Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 4 StR 479/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2.)
wegen Meineids
nat der-4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
5 'Bundesanwalt EEE io der Verhandlung, | . Oberstaatsanwalt 55 der Verkündung
für Recht erkannt:
den Landwirt Franz 6 UT) aus TED, dort geboren ar ED i897,
den Arbeiter August u aus FD, sort geboren on EB 904,
Bundesrichter Krumme
Hi Lfsarbeiter im mittleren Justizdi Cm
Landgerichts in Arnsberg vom 16, Mai 1953 mit den Fest
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
als Vorsitzender, i. Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Augustin . | . Bundesrichter Martin | | | Bundesrichter dr, Seibert
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandmittel, an das Lendgericht in Siegen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
mm iin autnsnsen dena ern
Die Angeklagten, die am Fastnachtdienstäg 1951 bei einer Wirtshausschlägerei erheblich verletzt worden waren, sind in’dem Strafverfahren gegen die Täter über den Hergang. als Zeugen vernommen worden, und zwar beide eidlich vor dem Schöffengericht, der Angeklagte Ca» 00) ausserdem uneidlich vor der Berufungsstrafkammer. Die vom Schöffengericht wegen gefährlicher und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilten Täter wurden, soweit sie Berufung einlegten, von der Strafkammer freigesprochen. Die schöffengerichtliche Verurteilung des Paul ucW ist nicht angefochten worden.
Die Angeklagten hat das Landgericht nunmehr zu Gefängnis verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte sowie die Eidesfähigkeit aberkannt, weil sie vor dem Schöffengericht vorsätzlich falsch geschworen hätten, der änge-
klagte CEREEEEED ausserdem auch vor der Berufungsstrafkammer vor: sätzlich falsch ausgesagt habe, Sie rügen Verfahrensfehler und erheben die Sachbeschwerde, Ihre Rechtsmittel sind begründet.
I.) Erfolglos bleibt allerdings die Rüge, die sich auf die. ‚Verlesung der dienstlichen Äusserung. des Vorsitzenden
des: Schöffengerichts, Landgerichtsdirektor Dr. WB, bezieht.
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Der Verteidiger hatte die Verlesung dieser Äusserung und nur hilfsweise beantragt, Landgerichtsdirektor Dr, vB
als Zeugen über die Art der Befragung des Beschwerdeführers Ce Hinsichtlich seiner angeblichen Beziehungen zu Prau xc zu vernehmen. Das Gericht hat die Verlesung der dienstlichen Äusserung beschloss
und den Hilfsamtrag als für die Entscheidung bedentungs1o. abgelehnt; die dienstliche Äusserung ist sodann verlesen worden,
Die Revision beanstandet, dass aus dem Protokoll nicht hervorgehe, warum die Verlesung der dienstlichen Ausserung enstelle der an sich gebotenen Vernehmung des Richters erfolgt sei, Damit wird nur geltend gemacht, dass die Strafkammer zum Thema des Beweisamtrags den Landgerichtsdirektor Dr. Mg als Zeugen hätte hören müssen, statt seine dienstliche Äusserung zu verlesen, Darauf, dass das Gericht - statt einer Vernehmung‘ - entgegen § 250 StPO die Verlesung vorgenommen hat, kann das Urteil indessen nicht beruhen, weil Gas Beweisthema von der Strafkammer als bedeutungslos erachtet und auch im Urteil als bedeutungslos behandelt worden ist,
2.) Der Verteidiger hatte weiter beantragt, den Ärzt Dr. VB äarüver zu hören, dass der Angeklagte Guntermann bei der Misshandlung am Fastnachtdienstag auch . eine Gehirnerschütterung davongetragen habe, Das Gericht hat dem Antrage nicht entsprochen, sondern erklärt, dass n es die Tatsache als wahr unterstelle, Diese Zusage hat die Strafkammer indessen nur zu einem unwesentlichen
' Teil gehalten. Im Urteil wird nämlich lediglich bemerkt,
dass eine möglicherweise erlittene leichte Gehirnerschütterung unterstellt werde, dass die Berufung auf eine Erinnerungsschwäche deswegen den Angeklagten aber
nicht zu entlasten vermöge.
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Diese Art der Behandlung wird dem gestellten Beweisamtrage und der Zusage der Wahrunterstellung nicht Rerecht,
Die Erhebung des beantragten Beweises wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Strafkammer von der Tatsache einer Gehirmerschütterung schlechthin, nicht lediglich von der Möglichkeit einer leichten, zudem für das Erinnerungsvermögen belanglosen Gehirnerschütterung ausgeganzen wäre. Auf dieser unzulässigen Binschränkung der zugesagten Wahrunterstellung (vgl RG JW 1951, 1815 Nr 27; 1936, 1'132 Nr i1) kann die Verurteilung des Ängeklagten Ca beruhen. Hätte das Gericht nämlich der Wahrheitsfindung die Tatsache zugrunde gelegt, dass CE >ei der Schiägerei eine Gehirnerschütterung schlechthin, d.h. eine Gehirn-
‚erschütterung unbekannter Schwere und Auswirkung erlitten hatte, so hätte es nicht an der Frage vorbeigehen können, ob die Gehirmnerschütterung - zumal im Zusammenwirken mit ‚dem Alkoholgenuss - die Ursache von Erinnerungslücken
war oder wenigstens sein kornte. Diese Möglichkeit wurde überdies durch das Ermittlungsergebnis nahegelegt; denn der Angeklagte Guntermann hat, wie die Strafkammer be- . merkt, aus. nicht erkennbaren Gründen sogar verschwiegen, dass er in der Gastwirtschaft N geschlagen worden . ist, Gleichwohl: schliesst das Gericht den Vorsatz des Anu geklagten CD >u: der Erwägung, dass er sich an den wirklichen Hergang vollständig hätte erinnern können.
‘Mit Recht rügt die Revision weiter, dass dem Gericht
die Sachkunde zur Beurteilung der mit einer Gehirner-
" schütterung zusammenhängenden ärztlichen Fragen fehlte.
Wenn sich die Strafkammer, obwohl sie über ausreichende
medizinische rachkenntnisse nicht verfügt, ein Urteil über die Folgewirkungen einer Gehirnerschütterung zu
traute, so hat sie die Tragweite der ihr gesetzlich obi egenden &rmittlungspflicht verkannt (8 244 äbs 2 8 tEO),
Die Verurteilung des Angeklagten CE ::: Schon aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.
3.) Der Schulaspruch. gegen den Angeklagten Hause
stützt sich: im wesentlichen auf die eidliche Aussage
des Zeugen Paul “om Ver Verteidiger hatte der Vereidigung dieses, von Schöffengericht rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilten Zeugen widersprochen. Die Strafkammer beschloss indessen, den Zeugen zu vereidigen, ohne sine Begründung hierfür zu geben,
Die Revision macht Ver rletzung des § 61 StPO gel tend, weil die gegen eine Vereidigung sprechenden Bedenken vom Gericht nicht hinreichend gewürdigt worden seien, Die Rüge ist begründet,
Die Strafkamer hat ihren, die Vereidigung des Zeugen Paul Hi entgesen dem Antrage der Verteidigung anordnenden Beschluss unter Verletzung der Vorschrift des § 94 StPO nicht mit Gründen versehen. Es war daher für den Angeklagten und den Verteidiger nicht erkennbar, von welchen Erwägungen das Geri cht sich leiten liess.
Möglicherweise hat die Strafkamer nicht geprüft, ob sie von einer Vereidigung des Zeugen Paul Noise > cmäss § 61 Nr 2 StPO absehen konnte, Dieser Zeuge war nämlich auch auf Grund der eidlichen Bekundung des Angeklagten Tg von Schöffengericht rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden, Er kann daher durch einen etwaigen Meineid des Angeklagten verletzt sein. Gelingt es ihm, den Angeklagten der rechtskräftigen Verurteilung wegen Wein-
eids zuzuführen, so eröffnet sich ihm die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss § 359 Nr 2 StPO.
Es ist nicht auszuschliessen, dass die Strafkammer von einer Vereidigung des Zeugen MOB apzesehen haben würde, wenn sie sich diese Zusammenhänge vergegenwärtigt hätte,
Auf dem gerügten Verfahrensfehler kann das Urteil gegen den Angeklagten Mg beruhen.
' Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer unterliegt aber auch aus sachlichrechtlichen Gründen der Aufhebung.
1.) Rechtlich fehlerhaft sind zunächst die Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer den Vorsatz des Ängeklagten.
CE fiir erwiesen erachtet.
a) Dieser Angeklagte hat vor dem Schöffengericht - nur etwa drei Monate nach dem Vorfall - beschworen, er habe sich beim Eintritt in die Gastwirtschaft "Zur Post" nicht nach Ko rkundist. Vor der Strafkammer - 1 1/2 | Jahre später - hat er dagegen erklärt, dass er eine derartige Frage für möglich halte, Aus diesem Umstande allein schliesst die Kammer die bewusste Unwahrheit der vor dem Schöffengericht erstatteten Aussage, weil durch den Zeitablauf das Erinnerungsvermögen eher geschwächt werde und der Angeklagte. daher die Möglichkeit seiner Erkundigung nach I — ) schon vor dem Schöffengericht hätte ein- ‚räumen können. |
Der Gedankengang des Landgerichts ist hier anscheinend folgender: Das Erinnerungsbild des Ängeklagten Gi
war zur Zeit seiner Aussage vor dem Schöffengericht jedenfalls nicht Schwächer, sondern entweder bestimmter oder doch mindestens ebensh bestimmt wie zur Zeit seiner Ver. nehmung vor der Berufungssirafkammer. Infolgedessen hätte er die - vom Gericht für erwiesen erachtete - Tatsache
seiner Erkundigung nach Alex xo En zugeben oder zum mindesten ihre Möglichkeit einräumen müssen,
Dabei wird indessen zum Nachteil des ängeklagten unter stellt, was erst zu erforschen gewesen wäre, nämlich ob das Erinnerungsbild des Angeklagten CB : 0: 2Ci: seiner Vernehmung vor dem Schöffengericht mit Seiner Aussage über. einstimmte oder nicht. Denn auch dann, wenn der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Schöffengericht überzeugt war, dass er sich nach I — — rer erkundigt habe, konnte Seine Erinnerung sich in Laufe der Zeit dahin abgeschwächt . haben, dass er sich bei seiner späteren Vernehmung auf diesen Umstand nicht mehr besann, Eine solche Entwicklung hat die Strafkammer nicht erwogen und infolgedessen zu Unrecht einen Schluss für zwingend erachtet, neben dem auch eine andere Deutungsmöglichkeit offen blieb.
b) Der Angeklagte Ep hat vor dem Schöffengericht und.vor der Berufungsstrafkammer weiterhin bekundet, die vom Landgericht für erwiesen erachtete Äusserung "Heute
fliesst noch Blut", habe er nicht getan. Das angefochtene Urteil führt aus, die Einlassung, er habe sich wegen des genossenen Älkohols nicht erinnern können,entlaste den An-Beklagten nicht; abgesehen davon, dass nicht erwiesen sei, ob er so simnlos betrunken war, dass er sich an nichts hät erinnern können, komme hinzu, dass der Angeklagte, dem bei Seiner Vernehmung sein schlechtes Srinnerungsvermögen be-
kannt gewesen sei, dann hätte sagen müssen, er erinnere sich nicht,
er.
Das Landgericht verkennt hier zunächst, dass eine Schutzbehauptung nicht nur dann der Urteilsfindung zugrun-
de zu legen ist, wenn sie erwiesen wird, sondern bereits
dann, wenn sie dem Angeklagten nicht widerlegt werden kann, Die Möglichkeit, dass der Angeklagte CB sich infolge von Trunkenheit an die Äusserung nicht erinnerte, bleibt
auch dann bestehen, wenn nicht mehr festzustellen ist, ob
sein Bewusstsein infolge des Alkoholgenusses gestört war,
Die weiteren Ausführungen des Landgerichts darüber, was der Angeklagte CB Hätte sagen müssen, ergeben nicht einmal eine Fahrlässigkeit, geschweige denn den Vor-
satz des Angeklagten. Vorsätzlich handelte der Angeklagte
nur, wenn er wusste, dass seine Aussage mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmte. War er - sei es auch ‚Infolge Schlechten Erinnerungsvermögens - der Überzeugung, er habe die Worte nicht gebraucht, so war seine Aussage nicht vorsätzlich falsch. Ob er gerade zu diesem Punkte der Aussage auf die allgemeine Unzurerlässigkeit seines Erinnerungsbildes infolge des Alkoholgenusses besonders ‚hätte hinweisen müssen, hängt davon ab, ob sich diese Unzuverlässigkeit nicht ohnehin aus dem Inhalt seiner Bekundung ergab und ob er Änlass hatte, seine Erinnerung gerade in Bezug auf.diesen Unstand für besonders unzuverlässig zu halten. Hierüber gibt das landgerithtliche Urteil indessen keinen Aufschluss.
e) Letztlich erachtet die Strafkammer die Aussage des Angeklagten CO 7 0ch insoweit für vorsätzlich falsch, als er sowohl vor dem Schöffengericht als auch vor der Berufungsstrafkammer bekundet hat, er sei während der Schlägerei in der Gastwirtschaft CE in der Küche
gewesen. Der Vorsatz des Angeklagten folgt hier nach Auffassung der Strafkammer schon aus der Objektiven Sachlage. Der Angeklagte sei dabei gewesen, er sei sogar noch festgehalten und von Alex Ko :<- schlagen wordens das habe er genau so gewusst, wie er über den sonstigen Verlauf der Schlägerei habe Angaben machen können,
Mit diesen Erwägungen steht indessen die an anderer Urteilsstelle niedergelegte Bemerkung in ungeklärtem Widerspruch, die Gründe, warum der Angeklagte verschwie. gen habe, dass er in der Gastwirtschaft CE : > - schlagen worden war, seien der Kammer nicht bekannt geworden. Dieses Verschweigen war umso auffälliger, als den Angeklagten Ca nach den Feststellungen der Straf. kammer nicht der Vorwurf trifft, sich an der Schlägerei tätig beteiligt zu haben: er wurde von Helmut EEE umklammert, weil dieser pefürchtete, der Angeklagte würde sich einmischen, und erhielt in dieser wehrlosen „age von Alex Me sofort einen Faustschlag ins Gesichtz darauf liess Helmut CE den Angeklagten los, damit er sich‘ wehren könne. Das tat der Ängeklagte, der in der Folge aus der Nase blutete, Jedoch nicht
Blieb es der Strafkammer somit, wie sie anerkennt, _ unerklärlich, warum der Angeklagte CB diese Miss- . handlung nicht erwähnte, so drängte sich die Möglichkeit auf, dass er sie nicht wahrgenommen oder vergessen hatte. Wenn die Kammer gleichwohl ohne Jede Begründung davon | ausgeht, der Angeklagte habe genau gewusst, dass er von
KB >:schiasen worden sei, und daraus die Kenntnis
seiner Anwesenheit bei der Schlägerei folgert, so liegt
die Annahme nahe, dass sich der Tatrichter jener Möglichkeit nicht bewusst war und den Sachverhalt infolgedessen nicht erschöpfend gewürdigt hat.
2.) In sich unstimmig sind weiter die Feststellungen, deren die Strafkammer die Unwahrheit der vom Angeklagten VB Heschworenen Zeugenaussage entnimnt. Mggw hat bekundet, er habe beim Eintritt in die Gastwirtschaft "Zur Post" nicht nach Ko 2efrast una auch nicht die Äusserung getan, dass er ihm den Schädel einschlagen wolle.
Die Strafkammer führt aus, es sei menschlich ver-
ständlich, dass U den Ko, der anzeplich Frau Yggw beleiiöigt hatte, zur Rede stellen wollte;
dass er dabei gleich von "Schädeleinschlagen" gesprochen
habe, liege in der alkoholisierten Fastnachtstimmung begründet, in der leicht derartige Ausserungen herausplatzen. ohne dass sie wörtlich zu nehmen seien, Di ese Erwägung kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass Ma "sich. in alkoholisierter Fastnachtstimmung befunden habe und seine Redewendung nur so verständlich. werde, Ändererseits stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte NS Hi s kurz vor Mitternacht zu Hause war, dann zur Gastwirtschaft "Zur Post! ging und beim Eintritt in diese ‚den Paul Löw fragte, "wo ist Alex (Ka , sen schlagen ir den Schädel ein", Dass dieser Angeklagte schon vor dem Betreten der wirtschaft Alkohol zu sich genom men hätte, wird indessen nicht erwähnt und offenbar auch
nicht angenommen.
3.) Rechtlich nicht haltbar ist schliesslich auch die Begründung, mit der die Strafkammer in den Fällen des
von ihr angenommenen Meineides die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint,
Die Kammer erwägt in erster Reihe, dass diese Rechts. wohltat für solche Täter nicht in Betracht kommen könne, deren Strafbarkeit darin bestehe, dass sie sich bei Begehung der Straftat schon der Gefahr aussetzten, etwas Falsches auszusagen. Diese - dem Senat nicht hinreichend verständliche - Erwägung findet indessen im geltenden Strafrecht keinen Raum, Denn die Vorschrift des § 157 StGB bleibt auch dann anwendbar, wenn der Täter von Anfang an
unit unbedingtem Vorsatz zur Leistung eines falschen Eides entschlossen war:
Die Strafkammer gibt weiter der Überzeugung Ausdruck, dass die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen H einfacher Körperverletzung (§ 123 StGB) für die Angeklagte nicht bestand, weil die Frist für den Strafantrag bereits abgelaufen war und die Angeklagten dies gewusst hätten. Dabei übersieht das Landgericht indessen einmal, dass einfache Körperverletzungen gemäss § 232 äbs 1 StGB zweiter Halbsatz im öffentlichen Interesse auch ohne Strafantrag verfolgt werden können, und weiter, dass die Beschwerdeführer möglicherweise die Gefahr einer Bestrafung wegen gefährlicher, weil gemeinschaftlich verübter Körperver-
letzung (§ 225 a StGB) für nicht ausgeschlossen erachten. mochten.
kr erscheint geboten, die nach alledem erforderliche erneute tatrichterliche Erörterung einem benachbarten Landgericht zu übertragen. | “
Krumme 3 Engels Dr. Augustin
Martin Seibert