§ 162 Genehmigung des Protokolls
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 151
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 21 Sa 60/05Zitiert von 1
- BGH, 01.07.2010 – V ZB 94/10Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf EinzelausgeboteZitiert von 11
- BGH, 04.07.2007 – XII ZB 14/07Zitiert von 12
- OVG NRW, 19.01.2000 – 8 A 1328/99.A
- BVerwG, 22.11.2010 – 2 B 8/10Verlesung und Genehmigung des Protokolls; Streit über Wirksamkeit einer KlagerücknahmeZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 21.04.2021 – 7 U 22/20
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.05.2026 – 13 U 5/25
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 4 U 116/25
- BAG, 04.03.2026 – 7 AZR 297/24 · Befristung - gerichtlicher Vergleich
151 Entscheidungen zu § 162 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/162#abs-1 (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/162#abs-2 (2) Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.