§ 16 Hebesatz
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16#abs-1 (1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16#abs-2 (2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16#abs-3 (3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. 2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16#abs-4 (4) 1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. 2Er beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. 3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. 4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/16#abs-5 (5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 16 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.01.2010 – 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuerlichen Mindesthebesatzes (§§ 1, 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG)Zitiert von 59
- BVerwG, 27.10.2010 – 8 C 43/09Grenzen des Hebesatzrechts der Gemeinde bei anhaltender HaushaltsnotlageZitiert von 70
- VG Neustadt an der Weinstraße, 23.06.2016 – 3 L 476/16.NWZitiert von 2
- VG Magdeburg, 12.05.2015 – 9 B 307/15Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 28.08.2014 – 9 B 176/14Zitiert von 3
- VGH Hessen, 17.12.2013 – 5 A 329/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2922)
BGBl. 2003 I S. 2922
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