Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 04.03.1966 – 4 StR 27/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Wuiinber At GVvG § 63; I0e § 33 Der mit der Einrichtung von Jugenägerichten verfolgte Zwock der Förderung des Erziehungsgedankens hindert nicht, bei der Geschäftsverteilung Jugendstrafsachen _ und allgemeine Strafsachen einer Strafkamner zuzuweisen. . a RE BCH, Urt. v. 4. März 1966 - 4 StR 27/66 - 16 Kleve NN

Nachschlagewerk: ja |) mur zul, 1 der Amtliche Sammlung: ja | Urt. Gründe

Wuiinber At

GVvG § 63; I0e § 33

Der mit der Einrichtung von Jugenägerichten verfolgte Zwock der Förderung des Erziehungsgedankens hindert nicht, bei der Geschäftsverteilung Jugendstrafsachen _ und allgemeine Strafsachen einer Strafkamner zuzuweisen. . a RE

BCH, Urt. v. 4. März 1966 - 4 StR 27/66 - 16 Kleve

NN BUNDESGERICHTSHOF

_ IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_27/66

URTEIL in der Strafsache | gegen

den Landarbeiter Gerald I EEEERED aus En. ' geboren ne 157 in PGBHEEBBn >onnr«.

wegen Meineids u.a.

DW.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenscel nn als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in ser Verhandlung,

Bundesanwalt aD bei der Verkündung

ne als. Vertreter der Bundosanwal schaft,

Justizangestellter m | BE nn

als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,

für Racht erkannt

Auf die Revision des Angeklagten wird. das. Urteil der auswärtigen großen Strafkammer - Jugendkammer - dcs Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Juli 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch nit den Foststellungen hierzu aufgehoben. EEE

In diesem Umfang wird die ‚Sache: zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-.

mittels, an die ‚Jugenäkamner des Tandgerichte Kleve zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

EN

Das Landgericht - Jugendkammer — hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen falscher uneidlicher Aussage zu eincr Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesctzt. Dic Revision des Angeklagten, die das. Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

T. torfehrenarisen:

1. Die Rüge, das srkennende Gericht sei nicht vorschriftomäßig besetzt gewesen. s 338 Nr. 1.8tPO in Verb. Mm. s 33 286), ist unbogründet. \ en u

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, der t bei Begchung der ihm als Meineid zur Last gelegten. Tat 20 Jahre und 7 Monate alt war,. hat die. auswärtige große Strafkamner des Landgerichts Kleve: in Moers als Jugendkammer und ZU- gleich als Ferienstrafkammer' unter Mitwirkung. von Landgerichtsrat Dr. FB als Vorsitzenden, Landgerichtarnt an und Gerichtsassessor E17 ‚als beisitzenden Richtern | "sowie zwei Jugendschöffen. durchgeführt. "wie die dienstliche Brklärung des Landgerichtspräsidenten vom de Novenber 1965 in Verbindung. mit seinen. Schreiben an den Verteidiger vom 22, Juli und 3, August 1965 ergibt, entsprach die Besetzung der vom Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsvorteilung. Dies stellt die. ‚Revision auch nicht in Abredo.

Sic hält die Besetzung. vielmehr deshalb für. nicht vorschriftsmäßig, weil sie es. ‚als unzulässig ansieht, daß die in allgemeinen Strafsachen tätige große Strafkammer auch die Geschäfte der Jugendkammer wahrnehme und als solche

außerdem noch als Ferienstrafkammer tätig geworden sei. Dadurch, so meint sie, sei der mit der Errichtung besonderer Jugendgerichte verfolgte Zweck der Förderung des Erziehungsgedankens nicht mehr gewährleistet. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Zwar ist es riehtig, daß gemäß §§ 33 ff, 107 J6G über Verfchlungen Jugendlicher und Heranwachsender grundsätzlich Jugendgerichte entscheiden sollen, weil diese dazu wegen ihrer. Zusammensetzung - erzieherisch befähigte und in der

| Jugenderziehung erfahrene Richter (§ 37 IGE) sowie besonders ausgewählte Jugendschöffen (§ 35 JG) - bevorzugt geeignet "sind (BEHSt 7, 26, 28). Das besagt jedoch nicht, daß nicht im Wege der Geschäftsverteilung Jugendstrafsachen und allgemeine Strafsachen derselben Strafkammer zur Erledigung. übertragen werden Könnten. Einer solchen Regelung stehen weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes entgegen. Die Jugendkammer ist eine Strafkammer des Landgerichts

(§ 33 Abs. 2 JGG); ihr ist lediglich ein besonderer non licher Geschäftskreis zugewiesen (BEHSt- 18, 79, 82).

wird durch die gleichzeitige Übertragung von allgemeinen Strafsachen und Jugendstrafsachen auf dieselbe Strafkammer nicht berührt. Deren Mitglieder sind dann wie die Richter einer Strafkammer, die nur als Jugendkammer. tätig wird, regelmäßig mit der Verhandlung und Entscheidung in Jugendstrafsachen befaßt. Sie sind daher auch in (der Lage, sich mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und dem hier im Vordergrund ‚stehenden Gesichtapunkt der. Ergiehung | . jugendlicher und heranwachsender Täter, vertraut und von ihren hierbei gewonnenen Erfahrungen in dem vom Gesetzgcber gewünschten Sinne Gebrauch zu machen. Es kann also keine Rede davon sein, daß bei einer Geschäftsverteilung,

wie sie die Revision als unzulässig beanstandet, der mit der Einrichtung von Jugendgerichten verfolgte Zweck der Förderung des Erziehungsgedankens nicht gewährleistet sci.

Die Auffassung, daß einer Strafkammer entweder nur allge-

meine Strafsachen ‘oder nur Jugendstrafsachen zugewiesen werden dürften, würde überdies in kleineren Landgerichtsbezirk2n und auch; wie hier, im Bereich einer auswärtigen Strafkammer in der Regel dazu führen, daß die dann notwendigen beiden Strafkammern nur durch Heranziehung derselben Berufsrichter gebildet werden ‚könnten. Diese wären aber, ganz gleich ob die allgemeinen Strafsachen und die Jugendstrafsachen einer. Strafkammer übertragen oder ob die Sachen auf - nominell - zwei Strafkamnern verteilt würden, zur Verhandlung und Entscheidung in allen Sachen berufen. Daß hier die Jugendkammer auf Grund des. Beschlusses. des Präsidiuns (vels BEHSt 15, 217, 220, 221) 'als Ferienstrafkammer tätig geworden ist, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. u.

Im unriken sei bemerkt, ‘daß der Einwand der Revision, Landgerichtsrat Dr. Raab nehme im. allgemeinen als Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden keine Jugendstrafsachen wahr, äurch: die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 27° Oktober. 1965 widerlegt ist, der. noch. ergänzend darauf hingewiesen hat, daß Landgerichtsrat, Dr. Raab auch als beisitzender Richter. der auswärtigen Strafkommor in Jugondotrafsachen mitwirkt.

2. Ob dio Voraussetzungen des 8 103 ‚Abs. 4 und 2 J6GG für eine Verbindung der Verfahren gegen den Angeklagten und gegen die frühere Mitangeklagte. EEE vorzeigen haben

und ob die Verbindung in der vorgeschriebenen Weise angcord- -

net worden ist, bedarf keiner Erörterung. Ein solcher Mangel könnte allenfalls die Zuständigkeit des Gerichts

für das Verfahren gegen die Mitangeklagte > in Frage stellen (§ 338 Nr. 4 StPO). Der Angeklagte kann sich darauf nicht berufen, weil er als Heranwachsender von der für ihn sachlich zuständigen Jugendkammer abgeurteilt worden ist (88 33, 107 I6G). Ob, wie die Revision behauptet, im Voruntvrsuchungsvorfahren diese Zuständigkeit überschen | wurde, ist ohne Bedeutung; denn auf diesem etwaigen Versehen beruht das Urteil nicht.

3. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Jugendkammer cs unterlassen hat, die Jugendgerichtshilfe zu beteiligen. Gemäß § 38 Abs, 3 Satz 1 JGG muß 'im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen - das gilt nach 8 107 IGG che so für das Verfahren gegen einen Heranwachsenden - die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden, ‚und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte, wie es, hier der Fall var, zur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist (BCHSt 6,354, 355). Zweck dieser und der ‚sie ergänzenden Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2, 43, 50 Abs. 3 und 109 JG ist, dem Tatrichter ein möglichst vollständiges Bild von dor Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Heranwachsenden zu verschaffen, das. u a. Grundlage für die Gosamtwürdigung seiner Persönlichkeit bilden. soll, wie sie § 105 Abs. ı Is ı ICE verlangt (BGH. Urt, v..10. Mai 1955 - 5 StR 189/55 -, abgedruckt in EJF Tr Ar. 7). In der Regel wird sich deshalb auch nicht ausschließen lassen, daß ein ohne Heranziehung der Jugendgerichtshilfo ergangenes Urteil im: Strafausspruch auf diesem Verfehrensvorstoß beruht (vgl. BGH Urt. ve 5, Oktober 1955 - 6 StR 89/55 - bei Dallinger MDR 1956, 12; vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 -), | |

Das könnte hier allerdings zweifelhaft sein. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lag die Tat mehr als 7 Jahre ‚zurück, Weder das Urteil noch der Akteninhalt im übrigen geben einen Anhalt dafür, daß die Jugendgerichtshilfe in

der Lage gewesen wäre, anhand früherer Aufzeichnungen einen

auf die Tatzeit abgestellten zweckentsprechenden Bericht über den Angeklagten, seine Entwicklung und. seine Umwelt zu erstatten. oder sich auf: sonstige Weise. hiervon Kenntnis zu verschaffen. Auch die Revision trägt insoweit nichts vor, Einer abschließenden Entscheidung bedarf es indessen nicht; denn der Strafausspruch ist, wie unten aufgezeigt wird, auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben. Die in diesem Zusammenhang erhobene ‚Aufklärungerüge kann daher ebenfulls auf sich beruhen. en “

4 Die weiteren, wohl. auf Verletzung des § 261 Stro gestützten Verfahronsrügen ‚gehen fehl.

s Weder § 261 StPO noch $; 267 StPO. schreiben vor, daß

| sich das Gericht. in den’ Urteilegründen. mit. sämtlichen als . beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen ausdrück-

lich auseinandersetzen soll. Nach § 267. Abs. 1 "StPO müssen

Nu

dic Urteilsgründe nur die für ‚erwiesen erachteten Tatsachen, _

also das Ergebnis der Beweiswürdigung, enthalten. Aus dem

Schweigen der Gründe zur Aussage ‚der Zeugin Burgharät. kann .

| daher nicht geschlossen werden, die Jugendkenner habe sie ungewürdigt gelassen (2eH N now 1951; 3251. u

Die. Einlassung. der. Mitangeklagten a zu dem |

imt Urteil wiedergegebenen Brief an ihre Eltern aurfte die u Jugendkammer wie jede andere Beweistatsache. ‚würdigen, auch

wenn sich die Mitangeklagte im übrigen zum Anklagevorwurf

nicht geäußert hat (BGHSt 20, 298). Sollte die Revision etwa eine unzulässige Beeinflussung (§ 136 a StPO) der Mitangeklagten behaupten wollen, so fehlt dafür jeder

Anhalt.

Offensichtlich unbegründet ist die Auffassung der Revision, die Feststellung der Jugendkammer, der Angeklagte ‚sei der Erzeuger des von der Mitangeklagten if gC- borenen Kindes, sei, unzulässig, weil es nach Anklage und Eröffnungsbeschluß nur darum gegangen sei, daß der Angeklagte mit der Mitangeklagten geschlechtlich verkohrt und . sie geduzt habe. en

II. Sachbeschwerde; 1. Der Schuldspruch ist rechtsbedenkenfrei.

Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen. die Pest- ‘stellungen und die Beweiswürdigung. Diese 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen, Die Folgerungen der Jugendkammer- sind nöglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NIW 1951; 325). Das verkennt die Revision vor allen bei ihrem Einwand, daß die Sachverständigengutachten als Beweismittel zur. Überführung des Angeklagten nicht. ‚ausreichen. könnten, wobei sie überdies den Brief der Mitangeklägten 5 an deren Eltern unerwähnt 1äßt. ‘Auch die von ihr behauptoten Denkfehler liegen nicht. vor, Insbesondere war die Jugendkammer nicht gehindert, die Feststellung, , ‚daß der Ehenann PD nöe1ich der Erzeuger des: ‚Kindes Franz sau» sein könne, als Beweisanzeichen für. die Vaterschaft des Angeklagten zu werten.

EN

Die Annahme von Tatmehrheit entspricht dem festgestellten Sachverhalt. Eine fortgesetzte Tat käme nur in Betracht, wenn der Angeklagte vor Besndigung des Heineids den erforderlichen Gesamtvorsatz zur falschen Aussage auch im Anfechtungsprozeß gefaßt hätte (BGHSt 16, 124, 128; 19, 323). Dafür ist nichts ersichtlich.

2, Rechtlichen Bedenken begegnen dagegen dio Darlegungen. zum Strafausspruch. Sie lassen nicht erkennen, ob die Jugendkammer die Anwendung des Jugenästrafreohts auf den Angeklagten, der bei Begehung‘ des Meineids Heranwachscender war (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 ünd 2 JG), zu Recht, abgelehnt hat.

Dieser Mangel betrifft nach g 32 Jee den gesamten Strafausspruch.

In den Urteilsgründen heißt es hierzu nur, es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Ange- ‚klagte unter Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung seiner Unweltbedingungen zur Tatzeit nach seiner sittlichen und seistigen Entwicklung noch einen Jugendlichen gleichgestanden habe; auch handele cs sich ‚nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat nicht um eine Jugenäverfehlung. u

Diese, sich auf die Wiodergabe der Gesetzesworte beschränkende Begründung. ist unzureichend. ‚Die Ablehnung der _ Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden j erfordert eine ins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung. des Täters una. seiner. Tat (BGH IR 1954, 427). Kann nicht festgestellt werden, ob der _ Heranwachsendo zur Zeit ihrer Begehung. noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116). Zu einer eingehenden Würdigung bestand

- 10 -

hicr um 30 mehr Veranlassung, als die Tat mehr als 7 Jahre zurücklag (vgl. auch BGH Urt. v. 5. Oktober 1955 - 6 StR 89/55 - bei Dallinger MDR 1956, 12), die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist und der Angeklagte mög- | licherweise unter dem Einfluß der erheblich älteren Mit-. angeklagten > 2 standen hat. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Anwendung des § 105 Abs. ı Nr. 1 ICE, sondern vor allem auch für die Frage, ob es sich bei dem Meincid um cine Jugendverfehlung gehandelt hat (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 66). Sie läßt sich nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters beantworten (BGH IR 1954, 427%. Hicr hättc insbesondere auch geprüft werden müssen, ob. der Angcklagte nicht etwa aus "Kavalierspflicht", aus. einer falsch verstandenen Treue gegenüber einer, dazu noch wesentlich älteren Frau falsch ausgesagt hat (vel. BGH Urt. ve Te Oktober 1954 - 4 StR 216/54 - in IM Nr. 6 zu

§ 105 I66). Eu — - Bundesrichter Dr. Plitner u nn ist beurlaubt und ortsabt-Scharpenseel wesend und daher verhin- ‘Mayr . dert, das Urteil zu unter- ‚schreiben. \ nu „Scharpenseel |...