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BGH Entscheidung vom 24.04.1956 – 5 StR 46/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 46/56 2199 014

Im Namen Ääes Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausgehilfin Ursel B (dumm eus DE xrcis cu,

geboren an EB 195. in SCHEEEEED Kreis: 1

wegen WNeinsides

- Sachbezeichnung: SEE u.a.-

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.April 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr ne

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersckretär un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten DEREN

wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16.Dezember 1955, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revision, an das Jugendschöffengericht zurückverwicsen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Angeklagte De ist sen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von acht Wonaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrschte wurden ihr auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Beguuuze Revision eingelegt, mit der sie verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden erhebt. Zum Teil hat das Rechtsmittel Zrfolg.

I. Verfahr.:nsbeschwerdens

1.) Der behauptete Verstoß gegen § 267 Abs 2 StPO ist nicht bewiesen.

Die Revision tragt hierzu vor, die Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, sie habe geglaubt, der ihr abgenommene Eid erstrecke sich nur auf äie Beantwortung der in dem Beweisbeschluß enthaltenen Beweisfragen. Für die Richtigkeit dieses Vortrages ergeben weder die Urteilsgründe noch die Sitzungsniederschrift irgendeinen Anhalt. Die bloße Behauptung der Revision reicht aber um so weniger aus, als die Entscheidungsgründe die Einlassung der Beschwerdeführerin im übrigen eingehend würdigen.

2.) Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, indem sie "Erfahrungstatsachen nicht oder nicht voll zugunsten der Angeklagten berücksichtigt" habe. Mit dieser Begründung kann. ein Verstoß gegen § 251 StPO nicht dargelegt werden.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zulässig, weil er sich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Bewsiswürdigung als solche wendet.

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II. Sachboschverdes !

1.) Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch bleiben „benfalls erfolglos. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben rechtlich bedenkenfrei den äußeren und inneren Tatbestand des Meineides. Die Tat wird darin geschen, daß die Angexlagte in dem Unteihaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes als Zeugin bewußt unwahr beschworen hat, sie sei ihrem Freunde, dem Kindesvater RP, "alle die Jahre treu geblieben", obwohl sie etwa ein Jahr lang mit dem Mitangeklagten Sg in Geschlechtsgemeinschaft g.standen hatte (UA S 3).

Mit ihrer Behauptung über eine andere Auslegung des Treuebegriffs durch die Angeklagte kann die Beschwerdeführerin im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Denn das angefochtene Urteil hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und die Überzeugung des Landgerichts ausgedrückt, daß die Einlassung der Angeilagten unglaubhaft sei (UA S 3/4). Dabei ist die Beweiswürdigung frei von Denkfehlern und enthält auch sonst keinen Rechtsverstoß,

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2.) Die Sachrüge greift aber durch, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

a) Die Nichtanwendung des § 105 ICE wird im Urteil lediglich wie folgt begründet;

"Die Angeklagte Flle war zur Zeit der Tat m erst 20 Jahre alt. Die Kammer glaubt trotzdem das Erwachsenenstrafrecht anwenden zu müssen. Die Angeklagte kann als reife Frau und Mutter sowie nach dem persönlichen Eindruck, den sie vor der Kanmer gsmacht hat, keinem Jugsndlichen mehr gleichgesetzt werden. Auch handelt os sich bei dem Meineid und’ seinen Beweggründen um keine typische Jugendveifehlung."

b) Diese Begründung ist zu knapp, um sicher erkennen zu lassen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgebildeten Grundsätze zu § 105 JGG beachtet

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worden sind.

Die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden zur Zeit der Tat ist nach § 105 Abs 1 Wr 1 JGG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit vorzunehmen. Dabei sind insbesondere seine seelisch-geistige Entwicklung sowie die Umweltbedingungen zu berücksichtigen, unter denen sich diese vollzogen hat. Die würdigung der Persönlichkeit hat möglichst umfassend zu sein (vgl u.a. BGH in 4 StR 216/54 vom 7.Oktober 1954; 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954; 5 StR 189/55 vom 10.Mai 1955). Die bloße Erwähnung des Eindrucks, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnen hat, genügt nicht (vgl BGH aa0). Sie genügt hier auch nicht im Zusammenhang mit dem Hinweis, daß die Angeklagte eine "reife Frau und Mutter" sei. Denn das angefochtene Urteil hebt andererseits ausdrücklich hervor, «ie Kammer habe "nicht recht den Eindruck gewonnen, "aß sie (die Angeklagte) den vollen Unrechtsgehalt ihrer Tat empfindet und wahrhaben will". Ob das auf reifeverzögernde Umstände zurückgeht oder nicht, läßt das Urteil offen. Auf die körperliche Entwicklung allein kommt es dabei nicht an. Es ist nämlich eine gesicherte &rkenntnis der wissenschaft, daß in der Gegenwart die sittliche und charakterliche Entwicklung der jungen Menschen mit der körperlichen und geistigen Reifung nicht mehr Schritt hält (vgl BGH aaO).

Da die Entscheidung nach § 105 JGG die Schuldfrage nicht betrifft (vgl BGHSt 5,207), war nur der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Nach §§ 108 Abs 1, 40 Abs 1 JGG muß das Jugendschöffengericht über die neue Strafe entscheiden. Zur Vermeidung einer etwaigen Verfahrensrüge wird dieses vorsorglich darauf hingewiesen, daß die nach §§ 107,38 Abs 3 Satz 1 J0G erforderliche Herbeiziehung der Jugendgerichtshilfe

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zwingend vorgeschrieben ist (vgl BGHSt 6,354/3577). Die Entscheidung untspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Surstedt Bundesrichter Dr. Augustin Schmidt ist nach Karlsruhe zurickgekshrt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt

Schmitt Börker