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BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 4 StR 103/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in Yaıaenı weß Volkes In der Strafsache gegen

dei berofslosen Horst Vom „aus Dei dort zeboren om EB 1955, z.Zt. in Untersuchungshaft,

wegen bandennässigen Strassenraubes u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bunädesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr, Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt SCHE in der Verhandlung, Oberstaatsanwealt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten VB wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Dortmund vom

29. Oktober 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Äosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angexlagte ist äurch Urteil des Landgerichts in Dortzund wegen bandennässigen Strassenraubes in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen eines vollendeten und äreier versuchter bandenmässiger Einbruchsdiebstähle zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt: Seine Revision, mit der er die Verfahrens- und die Sachbeschwerde erhebt. hat Erfolg.

Sie beanstandet mit Recht, dass die Jugendkammer ihre Entscheidung darüber, ob der am 3. Juli 1935 geborene Angeklagte zur Zeit der Taten im November 1955 noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe, ohne Anhörung eines Jugendpsychiaters getroffen habe. Die allgemein zweckmässige Zuziehung eines Sachverständigen ist in den Fällen geboten, bei denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (BGH 4 StR216/54 vom 7. Oktober 1954 = IM § 105 JGG Nr 6). Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1950 und 1952 zwei Gehirnerschütterungen erlitten, von denen eine so schwer war, dass er sechs Wochen im Krankenhaus zubringen musste. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache hätte die Jugendkammer Zweifel darüber haben müssen, ob nicht als Folge dieser beiden Unfälle eine im Rahmen des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG beachtliche Reifeverzögerung vorliegt, sodass zur Entscheidung dieser Frage die Anhörung eines Sachverständigen geboten war.

Der Beschwerdeführer macht ferner zutreffend geltend, das Gericht habe ohne sachverständige Untersuchung seine volle Zurechnungsfähigkeit bejaht. Dabei rügt die Revision ausdrücklich die Verletzung der Aufklärungspflicht und

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fıhrt dazu aus. es hätte, da es sich bei dem Angexlagten

um eine krankhafte Persönlichkeit handele, einer eingehenden Untersuchung bedurft. Auch ohne Angabe des Beweismittels. das dis Jugendkammer hätte beuutzen müssen, ist die tige ausrcichend begründet, da nach dem Inhalt der Revisionsbegründung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verlangen auf Erhebung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens, ein anderes Beweismittel als ein Sachverständigengutachten liber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage kam Das Urteil stellt bei der Schilderung des Lebenslaufs des Beschwerdeführers lediglich fest, dass er wegen einer in den Jahren 1950 und 1952 erlittenen Gehirnerschütterung

und Schädelprellung sechs Wochen im Krankenhaus gelegen habs. "Auch eine weitere Gehirnerschütterung heilte ohne Folgen aus." Wenn das Sericht damit die volle Zurechnungsfähigkeit bejahen wollte - das Urteil geht an keiner anderen Stelle auf die zweimalige Gehirnerschütterung und auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein -, so fehlten ihm zumindest zur Beurteilung der Auswirkung der schweren, einen sechswöchigen Krankenhausaufenthalt nach sich ziehenden Gehirnerschütterung allerdings, wie mangels weiterer Darlegungen im Urteil angenommen werden muss, die medizinischen Fachkenntnisse (4 StR 479/53 vom 25. Februar 1954; 1 StR 528,53 vom 12. Januar 1954). Dies gilt insbesondere bei einer derartigen Gehirnerschütterung von Jugendlichen, bei denen sich Hirnverletzungen, zu denen auch Gehirnerschütterungen gehören, oft als Störungen der geistigen und charakterlichen Entwicklung auswirken (Langelliddecke, Gerichtliche Psychiatrie, S 252). Da sich erst nach Xlarstellung der Unfallfolgen zuverlässig beurteilen lassen wird, ob die Anwendung des § 51 Abs 1 oder Abs 2 in Betrecht kommt. muss das Urteil wegen des Mangels in vollem Unlang aufgehoben werden.

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Bei der neuen Entscheidung wird die Jugendkamnmer darlegen müssen. ob der Angeklagte neben unverminderter Verstaudeskraft, die die Einsicht in das Unerlaubte der Taten ermöglicht, auch das erforderliche Hemmungsvermögen besass, um nach dieser Einsicht zu handeln. Ferner wird sie ihre Feststellung, dass es sich weder um eine Jugendverfehlung handelt, noch dass der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen ist, durch eingehende Würdigung einnal der Taten und andererseits der Persönlichkeit des Heranwachsenden begründen müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungen des Senats (4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 und 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954 = IM § 105 JGG Nr 5 und Nr 6) verwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:

Güde Engels Dr. Augustin Seibert Haager