Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 4 StR 515/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Eduard S EEEED aus ONE, sort geboren am EEED 1932,
wegen Meineids
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen
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Bundesrichter .Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.:. in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Eduard Sp wird
das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7, April 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Detmold zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat als Zeuge unter Eid bekundet, die frühere Mitangeklagte Anna ScBhabe sich am Tage nach seiner Ankunft in Bösingfeld bei der Ehefrau Waltraud Ow für einen Hut bedankt. Diese Angaben waren falsch; der Angeklagte wollte mit seinen unwahren Aussagen der Frau Sc helfen, die unter
Anklage des Diebstahls eines Hutes stand und sich dahin eingelassen
hatte, der Hut sei ihr von Frau QiiiBgeschenkt worden.
Die Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch
Erfolg haben.
1) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 4 StPO ist entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben. Zwar waren auf die Tat des Angeklagten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes über Heranwachsende ($$ -116 Abs 1, 105 ff JCG) anzuwenden, da der Beschwerdeführer zur Zeit der Eidesleistung noch nicht 21 Jahre alt war. Gemäss § 112 JGG gilt aber für das Verfahren gegen Heranwachsende auch § 103 JGG; demnach konnte die Strafsache gegen den Angeklagten, weil sie mit dem Verfahren gegen die erwachsenen Täter (Anstifter) zusammenhing, mit diesen bei der Strafkammer als dem Gericht der höheren Zuständigkeit angeklagt und durchgeführt werden (§§ 2, 3, 5 StPO). Die Revision behauptet nicht, dass die Voraussetzung, die das Jugendgerichtsgesetz in § 103 Abs 1 für die Zulässigkeit dieser Verbindung im besonderen aufstellt, nicht vorgelegen habe.
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2) Auf die Verletzung des § 275 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr 24; JZ 1953, 284)
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4) Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben, Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des f Jugendgerichtsgesetzes. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 4 ff) anzuwenden sind (§ 105 JGG); auch ein Meineid kann eine Jugendverfehlung sein, wenn er nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung, die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist (BGH 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954). Diese Ir tersuchung, die ins einzelne gehen muss (BGH MDR 1954, 694 Nr 646), hat das Landgericht unterlassen; dadurch kann der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung der §§ 244 Abs 2, 267 Abs 3 StPO) braucht unter die sen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
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Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 zu befinden haben. Bi
Krumme Engels Dr.Augustin
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