Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 19.09.1978 – 5 StR 42/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EB

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Heizungsmonteur Klaus C EREEED

aus Houmuuup, dort geboren amd. iR 1951,

2. den Einzelhandelskaufmann Thomas D GEHE

aus Lee, geboren am GB Ems 1957 in Hemmmmmme,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.September 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Professor Dr EEE aus EEE» als Verteidiger für den Angeklagten Dim»,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt: Die Revisionen der Angeklagten Ce und DEE zegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12.September 1977 werden

verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Rechtsmittel beider Angeklagten, mit denen sie sich gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes wenden, haben keinen Erfolg.

I.

Die Revision des Angeklagten DW beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Zur Entscheidung über den Entwicklungsstand eines Heranwachsenden nach § 105 Abs.1 JGG ist die Anhörung eines Sachverständigen nur in den Fällen geboten, in denen sich dem Tatrichter Zweifel an der eigenen Sachkunde über die Frage der Reife des Heranwachsenden aufdrängen müssen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn auffällige Erscheinungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung erkennbar werden (BGH NJW 1954,1617= LM Nr.5 zu § 105 JGG). Im übrigen ist es Aufgabe des Tatrichters, den Entwicklungsstand und den Reifegrad eines Heranwachsenden zu beurteilen (BGH Urteil vom 26.Oktober 1954 -5 StR 497/54 = GA 1955,118; Urteil vom 9.Dezember 1955 -2 StR 348/55, insoweit nicht in BGHSt 8,283 abgedruckt; Urteil vom 11.0ktober 1956 -4 StR 375/56-). Hier ist die Jugendkammer

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-u- PARAEng

ersichtlich davon ausgegangen, daß sie nach Anhörung

des Jugendamts und den nach § 43 Abs.1 JGG angestellten Ermittlungen selbst die erforderliche Sachkunde hatte, um die Entscheidung nach § 105 Abs.1 JGG zu treffen. Das

ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes. Die Voraussetzungen des § 250 Abs.1 Nr.2 StGB sind schon deshalb erfüllt, weil die Angeklagten den Zeugen GEM mit Äther betäubt haben, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme des Geldes zu überwinden (BGH Urteil vom 28.Januar 1976 -2 StR 453/75). Auch die Annahme einer Mittäterschaft ist einwandfrei dargetan.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts (§ 105 Abs.1 JGG) lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat im einzelnen dargetan, aus welchen Gründen es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß bei dem Angeklagten kein Entwicklungsrückstand eingetreten ist. Es hat die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte angeführt und sie fehlerfrei gewürdigt.

Il.

Der Angeklagte Ci nat mit seiner Revision nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf,

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte