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BGH Entscheidung vom 06.08.1953 – 4 StR 274/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Kaufmann Manfred Wi aus SW. dort geboren

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wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandiung, Amtsgerichtsrat EEED Pei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD u; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten WB wirä das Urteil des Landgerichts in Siegen vom

24. Februar 1953, soweit es den Beschwerde-. führer betrifft, in dem Falle vom 13. Februar 1951 im Strafausspruch und in dem Falle vom 8. Juni 1951 in vollem Umfang sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

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In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat in, einem Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes Elvira SB gegen den Dreher Willi RB im ersten Rechtszug als Zeuge bewusst wahrheitswidrig ausgesagt; er habe mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt. In der Berufungsinstanz hat er zunächst dasselbe bekundet, aber seine Aussage schliesslich verweigert. Das Landgericht hat ihn wegen uf@idlicher VO" sätzlich falscher Aussage in zwei Fällen unter Zubilligung mildernder Umstände, im zweiten Falle auch unter Anwendung des § 158 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis zum Teil Erfolg.

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Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

Das Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, aass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht ausreichend begründet und deren Aussagen nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Bekundungen der Zeugen auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn er die für erwiesen erachteten Tatsachen feststellt (§ 267 Abs 1 StPO). Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des_ Angeklagten" ist nur verletzt, wenn das Gericht selbst von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist.. Das trifft nach den bestinmten Feststellungen

des Tatrichters nicht zu. Das Revisionsgericht kenn 0 u; auch nicht prüfen, ob der im Urteil mitgeteilte In- 0 F" halt der Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis E:

der Hauptverhandlung übereinstimmt. Das Landgericht "nat seinen Hinweis darauf, dass sich keine Anhalts-

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punkte für das Vorhandensein von Erinnerungslücken ergeben haben, übrigens eingehend begründet, namentlich mit dem gegen eine Hirnschädigung sprechenden Befund der Narbe und mit dem Verhalten des Angeklagten während seiner vierzehntägigen Beobachtung in der Universitätsnervenklinik in Marburg; auch die Möglichkeit einer Gedächtnislücke infolge Alkoholintoleranz hat es ausgeschieden. Eine Verkennung der amtlichen Ermittlungspflicht kann diesen Darlegungen nicht entnommen werden.

I.

Der Tatbestand eines Vergehens gegen § 153 StGB ist. hinsichtlich der Zeugenaussage vom 13. Februar 1951 rechtsirrtunsfrei festgestellt. Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts bezog sich nach ‘den Urteilsgründen allgemein auf den vom Beklagten behaupteten Mehrverkehr der Kindesmutter während der Empfängniszeit. Die Behauptung der Revision, nur der angebliche Geschlechtsverkehr in einem Hausflur der oberen Netzgerstrasse in Siegen sei Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen, steht somit im Widerspruch ‚zum festgestellten Sachverhalt und kann deshalb’ vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Der Angeklagte wusste auch; dass seine Aussage falsch war; denn er hatte kurz vorher mit der Kindesmutter vereinbart, ihren Geschlechtsverkehr vor Gericht zu verschweigen.

Die Anwendung des § 157 StGB hat der Tatrichter in diesem Falle rechtsbedenkenfrei abgelehnt, weil der Angeklagte "seine falsche Aussage nicht gemacht hat, um sich einer gerichtlichen Bestrafung - etwa wegen Ehebruchso - zu entziehen, sondern um der Zahlivaterschaft zu entgehen und seiner Ehefrau seinen Fehltritt zu verbergen". Das hiergegen gerichtete Vorbringen der

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Verteidigung, der Beschwerdeführer habe 'auch mit einer Bestrafung wegen Ehebruchs gerechnet, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist daher unbeachtlich.

Der Strafausspruch kann aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht dem möglicherweise ' als strafmildernd zu bewertenden Umstand, dass der Angeklagte nach dem Sachverhalt vor seiner ersten Vernehmung vor dem Amtsgericht nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss: § 384 Nr 2 ZPO unterrichtet worden ist, keine Beachtung geschenkt hat. Wenn der Angeklagte infolge der unterbliebenen Belehrung geglaubt hat, er müsse unter allen Umständen aussagen, und durch den infolge dieses Irrtums hervorgerufenen inneren Zwiespalt zu. einer unwahren Aussage bestimmt worden ist, so kann das den Unrechtegehalt seiner Tat min-

. dern. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang indes, dass er bei dieser Vernehmung selbst auf angebliche Erinnerungslücken hingewiesen hat; denn er:hat trotzdem. wiederholt entschieden bestritten, nit.der Kindesmutter Geschlechtsverkehr ‚gepflogen zu haben. Damit wollte er seine Aussage ersichtlich nicht selbst ent- ‘werten, wie die Revision meint, sondern sich nur eine Verteidigungsmöglichkeit eröffnen.

II.

Der Schuldspruch wegen der weiteren Falschaussage vom 8. Juni 1951 vor dem Landgericht kann auf Rechtsirrtum beruhen.

"Der Angeklagte hat zunächst wiederum angegeben, er habe mit der Kindesmutter nicht geschlechtlich verkehrt, und, nachdem er dann gesagt hatte, er entsinne sich nicht, mit ihr geschlechtlich verkehrt zu haben,

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schliesslich erklärt, die Aussage zu verweigern". Das Landgericht hat hierin eine Berichtigung im Sinne des

§ 158 StGB erblickt. Der Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass es zu einer Berichtigung - im Gegensatz zum Widerruf, dessen es nach der früheren Fassung des § 158 StGB nur bedurfte, - der Darstellung des wahren Geschehens bedarf, während die Aussageverweigerung dieses gerade offenlässt (vgl GA 58, 1745 RGSt 7, 154; 24, 259; 58, 184, 380; 59 87; 61, 1945: 64; 216; DR 1944, 440

Nr 3). .

Der festgestellte Sachverhalt legt aber die Annahme nahe, dass der’ Beschwerdeführer seine falsche Aussage noch nicht vollendet hatte, .als er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, so dass er sich noch durch Rücktritt vom Versuch gemäss § 46 Nr 1 StGB Straflosigkeit verschaffen konnte. Die Vernehmung einer Beweisperson kann nämlich so lange nicht als abgeschlossen bezeichnet werden. als der die Verhandlung leitende Richter noch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er keine ‚weiteren Auskünfte über den Gegenstand der Vernehmung mehr erwarte (BeH NW 1953, 2191 Nr 17). Dies kann 2. B. in der Weise geschehen, dass er die Beeidigung der Aussage beschliesst oder die Vernehnung über die Beweisfrage - mindestens für diesen Verhandlungstermin - abbricht, um sich einem anderen Beweisgegenstand oder einer anderen Beweisperson zuzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Täter also seinen Entschluss, eine falsche Aussage zu machen, noch nicht vollständig durchgeführt. Er kann ihn daher noch aufgeben und mit strafbefreiender Wirkung von seinem verbrecherischen Vorhaben zurücktreten. Dazu bedarf es keines ausdrücklichen Widerrufs, vielmehr genügt jedes Verhalten, das den Willen erkennen lässt, die Ausführung der Tat aufzugeben. Auch eine Zus-

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sageverweigerung, die nach § 52 Abs 2 Satz 2 StPO trotz anfänglichen Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht noch bis zum Schluss der Vernehmung zulässig.

Fu ist, kann unter Umständen eine solche Wirkung haben,

E wenn der Gang der Vernehmung im einzelnen ergibt,

E dass der Zeuge die weitere Auskunftserteilung ablehnt, FE weil er die unrichtige Aussage nicht vollenden will.

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Das Landgericht hätte daher auch prüfen müssen, A

ob der Angeklagte freiwillig von einer versuchten uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage im Sinne des § 46 Nr 1 StGB zurückgetreten ist. Die Anwendung des Begriffs der Freiwilligkeit hängt hier davon ab, ob der Beschwerdeführer allein durch Furcht vor späterer Bestrafung zur Aussageverweigerung bestimmt worden ist, oder ob er sich infolge der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Vorhabens, . die Wahrheitsfindung zu verhindern, zur Aufgabe seines Planes entschloss (BGH aaO und in MDR 1951, 369).

1.

Die bezeichnete Unterlassung nötigt in diesem

\ Falle zur Aufhebung der Verurteilung in vollem Unfange. Falls das Landgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung gelangt,

wird es bei Prüfung der Anwendung der Strafermässigungsvorschrift des § 157 StGB noch zu erwägen haben, ob

der Angeklagte seine zweite unrichtige Aussage auch erstattet hat, um der ihm wegen der eräten Falschaussage drohenden gerichtlichen Bestrafähg zu ent-

gehen.

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“Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Gesamtstrafe. Soweit das Urteil nach alledem aufrechterhalten wird, ist die Revision zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Hörchner und die Bundesrichter Mantel, Dr. Augustin und Dr. Schalscha sind beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme

Krumme