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BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 1 StR 602/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 37 JGG ist trotz seiner großen Bedeutung für die Jugendstrafrechtspflege eine bloße Ordnungsvorachrift, deren Verletzung die Revision für sich allein nicht begründen kann.

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Gesetz: J06 § 37

Rechtssatz: § 37 JGG ist trotz seiner großen Bedeutung für die Jugendstrafrechtspflege eine bloße Ordnungsvorachrift, deren Verletzung die Revision für sich allein nicht begründen kann.

Aktenzeichen: 1 StR 602/57 Urteil des BEE von 21. Januar 1958 - 16 Mainz .

. —

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache _ gegen

den Autoschlosser Alexander (C

. geboren am 1938 in

Krs. Sachbezeichnung: WED vu .2:

wegen fortgesetzter Hehlerei u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Jamuar 1958, an der teilgenomaen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Hantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf.die Revisionen des Angeklagten CIE und seines gesetzlichen Vertreters wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Juni 1957, soweit es den Angeklagten CB oetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisicen verworfen.

Von Recht wegen

Gründes

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu 8 Wonaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB versagt. Die Revisionen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters haben zum Teil Erfolg.

I. Rüge, der Verletzung, des. $_57._J0G.

Wach § 37 JGG "sollen" die Richter bei den Jugendgerichten - dazu gehören auch die Jugendkammern der Landgerichte — "Nerziehcrisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein". Die Revision bemängelt, daß jedenfalls das zweite Kerkmal der Erfahrung in der Jugenderziehung bezüglich der drei Berufsrichter, die bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, nicht oder nicht genügend erfüllt sei, Die Rüge bleibt erfolglos.

8 37 IGG ist trotz der großen Bedeutung, die ihm im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege zukommt, .eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung für sich allein die Revision nicht begründen kann. Wohl wäre es in besonders gelagerten Fällen möglich, daß bei Nichteinhaltung der Bestimmung des § 37 JGG eine Verfahrensrüge in anderer Richtung erhöhte Aussicht auf Erfolg gewänne, etwa die Rüge, daß das Gericht mangels eigener genügender Erfahrung sich eines Sachverständigen auf dem Gebiete der Jugenderziehung hätte bedienen müssen; allein eine solche Rüge ist hier nicht erhoben.

II. Schuldspruch.

Die Rügc einer Verletzung des § 105 JGG betrifft nur den Strafausspruch (BGHSt 5, 207, 209), ebenso die Rüge der

Nichtanwendung des § 23 StGB. Weitere Beanstandungen erheben die Revisionen nicht. Der Schuldspruch bedarf daher keiner sachlichen Kachprüfung.

Zwar verneint das Landgericht mit Recht die Merkmale

Der Angeklagte hat in einem Zeitraum von rund 10 Monaten in

11 Einzelfällen Sachen an sich gebracht, von denen er nach

der Feststellung des Landgerichts wußte, daß sie von den früheren iitangeklagten gestohlen waren, Die Vielzahl der Einzeläkte grenzt, wie es im angefochtenen Urteil zutreffend heißt, an zewohnheits- und gewerbsmäßige Begehung, wenn auch, worauf in der Revisionsbegründung hingewiesen wird, der Angeklagte die meisten der gehehlten Sachen nicht mit Gewinn weiververäußert, sondern für sich behalten hat. lüt Recht schließt das Lendgericht au? Grund der Erwägung, daß der Angeklagte seine ilitangeklagten "in die unmittelbare Gefahr gehen" (nämlich dic Diebstähle ausführen) ließ, um "sich selbst mit deren Hilfe auf bequeme Art und Weise zu bereichern, «.....

ein von Exryfinden gesteuertesimpulsives Handeln, wie es für den Jugendlichen tynisch ist, aus" (UA. 39). Demit entfällt die Anwendung der Ir. 2 des § 105 Abs. 1 Jck.

Nicht bedenkenfrei sind dagegen die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer auch die Nr. 1 des § 105 Abs. 1 JCG nicht Pletz greifen läßt. W.ch dieser Vorschrift sind auf einen Heranvachsenden die $$ A - 32 Jcc anzuwenden, wenn "die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand", Gewiß läßt die Tat des Angeklagten einen Rückschluß auf seinen Rceifezustand, vor allem in geistiger Hin-

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gleichstand. Die Eins lich sie auf Gen erst Gedanken an einen ber nahelegen hag, zaıın

lung seiner sittliche ser Hinsicht (und das vom 19. Juli 1956 bei lichen gleichzustelle führungen, 2uf Grund wendung der Hr. 1 des nicht dem kriordernis keit des Täters bei gen", wie sie das Ges von 29. Juli 1954 in von 7. Oktober 1954

ist überdies die 3em geordnet und seine Ü 1956"% Da die Ei Zeit von Januar Tod der iuiter i längere Erkranlung d tiefgreifonde Zusvirk

aber sie ZW

ingt noch nicht zu dem Schluß, daß der Täterpersönlichkeit war, und erübrigt orgfältige Prüfung, ob er nicht etwa Intwicklung noch einem Jugendlichen ellung des Angeklagtın, so unjugendn Blick wirken und so sehr sio den kits Zestgewurzelten Charakterfehler imnerhin auf einer mangelnden intwickh Anschauungen beruhen, die ihn in diewürde zenügen, vgl. BGH 1 StR 224/56 Li Nr. 8 zu,§ 105 JGG) einem Jugend-Verarlassung geben. Die weiteren Auseren das angefochtene Urteil die An- § 105 Abs. 1 JGG ablehnt, entsprechen einer "Gesamtwürdigung der Persönlichrücksichtigung guch der Umweltbedinguntz verlangt (vgl. dazu BGH 4 StR 276/54 R 1954, 694 Hr. 646 und 4 StR 216/54 ei IU Nr. 6 zu § 105 JGG). Bedenklich kung (UA. 39), "sein Elternhaus ist ter verstarb erst im Verlaufe des Jahzelhandiungen des Angeklagten sich auf s Anfang November 1956 verteilen, kann kärz 1956, namentlich wenn ihm eine

r Mutter vorausgegangen sein sollte, ungen auf die Erziehung des in den Ent-

wicklungsichren stehenden Angeklagten gehabt haben, wie dies

die Revisionsbezründu

Das rngefcchten aufgehoben werder.

ng zuch behauptet.

e Urteil muß danach im Strafausspruch

In der neuen Verhendlung wird das Landgericht den er-

hobenen Bean:tandungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 56G nachzugehen heben. Es wird dabei zu berücksichtigen sein, da. &er Begiun der forigesetzten Tat in einer zeit liegt, in der der Angeklagte noch nicht ganz 18 Jahre alt, das Ende in einer Zeit, in der er 18 Jahre und 6 Monate alt var. Da der Beginn gerade bei einer Tortgesetzten, also nit Gesamtvorsatz begangenen Tat besonders bedeutungsvoll ist, muß euch sorgfültig geprüft werden, ob der Angeklagte nach Vollendung des 18. Lebensjahres die sittliche Reife besaß, von seinen geplanten Tun abzulassen. Um die auftauchenden schwierigen Fragen, insbesondere der sittlichen Heife zu entscheiden, wird sich das Landgericht, abgesehen von der iiitarbeit der Jugendgerichtshilfe, eines geeigneten Sachverständigen auf dem Gebiet der Jugend-Dsychologie zu tedienen haben,

De Jugendkammer wird mit der Aufhebung; des Strafausspruchs in die Lage versetzt, abgesehen von einer etwaigen neuen Früfung rach’§ 52 J6G (vgl. dazu ICH 1 STR 632/52 vom 29. Januar 1954 bei iM Hr. 2 zu § 1 JEG), auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 £ StcB oder 85 20 fr JGG erneut zu untersuchen und seine Snischeidung eingehender als bisher ‚‚eschehen zu begründen. Das gilt insbesondere von der Frage, ob nicht eine günstige Veränderung seiner Lebensunstände (in Gestalt einer strafferen Ordnung des Fanmilienlebens nach dem Tode der kutter) erwarten läßt, daß er künftig ein gesetznäßiges und geordnetes Leben führen wird. Sollte die Jugendkammer in der neuen Verhandlung anstatt einer Gefängnisstrafe eine Jugendstrafe aussprechen, so dürfte diese |

„” nit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höhe der ir angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gcefängsrisstrafce von 8 jlonaten nicht übersieigen (vgl. BGII NJW 1956, 680 ilr. 20).

Dr. Peetz Eantel Heartin Hübner Dr. Hengsberger