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BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 1 StR 526/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2254 081

ı StR 526,54

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. die Mittelschullehrerin Edith _G eb. PD aus MB, geboren an @. ED EB in ;

2. den Kaufmann Alois G er aus MED, geboren an 9. EEE GE in 5 :

wegen Meineids u.a.

hat der 1.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Hartinger in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Alois CB gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. Mai 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Angexlagten Edith CD wird das Urteil. soweit es sie betrifft, im

Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Edith

CD verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die angeklagten Eheleute sind, Edith CM wegen Zeugenmeineids, Alois CB wesen Beihilfe dazu, zu je einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Nur die Revision der Angeklagten Edith CB hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrüge,

Zur Hauptverhandlung war als Zeugin die Rechtsanwältin Frau PU@D-FrD geladen worden. Sie hatte den Angeklagten Alois CE in dessen Rechtsstreit gegen die Firma DE-GEB vor dem Landesarbeitsgericht in Mainz in dem Verhandlungstermin vom 28, Januar 1953 vertreten, in dem die Angeklagte Edith CO, damals noch nicht seine Ehefrau, als Zeugin eidlich vernomnen wurde. Frau PiD-Tw> war der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben, Die Rüge, ihre Vernehmung habe nicht unterbleiben dürfen, weil sie "zweifellos einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitsfindung" hätte leisten können, ist unbeachtlich, Die Revision legt nicht dar, welche Umstände das Gericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zu weiterer Aufklärung hätten drängen müssen, nachdem auf die Vernehmung der Zeugin allseits verzichtet worden war, Ob sie den Beweisgegenstand hinreichend genau ‚bezeichnet (§ 344 Abs 2 Satz 2. StPO), kann daher dahinstehen.

II. Sachräüge.

1. Die Revision der Angeklagten Edith Cm.

a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuläspruch. Sie enthalten nach der äußeren wie nach der

inneren Tatseite alle gesetzlichen Merkmale des Meineids und sind frei von Widersprüchen und Denkfehlern. Insbesondere ist einwandfrei festgestellt, daß die früheren Beziehungen der Angeklagten zu ihren jetzigen Ehemann durch eine Frage des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts in die Vernehmung einbezogen wurden (§ 64 Abs

2 und 3, § 53 Abs 2 ArbGG des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. November 1947 - GVBl 1948 I 105 - in Verbindung mit 88 523, 395 Abs 2 Satz 2 ZPO), daß sie dies erkannte und gleichwohl unter ihrem Eide die Unwahrheit sagte. Daher gehen die Ausführungen der Revision fehl, die Angeklagte habe ihr Zeugnis darüber verweigern dürfen (§ 384 Nr 2 ZPO), tatsächlich auch verweigert und somit nicht falsch geschworen, wenn sie darüber nicht näher ausgesagt habe. Nicht darauf, daß sie entgegen ihrem Eid etwas verschwieg, sondern darauf, daß sie etwas Falsches aussagte und beschwor,ist ihre Verurteilung wegen Meineids gegründet. Unerheblich ist, ob bei Aufnahme ihrer Zeugenaussage in die Sitzungsniederschrift vom Landesarbeitsgericht nicht formgerecht verfahren, insbesondere die in Kurzschrift aufgenommene Aussage ihr nicht nochmals vorgelesen worden ist (§ 160 Abs 2 Nr 3, §§ 162, 163 a ZPO). Das Landgericht war dadurch weder gehindert, den Beweiswert der Beurkundung frei zu würdigen, noch den Inhalt der Aussage auf andere Weise, durch Vernehmung von Zeugen, festzustellen. Den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat der Tatrichter nicht verletzt. Er ist von der Schuld der Beschwgrdeführerin überzeugt. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und betreffen die Beweiswürdigung des Tatrichters, sind somit unzulässig (§ 337 StPO).

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b) Im Strafausspruch führt die auf die Sachrige hin sebotene allsgsmeine Nachprüfung richtizser kechtsanwendung zur Aufbkebung des Urteils. Diesem ist nichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB zu entnehmen Das Landgericht hätte sich diese Frage aber vorlegen müssen, weil nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, daß die Angeklagte aus Furcht davor falsch geschworen . hat, sonst wegen Ehebruchs (§ 172 StGB), wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 a.F. StGB) oder wegen Beihilfe zu einem Betrugsversuch ihres jetzigen Ehemannes (§§ 263, 43, 49 StGB) gerichtlich bestraft zu werden.

Allerdings war dessen erste Ehe schon geschieden, als sie die falsche Aussage machte, die ihr früheres langjähriges ehebrecherisches Verhältnis zu ihm hätte aufdecken können. Aber für § 157 StGB kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich, sondern ob nach der Vorstellung des Zeugen die Gefahr gerichtlicher Bestrafung besteht (Rest 77, 219, 222).

Ob zwischen Alois CE und der Firma DEEEEEED ein Anstellungsvertrag zustandegekommen war, 1äßt der Tatrichter offen. Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB mußte er von der der angeklagten Ehefrau insoweit günstigeren Annahme ausgehen, daß ein solcher Vertrag nicht geschlossen worden war, und von dieser Grundlage aus prüfen, ob sie — nach ihrer Meinung - eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte (vgl BGHSt 1, 13, 15 ££, 7. 15 N9W 1953, 994 Nr 21).

Das Landgericht stellt weiter fest, daß Alois CE in üem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit sich zu Unrecht als Spätheimkehrer ausgegeben hatte; mit der

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Klage erstrebte er sonach einen Vermögensvorteil, auf den er <einen Anspruch hatte, selbst wenn er vor seiner üefangennahne bei der Firma DERERED im Arbeitsverhältnis gestanden hatte ($$ i. 7 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950, BGBl S. 221). Die Angeklagte wußte nach der Feststellung der Strafkammer von der unrichtigen Angabe ihres jetzigen Ehemannes über den Zeitpunkt seiner Heimkehr und hatte auch erkannt, daß hiernach die von ihm erhobene arbeitsgerichtliche Klage in jedem Falle rechtlich unbegründet war. Sie könnte sich daher der Beihilfe zu einem von ihm begangenen Betrugsversuch schuldig gemacht haben. Ob sie sich der Straflosigkeit des Versuchs bei freiwilligem Rücktritt (§ 46 StGB) bewußt war, wird der Tatrichter zu prüfen haben. j

Das Landgericht hätte feststellen müssen, welche Vorstellung die Angeklagte von der Strafbarkeit ihres vorhergegangenen Verhaltens hatte, und ob sie den Meineid geleistet hat, um anderweitiger gerichtlicher Bestrafung zu entgehen. Da mangels solcher Feststellungen nicht erkennbar ist, ob das Landgericht von zutreffenden Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden (vgl BGHSt 4, 172, 175;

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob es den Unrechtsgehalt der Tat der Angeklagten mindert, daß sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO nicht belehrt worden ist, mag auch hierzu für den Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichtes keine Rechtspflicht bestanden haben (BGH 4 StR 274/53 vom 6. August 1953). Auch hat die Angeklagte dann Gelegenheit vorzutragen, was sie jetzt mit der Revision zur Frage der Strafzumessung vorbringt.

2. Die Revision des Angeklagten Alois GC

nat keinen Arfolg. Mit “echt nimıt das Landgericht an, daß er verpflichtet war. seine jetzige ihefrau von falscher eidlicher Aussage abzunalten. Zwar hatte er sie in dem Rechtsstreit gegen die Firma DB nicht zu den Punkten als Zeugin benannt, in denen die Strafkammer sie der Unwahrheit für überführt erachtet hat. Aber der von ihm geführte Rechtsstreit war betrigerisch. är hatte sie von der unrichtigen Prozeßbehauptung über den Zeitpunkt seiner Heimkehr unterrichtet und durch die Zeugenbenennung als angebliche Mitwisserin in sein betrügerisches Vorhaben hineingezogen. Dadurch begründete er für sie,

da die unrichtige Prozeßbehauptung gerade Umstände berührte. deren Aufkommen sie zu fürchten hatte, die Gefahr, darüber falsch auszusagen, falls bei ihrer Vernehmung in einem sich ergebenden Sachzusammenhang die Sprache darauf kam. Er hatte daher die Rechtspflicht, diese Gefahr von ihr abzuwenden(vgl. BGHSt 3,18). Diese Verpflichtung ergibt sich weiter daraus, daß der Angeklagte die Zeugin, zu der er jahrelang in engsten Liebesbeziehungen gestanden und nach kurzer Trennung die Verbindung alsbald wieder hergestellt hatte, auch durch die so begründete und von ihm benutzte Abhängigkeit in die Gefahr brachte, zu seinen Gunsten Falsches auszusagen und zu beschwören, damit nicht ihr Liebesverhältnis entdeckt werde (BGHSt 2, 129, 133 £;

4, 172, 178; 6, 322 f).

[9]

Da auch im Strafausspruch kein Kechtsirrtua erkennbar ist. insbesondere auch nicht bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit (BGHSt 1, 156; 6, 373), ist die Revision dieses Angeklagten zu ver-

werfen.

Dr. Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Mannzen