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BGH Urteil vom 23.10.1958 – 4 StR 327/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

JGE 3 105 Abs. IA Nr. 1 Kann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden. BCH, Urt. v. 23. Oxiober 1958 - 4 StR 327/58 — 1IG Dortmund Du en 4_StR 327738 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen die Hausfrau Gisela J gch. EB. aus - Br, seboren an@. in De -55 5 wegen versuchter Eigenabtreibung hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung . vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundeszichter Dr.Flitner als beisitzende Hichter, Landgerichtsrat Dr. EEEn als Verireter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dorimund von 12. Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Ihre weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Inischeidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Jugendschöfflengericht in Dortmund zurückverwiesen, "Von Rechts wegen Im, Tun ung Dr aGründes ——. nae, Die Angeklagte ID ist wegen versuchter Bigenabtrei.- bung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat festgestellt: Am 10. November 1954 bat Frau IB, dic damals 20 1/2 Jahre alt war, die Mit-- angeklagte Sch, ihre Schwangerschaft vorzeitig zu unterbrechen, Am 13. November 1954 legte die sitangeklagte Sch» einen Gunmmikatheter in den Muttermund sin, Etwa ein bis zwei Stunden später wurde der Zatheter aus der Scheide der Angeklagten ausgestoßen,. Am Nachmittag äes 14. November 1954 setzten bei ihr Wehen .ein. im 15. Novenber 1954 um 1 1/2 Uhr kan es zur Geburt eines Mädchens, das nach seinem Reifegrad einer Schwangerschaftsdauer von etwa sieben Monaten ent-- sprach. j Die Revi

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22E6 004.

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja

JGE 3 105 Abs. IA Nr. 1 Kann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende

zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden.

BCH, Urt. v. 23. Oxiober 1958 - 4 StR 327/58 — 1IG Dortmund

Du en

4_StR 327738

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

die Hausfrau Gisela J gch. EB. aus - Br, seboren an@. in De -55 5

wegen versuchter Eigenabtreibung

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung . vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundeszichter Dr.Flitner als beisitzende Hichter,

Landgerichtsrat Dr. EEEn als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dorimund von 12. Mai 1958

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Ihre weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Inischeidung, auch über die Kosten

des Rechismittels, an das Jugendschöfflengericht in Dortmund zurückverwiesen,

"Von Rechts wegen

Im, Tun ung

Dr

aGründes

——. nae,

Die Angeklagte ID ist wegen versuchter Bigenabtrei.- bung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Strafkammer hat festgestellt: Am 10. November 1954 bat Frau IB, dic damals 20 1/2 Jahre alt war, die Mit-- angeklagte Sch, ihre Schwangerschaft vorzeitig zu unterbrechen, Am 13. November 1954 legte die sitangeklagte Sch» einen Gunmmikatheter in den Muttermund sin, Etwa ein bis zwei Stunden später wurde der Zatheter aus der Scheide der Angeklagten ausgestoßen,. Am Nachmittag äes 14. November 1954 setzten bei ihr Wehen .ein. im 15. Novenber 1954 um 1 1/2 Uhr kan es zur Geburt eines Mädchens, das nach seinem Reifegrad einer Schwangerschaftsdauer von etwa sieben Monaten ent-- sprach. j

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt die Aufklärungsrüge. Sie beanstandet insbesondere, daß die Strafkammer die angeklagte nach Erwachsenenstrafrecht behandelt habe, obwohl diese am 21. Juli 1955 wegen im Juli. 1954 begangener fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit wit Betrug vom Jugendschöffengericht nach ‚Jugendstrafrecht abgeurteilt worden sei (20 Me 57/55 des Jugendschöftfengerichts Dortmund). Da die Strafkammer einen persönlichen “ Eindruck von dem äntwicklungsstand der Angeklagten zur Tat. zeit nicht habe gewinnen können, hätte sie, so meint die Revision, wenigstens einen Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob die ängeklagte nach Jugendstrafrecht oder nach ‚#rwachsenenstrafrecht abzuurteilen sei.

Die Revision ist begründet.

Die Verurteilung der ängeklagten wegen versuchter Eigenabtreibung (§§ 218 Abs. 1 und 2, 43 StüB) 188t allerdings keinen Xechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen,

:§ 105 Abs, 1 Nr. 1 J6G. Sie führt hierzu aus, es sei für

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber, daß di Strafikammer die Anwendung von sachlichen Jugendstrafrach; auf die Anszeklaste abgelehnt hat,

Solche Bedenken bestehen zwar nicht schon deswegen, weil das Jugendschöffengericht in seinen Urteil vom 21. Ju 1955 eine heifeverzögerung der Angeklagten festgestellt . hatte und die Strafkammer daran gebunden wäre (vgl. Vins, Zur Problematik des Paragraphen 105 IGC, Unsere Jugend ' 1954, 261, 266). Eine derartige Bindung an frühere EInt-. scheidungen anderer Gerichte ist der Strafprozeßordnung fremd. Jeder Richter urteilt auf Grund des Ergebnisses der vor ihm stattgefundenen Hauptverhandlung (vel. Dallinger-Lackner, JCG 1955, 41 a zu § 105 JG)» Aber die Strafkanne legt § 105 Abs. 1 JC@ in rechtlich nicht zu billigender Wei se aus. Darauf kann die beanstandete Nichtanwendung von Jugenästrafrecht beruhen,

Die Strafkamıer leg5 dar, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JCE nicht gegeben seien. Der begangene Abtreibungsversuch stslle seiner Art nach keine Jugendverfehlung dar; als wlche könne er auch nach seineiı Umständen oder Beweggründen- nicht beurteilt werden, wenn man bedenke, daß die Angeklaste zur Watzeit eine fast volljährige verheiratete Frau sowie bereits Mutter eines Kindes gewesen sei und ein weiteres «ind ohne Schande in der öhe hätte gebären können,

Die Strafkammer verneint femer die Anwendbarkeit von

sie schwer, 3 1/2 Jahre nach begangener Tat ein verläßlich Bilä von der Angeklagten zu gewinnen, Als Erkenntnisquelle habe ihr neben dem Urteil des Jugendschöffengerichts von

21. Juli 1955 im wesentlichen nur der verlesene Bericht des

Jugendauts der Stadt Dortmund vom 14. Juli 1955 zur Verztügung gestanden. Soweit die Testgestellten Tatsachen Schlußfolgerungen zuließen, sprächen diese in der ilehrzahl dagesen, die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JG als gegeben anzusenen. Hierzu sei das Alter der Angexlagten

zur Tatzeit, ziemlich genau 20 1/2 Jahre, zu rechnen, das dem Erreichen der Volljährigkeit wesentlich näher liege als dem achtzehnten Lebensjahr, ferner die früne Selbständigkeit der Angeklagten infolge häufiger und längerer renmingen vom öliermhause und der reifende Zinfluß der Ehe und Mutterschaft. Andererseits habe die geistige und sittliche Entwicklung der Angeklagten unter dem Fehlen einer guten Er-- ziehung gelitten. Daß aber die hemmenden und störenden Ele-- mente die Angeklagte um mindestens 2 1/2 Jahre gegenüber einem normal sereiflten Menschen zurückgeworfen hätten, habe die Strafkammer bei der Abwägung des Für und Wider entgegen der früheren Beurteilung durch das Jugeüäschöffengericht nicht als das Ergebnis ihrer Würdigung anschen können, Sie habe die Überzeugung vom Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Anwendung des sachlichen Jugendstrafrechts gemäß

§ 105 JuG nach so langer Zeit nicht zu gewinnen vermocht. Daher müsse sie £rwachsenenstrafrecht anwenden.

Die Darlegungen der Strafkammer zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JuG sind insoweit nicht angreifbar, als nach ihnen eine versuchte Abtreibung nicht zu den Verfehlungen gshört, die

schon nach ihrem äußeren rscheinungsbiläa die “Merkmale jugend-

licher Unreife erkennen lassen (vgl. BGH NIW 1954, 1775). Davon kann bei der Abtreibung im allgemeinen in der Tat nicht die Rede sein. Mit Recht hat jedoch die Sirafkanmer auch die Frasxe erwogen, ob es sich 3twa nach den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugenäverfehlung handle, Die Erörterung hierüber begnügt sich indessen mit dem Hinweis,

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- (UA S» 9). Bei Behandlung der. Strafnilderungsg sründe legt

daß die Angeklagte zur Tatzeit eine fasi volljährige, verheiratete Frau sowie bereits Mutter eines Kindes gewesen sei und ein weiteres Kind ohne Schande in der Ehe hätte gebären können. Über den Beweggrund der "at ist damit nicht Entscheidendes gesagt. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber, daß der Angeklartendie Schwangerschaft ungelegen kam, weil sie, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen, noch kein zweites Kind haben und in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sein wollie

die Strafkammer zuden dar, die Angeklagte habe in einer Be-Grängnis gehandelt, "die über die schon im. Gesetz berücksic tigte allgemeine Konfliktlage einer Schwangeren hinaus dureh eine ungute Ehe und die möglicherweise maßgebliche Mitbeteiligung des Ehemannes gesteigert war" (UA S. 29). Danach werden allerdings weder nach der Art noch nach den Unständea oder nach den Beweggründen Merkmale jugendlichen Verhaltens bei der Tat der Angeklasten ersichtlich. Die Stellungnahne der Strafkammer zu § 105 äbs. 1 Nr. 2 JGG erscheint somit nach den getroffenen Feststellungen im »rgebnis rechisfehle frei.

In ihren Darlegungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGE geht die Strafkammer davon aus, daß die Vorschrifien des Jugendstrafrechts im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften in einem Ausnahmeverhältnis stünden, so daß die Anwendung des kEirwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende den Normalfall. darstelle und im Zweifelsfalle am Platze sei.

Dem kann der Senat nicht beitreten.

In seiner Entscheidung 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 in IM Nr. 5 zu § 105 JGE (= MDR 54, 694) hat der Senat dar

rar

legt, welche vesichtspunkte der Tatrichter bei Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrfafrechis zu beachien hat und

daß einer derartigen Ablehnung eine ins #inzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters

und seiner Yat zugrunde liegen muß. Er hat dabei auf die

in der Amtlichen Begründung vom 31. März 1952.(S. 36 BR.- Drucks. Nr. 3264) erwähnte gesicherte «rkenninis der Wissenschaft hingewiesen, daß die charakterliche, insbesondere

die sittliche Reifung der jungen Menschen in der Gegenwart mit der körperlichen und geistigen Reifung nicht mehr Schritt hält, so daß ein beachtlicher Teil der Heranwachsenden zwar äußerlich einen reifen &indruck macht, während eine eingehende Untersuchung häufig beweist, daß die sit liche und charakterliche Entwicklung erheblich zurückgeblieben ist. Die vom Tatrichter zu beobachtende Sorgsamkeit bei der von ihm zu treffenden keifeentscheidung hat der Senat zudem damit begründet, daß § 105 JGG die zahlreichen Heranwachsenden vor weiterem Abgleiten bewahren soll, die durch die Auswirkungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ohne großes eigenes Verschulden aus der Bahn geworfen wurden, vielfach aber erzieherischen Einwirkungen besonders zugänglich sind’ (Amtliche Begründung. aa0). Die Beachtung der vom Senat für die Reifeentscheidung des Tatrichters entwickelten Gesichtspunkte’ wird diesem in der liegel ermöglichen, sich eine Über-- zeugung vom keifezustand des abzuurteilenden Heranwachsenden zu bilden. Immerhin ist der Fall jedoch nicht auszuschlies-- sen, daß’ dies dem Tatrichtier, auch bei Heranziehung von Sach-. verständigen,. vereinzelt nicht gelingt. Dann stellt sich die Frage, ob im Zweifelsfalle Erwachsenehnstrafrecht oder Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGE) anzuwenden ist.

Zu der Ansicht, daß die Vorschriften des Jugendstrafrechts im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriftn in einen »usnahmeverhältnis stünden, so daß die Anwendung des Erwach-

dem Erwachsenenstrafrecht, sind bei ihm die Entwicklungs--

.In Anbetracht der wiedergegebenen Erfahrung, daß die innere

‚hegelung jedoch geradezu gefährden, wenn Erwachsenenstraf-

‚lung, die das Jugenästrafrecht kennzeichnet, als die. durchw ‘ mildere ‚gegenüber der Regelung des allgemeinen Sirafrechis u anzusehen und daraus Folgerungen zu ziehen. Aber der das

‚Jugendstrafrecht weit mehr als das allgemeine Strafrecht beherrschende Erziehungsgedanke erfordert es, den Heranwach-

. senden im Zweifelsfalle nicht von jener jugendgemäßen straf-

‚Menschen nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im In-

senensirafrechts auf Heranwacısende den Normalfa--. darste und im Zweifel am Platze sei, könnte an sich die gescetzes.- technische Ausgestaltung des § 105 Abs. 1 JG6G verführen, ) die Vorschrift gibt bestimmte Voraussetzungen an, unter de gegen Keranwachsende Jugendstrafrecht anzuwenden ist: Diese Betrachtungsweise würde aber dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht. Danach soll jeder 18- bis 21-jährige Täter der

seinem geistig-seelischen neilegrad entsprechenden Behand], zugeführt werdens ist er bereits im wesentlichen ausgeforwi,

kräfte noch in größerem Umfang wirksan, dem Jugendstrafrec

Reifung der Heranwachsenden ihrer körperlichen Entwicklung häufig nicht entspricht, würde es den dargelegten Zweck der

recht schon deshalb angewendet würde, weil eine Entwicklung Dabei muß bedacht werden, daß deren Ermittlung, beispiels. weise auch wegen Zeitablaufs, nicht immer einfach ist. und eine sichere Feststellung unter Umständen unüberwindbaren Schwierigkeiten begegnen kann, obwohl in Wahrheit doch eine Reifeverzögerung zur Taizeit vorgelegen hat. Nicht zutreffend wäre es freilich, jene strafrechtliche Sonderbehand--

rechtlichen Behandlung auszuschließen, die für den jungen

teresse der Allgemeinheit geschaffen ist und seiner &igenari angepaßte Erziehungsmaßnahmen gestattet. 1&äßt sich mithin

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trotz Aufwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht mit Sicherheit feststellen, ob der fieranwachsende zur Zeit der Tat noch cinem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstraf.- recht (5$ A bis 32 JGG) anzuwenden, Diese Ansicht des Senats, mit der er seine beiläufig seäußerte Meinung einschränkt, daß von 3 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als von einer Ausnahmevorschrift gesprochen werden könne (vgl. 4 StR 216/54 vom’ 7. Oktober 1954 in IM Nr. 6 zu § 105 Abe, 1 Nr, 2 JE6), wird zugleich _ dem mehrfach geäußertien Standpunkt gerecht, kriminalpolitisch sei die Gefahr, daß ein Heranwachsender nach Jugendstrafrecht behandelt werde, nicht so bedeutungsvoll wie die umgekehrte Gefahr eines Mißgriffs durch unzulängliche- Berücksichtigung

der erzieherischen Bedürfnisse, die sich aus einer: vorhandenen,

aber nicht hinreichend bekannten Reifeverzögerung ergibt (vel.

- Dallinger/Lackner, Jugenägerichtagesetz 1955 Ann. 3 zu § 105

nit Hinweisen).

Infolge ihres hiernach rechtlich unzutreffenden Ausgangspunktes ist die Strafkammer möglicherweise zu einem unrichtigen ürgebnis gelangt. Dies führt zur Aufhebung des Ürteils im Strafausspruch (BEHSt 5 207, 209).

“In seiner neuen ntscheidung wird der tatrichter im einzelnen die tatsächlichen Unstände anzugeben sowie zu werten haben, die für ihn als Grundlage einer Gesamtwürdigung . der Persönlichkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat dienen.

Er wird insbesondere zu Brüfen haben, ob die Angeklagte sich

zu jener Zeit woch nicht stark und sicher genug gefühlt hat, um allein eine verantwortliche intscheidung zu treffen, und sich infolgedessen an die etwa stärker ausgefornte Persönlichkeit ihres Ehemanns gehalten hat und infolge ihres naiven Zutrauens zu ihm zu ihrer lat verführt worden ist. Bei seiner Wertung wird der Üatrichter auch in Betracht zu ziehen haben, daß frühe Selbständigkeit in ungünstiger Umgebung und eine

she nit einem charakterlosen dann für die Reifeentwicklung nicht unbedingt förderlich gewesen sein muß. Da die Fest etellungen durch Zeitablauf erschwert sind, empfiehlt es sich, Personen, die von der ängeklagten zur Yatzeit, kurz zuvor Oder danach, einen unmittelbaren kindruck gewonnen haben, wie z.B. den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtz in Dortmund in der Sache 20 Ms 57/55, als Zeugen zu vernehmen. Außerdem wird der Tatrichter zweckmäßig einen in der Beurteilung: Heranwachsender erfahrenen Sachverständigen hören, auf Grund dessen tutachten er die ihm obliegende Reifeentscheidung selbständig treffen muß (vgl. dazu Schaft. stein, zur Jugenästrafrechtlichen Behandlung der Heranwachvinden in NaW 1955, 1577).

Bei der erneuien Strafzumessung wird sich der Tatricht auch dann mit § 358 Abs. 2 StPO auseinandersetzen müssen, wenn er Jugendstrafrecht anwendet (vgl. hierzu 4 Stk 372/55 vom 13, Oktober 1955 in IM Nr. 16, 2 StR 25/56 vom 29. Fe-. bruar 1956 in IM Nr. 17 zu $.358 Abs. 2 StPO, Dallinger/ Lackner 1955, Anm. 67 zu § 105 JGG; Potrykus, NW 1955, 929)

Das Urteil gegen die am 19, Januar 1902 geborene Mitangeklagie Schmidt ist rechtskräftig geworden. Die Gründe, die für die Befassung der Strafkammer mit. der’ Sache bestande haben (§§ 112, 103 JGG), sind entfallen. Dem entspricht die Zurückverweisung an das nach §§ 108, 39, 40 JC& für Verfehlungen Heranwachsender zuständige Jugendschöffengericht unt Beachtung des dem § 103 Abs. 3 ICE zugrunde liegenden Gedan-

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kens (vgl. 5 StR 170/54 vom 21. September 1954 in IM Nr. 1 zu § 103 JE; 2 Sin 546/54 vom 8. März 1955 in IM Nr. 15 zu § 358 Abs. 2 StPO).

Rotberg Krumme Seibert

Lang-Hinrichsen Flitner