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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 2 StR 67/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2258 089

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Seemann Rudi Joharın VeogeEB zu: “mm SEE: Gemeinde Diem geboren am ie 1932 in

Va@@B, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Sim.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WERE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;s

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Oldenburg vom 26. November 1954 im Falle 2 der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angekıagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Strafausspruch begründet.

I: Gegen den Schuldspruch bestehen nur im zweiten Falle Bedenken. Der Angeklagte hat hier "einige Lebensmittel" entwendet. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 370 Nr 5 StGB geprüft hat. Es kann deshalb im Falle zwei nicht bestehen bleiben. Die Revision meint, in den Fällen 2 bis 4 und 7 bis 8 könne sich der Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf den gesamten Erfolg bezogen haben. Das Urteil stellt aber das Gegenteil fest. Es hebt hervor, dass der Angeklagte erst "nach Begehung jeder Tat", also nicht vor oder bei der Ausführung des

ersten Diebstahls (vgl BGHSt 1, 313, 315) "den neuen Vorsatz" fasste, "wegen der vorgefundenen günstigen Gelegenheit den Einbruch zu wiederholen". Damit hat die Jugendkammer einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs fehlerfrei ausgeschlossen.

Ferner behauptet die Revision, die Urteilsgründe liessen nieht sicher erkennen, dass die Jugendkammer "die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB vorliegen, selbst vorgenommen oder dieses lediglich dem Sachverständigen Obermed.Rat Dr. JB überlassen hat". Auch dieser Angriff geht fehl. Das Urteil gibt den Inhalt der Gutachten wieder, die die Sachverständigen Dr. JB und Diplom-Psychologe M@@erstattet haben. Es führt an, dass der Angeklagte nach dem Gutachten des Dr. Jim an keiner geistigen Störung oder Erkrankung leide (eine Bewusstseinsstörung auf Grund anderer Ursachen scheidet nach der Sach-

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lage ohnehin aus). Die Jugendkammer schliesst sich dann : 2 ausdrücklich den Gutachten an. Daraus geht hervor, dass bei dem Angeklagten nach der Überzeugung der Jugendkammer die biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB fehlen.

Dass Anlass bestanden haben könnte, einen weiteren Sachverständigen zu dieser Frage zu hören, ist nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht dargetan. x

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils im Schuld-' spruch keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

“ II, Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Zwar “ sind die Strafzumessungsgründe an sich bedenkenfrei. Das u Urteil verwertet nicht "Teile des gesetzlichen Tatbestandes #% des § 245 Abs 1 Nr 2 StGB als strafschärfend", indem es : #.. die "besondere verbrecherische Intensität" des Angeklagten, W* berücksichtigt. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass er in we

kurzer Zeit neben zwei einfachen sechs schwere Diebstähle, x. - z.T. erheblichen Umfanges,begangen hat. Das gehört nicht °. vs zum Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB..

Mit Recht bezeichnet die Revision jedoch die Aus- ir führungen des Urteils zu § 105 JGG als ungureichend, was zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (BGH Urt. v. 7.10.1954 - 4 StR 216/54 -). Bei dem Angeklagten findet ., sich nach den Feststellungen "im Bereiche der Affekte BR; und Gefühle eine völlige egozentrische Grundhaltung". Aus ; Sl ihr entspringt nach der Annahme des Vorderrichters "das £ Unvermögen des Angeklagten, aus seinen Erfahrungen zu lernen, und die Sucht, nach kurzen Zeiträumen der Beständigkeit immer wieder das unruhige Leben des Nerunziehens und des Abenteuers zu beginnen". "Es liegen aber", x .

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so schliesst das Urteil ab, "keinerlei Anzeichen dafir vor, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten, die sänmtlich kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen sind, einem Jugendlichen, d.h. einem 17jährigen gleichstand".

Diese Würdigung ist zunächst widerspruchsvoll. Die Sucht zum Abenteuer ist im allgemeinen ein Zeichen dafür,

dass ein Jugendlicher noch nicht die Reife eines Erwachsenen

erlangt hat. Hiermit ist es nicht ohne weiteres zu vereinen, dass "keinerlei Anzeichen! gafiür vorliegen sollen, der Angeklagte könnte in seiner Entwicklung zurückgeblieben sein.

Auch sonst lassen die kurzen Ausführungen des. Urteils nicht erkennen, ob die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG einwandfrei verneint hat. Es fehlt im Urteil an einer "Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbe-

dingungen" (gl hierzu BGH Urt. v, 29.7.1954 - 4 StR 276/54 -

IM § 105 J6G Nr 5). Die Jugendkammer muss die Wesensart und die Eigenschaften des Angeklagten erforschen und erörtern. Sie hat insbesondere zu prüfen, worauf die "egozentrische Grundhaltung" des Angeklagten beruht. Auch sie kann auf Entwicklungsstörungen Zurückzuführen sein. Ferner ergibt das Urteil nicht, dass die fugendkammer die Umweltbedingungen beachtet hat. Es hept zwar bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten hervor, dass die Ehe seiner Eltern seit langen Jahren durch Streitigkeiten getrübt sei. Es rechnet ihm bei: der Strafzumessung "die mangelnde Erziehung im Elternhaust zugute» Es ergibt aber nicht, dass die Jugendkammer diese Tatsachen in die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten miteinbe-

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zogen hat. Hierin liegt ein besonderer Mangel des Urteils; : denn gerade die Erziehung im .lternhaus ist für die Entwicklung des Jugendlichen von entscheidender Bedeutung. Dag Urteil ist auch im übrigen nicht der Frage nachgegangen, ' ob und inwieweit der Angeklagte schlechten Umwelteinflüssen erlag, obwohl es anführt, dass er eine der früheren abenteug; ; lichen Reisen, bei denen er in die Fremdenlegion eintreten 4 SM wollte, gemeinschaftlich mit einem Kameraden unterran. "Wei;

Eine sorgfältige Prüfung ist nicht etwa deshalb ent- & behrlich, weil der Angeklagte die Straftaten ein bis zwei Monate vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres beging. Denn für alle Taten bis zu diesem Zeitpunkt war er nach Jugendstrafrecht zu bestrafen, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 105 JGG vorlagen.

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Die Juagendkammer wendet § 105 Abs 1 Nr 2 JGG nicht an, "weil es sich bei den Delikten des Angeklagten nicht 2 um typische Jugendverfehlungen" handele. Hieran mag richtig ‘ { sein, dass die Straftaten des Angeklagten ihrem äusseren u. Erscheinungsbilde nach nicht die Merkmale jugendlicher Unreife zeigen. Das schliesst aber nicht aus, dass sie ihren Beweggründen nach Jugendverfehlungen sind (vgl hierzu BGH Urt. v. 7.10.1954 - 4 StR 216/54 - IM § 105 JG6 Nr 6). Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Jugendkammer diese Frage geprüft hat. Die Abenteuerlust des Angeklagten kann in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.

Die Jugenäkammer muss daher erneut untersuchen, ob Br auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JGe Wir

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zutreffen, und hierbei die in den Urteilen des BCH vom 29. Juli und 7. Oktober 1954 gegebenen Richtlinien be-

achten.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

Dr. Schalscha Hoepner