§ 19 Vorauszahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/19#abs-1 (1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/19#abs-2 (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/19#abs-3 (3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/19#abs-4 (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/19#abs-5 (5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 19 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.11.2014 – 14 A 759/13
- FG Niedersachsen, 18.04.2018 – 6 K 49/18Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 03.12.2012 – 5 L 1402/12
- VG Gelsenkirchen, 27.09.2012 – 5 K 2752/12
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2012 – 5 L 711/12Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 06.09.2011 – 5 K 4441/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2025 – 1 StR 238/24Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie
- FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2024 – 3 V 805/23
- OVG NRW, 13.02.2024 – 14 B 1292/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 19 Abs. 3 Satz 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
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