen beschiedens
"Bei diesen reichlich gegebenen Möglichkeiten zur Beurteilung der Angeklagten VB war die Kammer in diesem Falle in der Lage, sich selbst ein abschließendes Urteil über die Entwicklungsreife der Angeklagten WE zu bilden. Der Beizijehung eines Sachverständigen — entsprechend dem Eventualantrag dcr Verteidigung -— bedurfte es sonach nicht uwehr,"
Die Strafkammer hat also den Antrag abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze, § 244 Abs 4 Satz 1 StPO. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist eine der vornehmsten Aufgaben des Tatrichters, die Persönlichkeit eines Angeklagten, auch eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, zu beurteilen, Infolge seiner beruflichen Ausbildung ist er regelmäßig allein hierzu in der Lage. Nur wenn der Heranwachsende Eigentümlichkeiten zeigt, die von dem normalen Erscheinungsbilde seines Alters abweichen, kann Anlaß gegeben sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl hierzu BGHSt 3, 52; 6, 326, 329). Das trifft nach den Feststellungen auf die Angeklagte VW ersichtlich nicht zu.
5.) Dis Revision meint die Strafkammer habe auch insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. als nicht geklärt sei, wer das wirtschaftliche Interesse an der gep:anten Tat gehabt habe, Sie führt aber keine Beweismittel an- deren sich der Vorderrichter naöh ihrer Ansicht noch hätte bedienen sollen. Deshalb ist die Püge unbeachtlich. § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.
4.) Die Revision behauptet. § 43 Abs 1 JGG sei verletzt. Diese Rüge kann nicht durchgreifen. weil das Urteil nicht auf dem Vorverfahren, sondern auf der Hauptverhandlung beruht, BGHSt 6, 326, 329. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. weil die Strafkammer den persönlichen und beruflichen Werdegang der Angeklagten sorgfältig untersucht
hat. Daß dies auch in anderer Weise geschehen kann als durch Ermittlungen im Sinne des § 43 JGEC,ist nicht zweifelhaft.
5.) Der unter A I 1 dargelegte Verfahrensmangel führt nicht zur Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagte, weil sie ihn nicht gerügt hat. § 344 Abs 2 Satz 2 StP).
‚II: Sachbeschwerde
Sie ist ebenfalls unbegründet.
Die Revision hebt richtig hervor, daß die Angeklagten einen Nachschlüsseldiebstahl verabredet haben. Sie irrt nur, wenn sie glaubt, daß der Angeklagte Le statt dessen eine räuberische Erpressung begangen habe. Beide Angeklagten haben vielmehr zunächst einen gemeinschsftlichen versuchten Nachschlüsseldiebstahl begangen, von dem die Angeklagte VW nicht zurückgetreten ist. Was die kevision hiergegen vorbringt. richtet sich nur gegen die zur äußeren und
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zur inneren Tatseite einwanäfreien Feststellungen des Urteils.
Auch § 105 JGG ist nicht verletzt. Die Strafkammer ist auf Grund einer sehr sorgfältigen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich mit Gewißheit ausschließen. daß die Angeklagte "zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Reife hinter ihrem Lebensalter zurückgeblieben war", Daraus ergibt eich als Überzeugung des Vorderrichters, daß die damals 19jährige Angeklagte eben nicht einer Jugendlichen gleichstand, sondern die gewöhnliche Reife ihres Alters erreicht hatte. Die Tat ist, wie das Urteil im einzelnen darlegt, auch keine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs 1 Nr 2 JGG. Die Revision glaubt zwar "jugendtümliche Züge" bei der Angeklagten in "ihrer Trotzeinstellung zu den Eltern", "ihrem Hang zu abenteuerlichem Handeln" und "ihrer Unbeständigkeit in der Arbeit!! zu finden. Die Strafkammer beurteilt jedoch die Persönlichkeit der Angeklagten anders. Sie stellt fest, da3 sie ihre Verbindung zu dem Angeklagten ICE zunächst sieimlich, dann öffentlich gegen den Willen der Litern durchgesetzt hat. Nach Lage der Sache spricht dies nicht Zür kindlichen Trotz, sondern für eine besondere Selbständigkeit im Entscheiden und Handeln, Inwiefern eine gemein=chaftliche Ferienreise an den joäüensse einen Hang zum Abenteuer offenbaren soll, ist nicht verständlich. In beruflicher Hinsicht schildert das Urteil die Angeklagte als eine "außergewöhnlich tüchtige Vertreterin nit einer guten kaufmännischen Veranlagung", die auf ihren Geschäftsreisen "selbständig und ohne jede Hilfe mit Verlagen verhandelt und abgerechnet hat". Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, deß die Strafkammer die Vorschriften der §§ 4 bis 32 des JGG auf die Angeklagte nicht angewendet hat,
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Die Rerisior ist, ds das Trteii auch scnat keine Rechssfehler zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen läßt, zu verwerfen.
Dr: Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Hoepner