§ 18 Entstehung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 18 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 20.07.2022 – 10 K 686/20 FZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 – 6 K 6229/15
- BFH, 14.01.2016 – IV R 48/12(In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 - Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine Personengesellschaft - Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung)Zitiert von 3
- BFH, 14.01.2016 – IV R 5/14(Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft - Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung - ordnungsgemäße Vertretung - Unterbrechung des Verfahrens)Zitiert von 11
- BFH, 19.04.2007 – IV R 4/06Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 2 S 1094/25
- BFH, 10.04.2025 – IV R 21/22Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden WirtschaftsjahrsZitiert von 1
- BFH, 07.08.2024 – IV R 22/23(Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verfassungsgemäß)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.