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BGH Entscheidung vom 09.08.1956 – 1 StR 269/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Vorschrift über die Ladung der £rziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte vor der Hauptverhandlung volljährig geworden ist.

2264 091

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung!

Gesetz; §§ 50 Abs 2, 109 Abs 1 JGG

Rechtssatz: Die Vorschrift über die Ladung der £rziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte vor der Hauptverhandlung volljährig geworden ist.

Aktenzeichen: 1 StR 269/56

Urteil des BGH vom 9. August 1956 LG Augsburg (1. Ferienstrafsenat

AIR. 269/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Baskergesellen Johannes K EEE zu: zu (Tandkreis Ce) , üort geboren arı u 193: . - Sachbezeichnung: CiEEEB ı Ai: -

wegen versuchter Notzucht u.a.

has der l. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen

haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für_ Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Kb gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22 März 1956 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Recktsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Ingeklaste KB: den das Landgericht wegen gemeinschaftlich begangener Freiheitsberaubung in Tatsınheit wit versuchter Notzucht zu einen Jahr Gefängnis verurteilt hat, rügt die Verletzung von Verfahreusvorschriften und des sachlichen Rechts.

Das kechtsmittel hat keinen Erfolg.

I Die Verfahrensrügen:

1 ) Der Beschwerdeführer, der zur Zeit der Begehung der Straf5at - in der Nacht vom 2. zum 3. August 1955 - Heranwachsender war, macht geltend, daß seinen Eltern der Eröffnungsbeschluß nur formlos mitgeteilt worden sei und »i® sur Hauptvernendlung nicht geladen worden seien; er erblickt nierın eine Verletzung der §§ 50 Abs 2. 67, 112 in Verbirdurg miv § 104 JGG.

Die Züge kat keinen Erfolg.

Ss braucht nicht entschieden zu werden, ob die Revision auf eine Verletzung des § 50 Abs 2 JGG gestützt ‚sıder kann (vgl Dallinger - Lackner Anm 18 zu § 50 Jaü sowie AyılSt 6, 326 zu § 43 JGG und BGHSt 9. 1 f zu § 246 a StPG). Denn der Angeklagte war am 22. Dezember 1955 vollsährig geworden. Der Eröffnungsbeschluß erging am 7- Ja- „var 1956, die Hauptverhandlung fand am 22. März 1956 statt Die Eltern waren seit dem 22. Dezember 1955 nicht near Erzsiehungsberechtigte im Sinnedes Jugendgerichtsgesetzes; sie brauchten daher nicht zur Hauptverhandlung Ssladen zu werden (vgl RGSt 42, 342; Dallinger-jackner Anm 26 zu § 67, Anm 15 und 24 zu § 50 JüG).

2.) Verletzung des § 70 J6G.

Die Rüge entspricht mangels bestiumter Bezeichnung des Ver[ulirensverstoßes nicht der Vorschrift des § 344 Abe 2

StT9

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Krgäuzend wird darauf hingewiesen, daß die Jugend-Ssarichtshilfe - Kreisjugendamt Cüggzn - von der Einleitung des Strafverfahrens benachrichtigt wurde und Stellung genommen hat (B1 38 f der Akten),

# .) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe wurden Ort und Zeit der Hauptverhandlung allerdings entgegen der Vorschrift des § 50 Abs 3 JGG in Verbindung mit 85 112. 104 Aus 1 Nr 2 7GG nicht mitgeteilt (vgl BGHSt 6, 354). Es ist

jedoch auszuschließen, daß das Urteil auf dem Versto? be-

ruht. " nid

Der eingehende Bericht des Kreisjugendamts (Bl 38 f &.A.) 15ßt keine Bedenken gegen die Beurteilung des zur Zeit der Begehung der Straftat nur wenige Monate vor Erreichung der Volljährigkeit stehenden Beschwerdeführers 913 eines Erwachsenen aufkommen. Die Stellungnahme schließt „it deu Vorschlag: "Es wäre im Interesse des Beschuldigten und der Umwelt, wenn er durch. eine exemplarische Strafe zur Dinsicht gebracht würde, wie er sich als Staatsbürger zu verhalten hat. Dies würde auch beispielgebend auf andere junge Menschen seines Schlages wirken." Die Revision het keine überzeugenden Gesichtspunkte dargelegt, die dem Jugendant, wenn es in der Hauptverhandlung vertreten gewesen wäre. etwe Veranlassung hätten geben können, von seiner Beurtei- ” ( lung des falles abzugehen.

} Der Beschwerdeführer hat ferner geltend gemacht, die roikammer habe der Urteilsfindung offensichtlich die Er-. nenungen des YTreisjugendamts zugrunde gelegt, ohne den Angeklagten dazu zu hören und der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; "hierdurch sei § 257 StPO verletzt; eingehende Erhebungen bezüglich der geistig-seelischen Entwicklung des Beschwerdeführers, von denen das Urteil spricht, hätten ausweislich der Sitzungsniederscearilt nicht stattgefunden. Auch der Grundsatz der Unnmistelbarkeit der Beweiserhebung (§ 250 StPO) sei ver-

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laczt, da die schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendarts nicht hätte verwertet werden dürfen.

Die Rüge greift nicht durch.

Es sinä keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Strafkammer die schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendamts in unzulässiger Weise(§ 250 StPO) verwertet hat:

Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit ihm besprochen wurden, daß Beweisamträge zum Lebenslauf des Angeklagten nicht gestellt wurden und daß § 257 StPO, der übrigens nur eine Ordnungsvorschrift enthält, beachtet wurde. Der Umfang und der nähere Hergang der in der Hauptverhand.-- lung durchgeführten Erörterungen braucht in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen zu werden.

5.) Ein Antrag, einen Sachverständigen zur Lösung der psychisch-medizinischen Fragen zu hören, wurde nicht gestellt. Es sind auch keine Umstände zu ersehen, die die Strafkammer im Sinne von § 244 Abs 2 StPO hierzu drängten (vgl BGH 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954). Vor Abschluß der Beweisaufnahme erklärten die Prozeßbeteiligteri außerdem übereinstimmend, daß sie zur Beweisaufnahme keine weiteren Anträge mehr stellen wollten.

Zu der beanstandeten Nichtanhörung eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3 Bezug genommen.

§ 244 Abs 2 StPO ist nach alledem nicht verletzt.

6.) Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 265 StPO geltend gemacht hat, weil die Strafkemmer nicht auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts im Hinblick auf die Anwenäbarkell des § 105 in Verbindung mit §§ 4 - 32 JGG hingewiesen habe,

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, daß er hinreichend verdächtig ist, gegen die Vorschrifteu der § 3 259 47, 177. 43 StGB verstoßen zu haben. Auf Grund älseser Geserzesbestimmungen hat die Strafkanmer den Beschwerdeführer verurteilt. Daß das Lendgericht dabei pflichtgenäß geprüft hat. ob auf ihn etwa das Jugendstraf- ‚echt angewendet werden kann, nötigte nicht zu einer DNechtsbelehrung nach § 265 StPO. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die „usführungen von lLöwe-Rosenberg StFÜ 20. Aufl 'nm 6 Lf zu § 265 geht schon deshalb fehl, weil nicht erst in der Hauptverhändlung bekannt wurde, daß der Angeklazte Heraiwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist; Inklageschrift und Eröffnungsbeschluß führen zur Begründung der Zuständigkeit u.a. die §§ 103. i04, 112 JGG an.

Il. Die Sachrüges

1) Sie ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand “er gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Daß sie nicht geprüft hat, ob ein Verbrechen nach § 236 StGB vorliegt, weil die Angeklagten hr Opfer gegen seinen Willen in den Wald verbracht haben, un es zur Unzucht zu bringen, beschwert die Täter nicht.

Der Beschwerdeführer KR hat selbst eingeräumt, ‘(dass er mit Rosemarie DEE Geschiechtsverkehr ausüben wollte. daß sie sich heftig wehrte, daß er ihren Widerstand erkannte, (vgl BGH NJW 1953, 1070 Nr 16) und dabei u:a. ihren Kopf an den Haaren zurlickriß, Nur infolge des heftigen Widerstands des Opfers und des Eingreifens iss Liitangeklagten Gm, Ger dem KM Schläge endrohte, weun er nicht von dem liädchen ablasse, konnte dieser sein Ziel nicht erreichen. Diese eindeutigen Fest-

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stellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers sgen versuchter Notzucht. Wenn die Verteidigung bei den festgestellten Sachverhalt im Urteil Ausführungen zur Frage des freiwilligen Rücktritts vermißt, so verdient diese Rüge keine Erörterung.

2.) Die Strafkammer hat eingehend geprüft, ob auf den Angeklagten, der die Straftat wenige Monate vor Vollendung des 21. Iebensjahrs begangen hat, das Jugendstrafrecht sngewendet werden kann. Sie hat das mit eingehender Begründung rechtlich bedenkenfrei verneint.

Daß das Landgericht Erwägungen darüber angestellt hat, welche Strafe angemessen sein würde, wenn die Notzucht zur Vollendung gediehen wäre, gefährdet nach Lage der Sache den Bestand des Strafausspruchs nicht, da der Angeklagte hieräurch jedenfalls nicht beschwert ist (RGSt 59,154; BGHSt 1, 115, 116 f).

Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz j und Dr. Augustin sind beur-

laubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner Mantel Krunme