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BGH Entscheidung vom 27.06.1955 – 1 StR 170/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den

110/55 Tr. 2254 052

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

boren an M. wegen WMeineids

hat

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der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 27.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.kannzen , Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Nichter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt;

‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3.Februar 1955 mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte war in dem Ehescheidungsrechtsstreit TED üner die Behauptung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen zu Frau PD als Zeuge vernommen worden, Auf die Frage, ob er mit ihr im Herbst 1953 in der Nähe des Kaufhauses He in Ti - wie äie Zeugen Eheleute SED angeben - Arm in Arm gegangen sei, erklärte er unter dem Eide, er gei zwar zur angegebenen Zeit zufällig einmal in der. Nähe jenes Kaufhauses mit Frau PB zusammen gegangen, jedoch nicht Arm in Arm. Das Landgericht hält nicht für erwiesen, dass diese Bekundung des Angeklagten unrichtig sei, Temnoch hat es ihn wegen keineids zu Gefängnisstrefe verurteilt. Es meint, der Angeklagte hätte nicht verschweigen dürfen, wie sich der Vorfall nach seiner Darstellung zugetragen hat, nämlich daß Frau PB. ihren Arm auf seinen Arm legend, ihn um die nächste Strassenecke gezogen hat, um der weiteren Beobachtung durch die äheleute Szabo zu entgehen.

I, Die Revision des Angeklagten rügt verfahrensrechtlich, die Strafkammer habe seinen Beweisamtrag, Frau PD a: Zeugin über die Richtigkeit seiner Jachdarstellung zu vernehmen, nicht ablehnen dürfen; ausserdem erhebt ‚sie die Sachrüge. Diese greift durch; der Verfahrensbeschwerde braucht daher nicht nachgegangen zu werden.

Die Frage an den Angeklagten, ob er mit Frau Pe Arm in Arm gegangen sei, stand, wie das Landgericht zutreffend annimmt, im Zusammenhang mit der allgemeinen Beweisfrage nach seinen ehebrecherischen oder ehewidrigen Bezishungen zu Frau PB. :r hatte sie, wenn man - wie das Landgericht bisher - seiner Darstellung folgt, mit der

Verneinung nicht nur an sich zutreffend, sondern auch vollständig beantwortet. Denn der Vorfall enthielt, wie der Angeklagte ihn darstellte, in sich selbst keine Ehewidrigkeit. Er war insofern an sich nicht beweiserheblich. Dass er vielleicht Rückschlüsse auf anderweitige ehewidrige Beziehungen des Angeklagten zu Frau PB zuiies, bezog ihn nicht ohne weiteres in den Beweisgegenstand ein. Es kommt insoweit auf den näheren Verlauf der Vernehmung an, über den bisher nichts festgestellt ist. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung den Richter, vor dem der Angeklagte in dem Eherechtsstreit PD seine Aussage erstattet hat, gegebenenfalls als Zeugen zu vernehmen und vor allem in dem neuen Urteil die Zeugenaussage des Angeklagten möglichst vollständig wiederzugeben haben.

Das Landgericht wird weiter nach Lage des Falles besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Reichweite der Beweisfrage erkamte (§ 154 StGB) oder hätte erkenn müssen (§ 163 StGB; BGHSt 2, 90, 92). In dieser Einsicht kann von Bedeutung sein, dass er sowohl früher in Seinem eigenen Ehescheidungsrechtsstreit unerlaubte Beziehungen zu Frau PD schon zugegeben hatte als auch in deren Rechtsstreit bei seiner Vernehmung als Zeuge, wenn schon nach anfänglichem Bestreiten, immerhin 3ekundungen gemacht hat, die die Überzeugung des Scheidungsrichters von Ehewidrigkeiten zwischen ihm und Frau PD begründeten.

Komt das Landgericht wiederum zu der Annahme, der Angeklagte habe einen Weineid geleistet, so wird es bei der Strafzumessung die Frage des Aussagenotstandes (§ 157 StGB) und weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist; verneinendenfalle, ob ihm dies zugute zu halten ist (1 StR 526/54 vom l.Närz 1955).

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II. Für die künftige Verhandlung wird ferner benerkt:

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund seiner Sachdarstellung verurteilt. Aus der Urteilsbegründung wird nicht mit einer jeden Zweifel ausschliessenden Klarheit deutlich, ob es sie bloß für nicht widerlegt hält oder von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Teils bezeichnet es den von dem “ngeklagten bekundeten Sachverhalt als "den wirklichen Hergang des Vorfalle", teils meint es, die Einlassung sei ihm nicht zu widerlegen und "deshalb so zu behandeln, als wäre sie wahr". Nit dieser Begründung ist die Strafkamner auch auf den eingangs erwähnten Beweisamtrag des Angeklagten nicht eingegangen. Sollte sie der Ansicht gewesen sein, es sei zulässig, einerseits mit jener Besründung den Beweisamtrag des Angeklagten abzulehnen (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO), anderseits auf die danach als wahr zu behandelnden behaupteten Tatsachen seine Verurteilung zu gründen, so wäre das rechtsirrig. Allerdings steht in der Rechtsprechung fest, dass das Gericht aus einer gemäß § 244 Abs 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellten Tatsache, die der Entlastung des Angeklagten dienen soll, nicht die von diesem mit dem Beweisamtrag bezweckten Schlußfolgerungen zu ziehen braucht. Kine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung des Tetrichters ebenso wie eine voll bewiesene Tatsache (RG JW 1930, 935 Nr 475 1932, 2161 Nr 195 12 1922 Sp 594 Nr 55; OGHSt 1, 208, 212). Er kann ihr daher als einem Beweisumstand oder in rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung beimessen, als der Angeklagte mit seinem Beweisamtrag erstrebte, Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass der Tetrichter, wenn der der Anklage zugrundeselegte Sachverhalt dem Angeklagten nicht bewiesen werden kann, dessen gesamte Sachdarstellung als zutreffend unterstellt und darauf die Verurteilung gründet. Eine Einzeltatsache oder eine Tatsachengruppe kann sich innerhalb des

dem Tatrichter zur Entscheidung unterbreiteten Gesamtgeschehens als nicht beweisbedürftig herausstellen, etwa wenn sie ohnehin feststeht oder wenn dem Angeklagten eine Behauptung nicht widerlegt ist. Der Sachverhalt aber, auf Grund dessen das Gericht den Angeklagten schuldig sprechen will, muss zu seiner vollen Überzeugung als richtig erwiesen sein (§ 261 StPO; BGH NIW 1951, 532 Nr 22; 5 StR 654/53 vom 8.Januar 1954; 5 StR 885/52 vom 19.liärz 1953; OGHSt 1, 165 £, 357, 361). Es besteht unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Einwand, wenn die Strafkammer eine etwaige Verurteilung des Angeklagten auf seine Sachdarstellung stützt, sofern sie - auch ohne Erhebung des von ihm beantragten Beweises -— sich von deren Richtigkeit voll überzeugt; ohne diese Überzeugung darf sie ihn jedoch nicht schuldig sprechen.

Dr.Hörchner j Mantel . Hübner

Dr.Nannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr,Hörchner