Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 – 18 SaGa 2/12Zitiert von 2
- LAG Hamm, 15.12.2005 – 4 Sa 1613/04Zitiert von 2
- LAG Köln, 15.04.2020 – 4 Ta 55/20Zitiert von 4
- BAG, 16.08.2016 – 9 AS 4/16Rechtsweg - Alleinentscheidung des VorsitzendenZitiert von 9
- BAG, 28.08.2001 – 9 AZR 611/99Zitiert von 13
- ArbG Essen, 21.03.2023 – 1 Ca 286/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Oberhausen, 03.12.2025 – 3 Ca 251/25 Urteilsberichtigung
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.07.2025 – 1 Ta 36/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2025 – 12 Sa 1016/24
116 Entscheidungen zu § 53 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/53#abs-1 (1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/53#abs-2 (2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.