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BGH Entscheidung vom 22.03.1955 – 1 StR 656/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 650/54 2254 062

Im Mamen des volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Anton TFT EEEEEEED zu: Om /7 GE. geboren an. ED ED ir EEE,

- Sachbezeichnung: KB u.a. -

wegen Unzucht mit einem Hanne

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, 3undesrichter Mantel Bundesrichter Martin 3Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Eu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Fee gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 12. August 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB zu vier üonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden

Soweit die Revision des Angeklagten den Schuldspruch rügt, ist sie offensichtlich unbegründet Aber auch im Strafausspruch hat sie keinen Erfolg.

Der Angeklagte ist au. ED &D geboren, war zur Tatzeit, Sommer und Herbst @&B, also 18 Jahre alt und mithin Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Das Landgericht hatte daher nach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG - Nr 2 daselbst kann nach Lage des Falles ausser Betracht bleiben - zu prüfen, od

die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei

Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt,

dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und

geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Das Landgericht hat die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift bei dem Angeklagten FB, in Gegensatz zu seinem zwei Monate älteren Mitangeklagten GEB, abgelehnt. FEEEEEND sei bedeutend intelligenter als CP, verfüge bereits über beträchtliche Erfahrungen auf geschlechtlichem Gebiet und sei schon sehr selbständig. Auch seine äussere Erscheinung lasse keinen Zweifel darüber, dass er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Landgericht hat auch eine Verführung des Fb durch den Hauptangeklagten Dr. K@W® nach § 175 a Nr 3 StGB nicht angenommen, da FEED sich schon gleichgeschlechtlich betätigt habe und zur Unzucht bereit gewesen sei, ohne dass KEEP ihn dazu

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habe geneigt machen müssen. In der Begründung der Strafhöhe und der Strafaussetzung zur Bewährung wird noch berücksichtigt, dass er bisher unbestraft sei, vor schwerer Bergwerksarbeit nicht zurückscheue und "trotz allem in

ihm noch ein guter Kern stecke",

Die Feststellungen des Landgerichts sind zwar knapp, reichen aber aus, um die Nichtanwendung des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG zu begründen. Die dort vorgeschriebene "Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen" erfordert an sich eingehende Feststellungen zum Lebenslauf des Täters und insbesondere zu seiner Entwicklung auf charakterlichem und sittlichem Gebiet (vgl BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 und 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954, Lindenmaier-Löhring Nr 5 und 6 zu § 105 JG). Solche ausdrücklichen Feststellungen fehlen im Urteil fast völlig. Gleichwohl ergibt sich aus ihm, dass das Landgericht bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Denn es hat sich ersichtlich, wie vor . allem auch seine Erwägungen zum Strafausspruch ergeben, nicht nur mit der körperlichen und geistigen, sondern auch mit der sittlichen Wertung des Angeklagten FTeiiiE> befasst und ist auf Grund dieser Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass Ta für den Zeitpunkt der Tat einem Erwachsenen gleichzustellen sei. Es hat auch andererseits den 2 Konate älteren Nitangeklagten CB nach Jugendrecht behandelt. Wenn das Landgericht imeGegensatz hierzu bei seiner Prüfung den Angeklagten FeREED 215 Erwachsenen verurteilt hat, so ist dabei ein Rechtsirrtum

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nicht erkennbar. Das Gleiche gilt von der Strafzumessung

in übrigen.

Dr. Peetz Wantel Martin Hübner Dr. Eengsberger