Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 1 StR 677/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Lie Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einer juristi- \ schen Person, der die Urkunden gehören, beseitigt nicht: die. Rechtswidrigkeit, der Urkundenvernichtung, wenn die Einwilligung einen sittenwidrigen Mißbrauch der Vertretungsbefug- - nis darstellt, 2, besetz: StGB § 145. d Auch durch eine Anzeige "gegen Unbekannt" kann versucht wer. den, die staatliche Dienststelle über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen, 3, Gesetz: .StGB § 265 a) Wird nur eine nicht versicherte Sache in Brand gesetzt im‘ der Absicht, allein durch Löschmaßnahmen eine versicherte zu zerstören und von dem Versicherer Ersatz des Löschscha-. dens zu fordern, so ist § 265 StGB nicht anwenäbar. . b) Wird eine versicherte Sache in Brand gesetzt, so ist . eine betrügerische Absicht des Täters auch dann zu bejahen, wenn .er den Versicherer nur wegen des Löschschadens an “. anderen Gegenständen in Anspruch zu nehmen gedenkt, die nich Feuer gefangen haben.
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1. Gesetz: StGB§ 274 Abs INrı 2317 021
Rechtssatz: Lie Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einer juristi- \ schen Person, der die Urkunden gehören, beseitigt nicht: die. Rechtswidrigkeit, der Urkundenvernichtung, wenn die Einwilligung einen sittenwidrigen Mißbrauch der Vertretungsbefug- - nis darstellt,
2, besetz: StGB § 145. d
Auch durch eine Anzeige "gegen Unbekannt" kann versucht wer. den, die staatliche Dienststelle über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen,
3, Gesetz: .StGB § 265
a) Wird nur eine nicht versicherte Sache in Brand gesetzt im‘
der Absicht, allein durch Löschmaßnahmen eine versicherte zu zerstören und von dem Versicherer Ersatz des Löschscha-. dens zu fordern, so ist § 265 StGB nicht anwenäbar. . b) Wird eine versicherte Sache in Brand gesetzt, so ist . eine betrügerische Absicht des Täters auch dann zu bejahen, wenn .er den Versicherer nur wegen des Löschschadens an “. anderen Gegenständen in Anspruch zu nehmen gedenkt, die nich Feuer gefangen haben.
Aktenzeichens 1 StR 677/53 “Ert des BGH vom 9. Juli 1954 - L& Hof a.d.Saale
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Fabrikanten Karl F aus EEE: geboren am 1909 in N ,
2. den kaufmännischen Angestellt Yranz F aus EEE, seboren am 1907 in ) wegen Betrugs u: &%
hat der 1. Strefsenat des Buındesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel 2 Bundesrichter Glanzmann 5 Bindesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat (um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Karl Fl wira das Urteil des Landgerichts in Hof vom 11. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Versicherungsbetrugs verurteilt worden ist.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil 1. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der Angeklagte Karl Fo wegen.
versuchten Betrugs verurteilt worden ist,
2. dahin geändert, daß der Angeklagte Dr. Franz Fol von der Anschuldigung wegen Betrugs im Falle 5 des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen wird.
Die gegen den Angeklagten Karı FEB erkannte Gesamtstrafe wird aufgehoben,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die den Angeklagten Karl FEB betreffenden Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der gegen Dr. Franz FM gerichteten kKevision der Staatsanwaltschaft zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
A. Zur.Revision des Angeklagten Karl Fe.
Ler Verteidiger hat in der Revisionsverhandlung das kechtsmittel auf die Verurteilung des Angeklagten in den nachstehend unter I und II erörterten Fällen beschränkt. "m übrigen wurde die Revision mit Ermächtigung des Angeklagten und mit Zustimmung der Buandesanwaltschaft zurückgenommen.
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle _III der Gründe des angefochtenen Urteils (Internationale Unfall- und Schadensversicherungsgesellschaft AG in Hamburg) zeigt im Strafausspruch, auf den das Rechtsmittel insoweit wirksam beschränkt worden ist, keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler. Der Verteidiger meint, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nur Mittäter der strafbaren Handlung war, Nach dem Urteil liegt es nahe, daß, ebenso wie Franz FW, auch Frau Peund ihr Kraftfahrer nur seime Gehilfen waren. Diese Frage ist jedoch für die Strafhöhe ersichtlich ohne Bedeutung.
II. Das Landgericht hat weiter festgestellt (Abschn V seiner Urteilsgründe):
Der Angeklagte, der Geschäftsführer und Mitgese] schafter der Karl Tg & Co. GmbH Glasschmelzhafenfabrik war, beabsichtigte, eine größere Menge fehlerhafter Tonerzeugnisse, die die Firma nicht absetzen konnte, durch Löschmaßnahmen anläßlich eines Brandes unbrauchbar zu machen und von der Versicherungsgesellschaft, bei der das Unternehmen eine Mobiliar-Feuerversicherung abgeschlossen hatte, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen. Um dem Versicherer
von vornherein eine Überprüfung des Schadens an Hand der schriftlichen Betriebsunterlagen unmöglich zu - machen, veranlaßte der Angeklagte einen gewissen Schlimzig zunächst, durch Eindrücken eines Fensters nachts in die Geschäftsräume der Firma einzusteigen und
dort sieben Ordner mit Geschäftspapieren, eine Bıchhaltungskartei sowie einige Geschäftsbücher zu vernichten. Der Angeklagte selbst begab sich währenddessen auf keisen; er erwartete und wünschte, daß seit Bruder, der Prokurist der Gesellschaft war, in Unkenntnis dieser Pläne den vermeintlichen "Einbruchs diebstahl" alsbald der Polizei anzeigen werde. Das geschah auch. Einige Tage später ließ der inzwischer 'zurückgekehrte Angeklagte durch Si den zeplanten Brand legen. SR setzte, wie in allen Einzelheiten mit dem Angeklagten besprochen, vor Tagesarbruch in der mit einem Betonfußboden versehenen Lagerhalle der Fabrik die aus Holzwolle und _ Stroh bestehende Unterlage in Brand, auf ‚der. sich die, Tongefäße befanden, und entfernte sich dann! Mheinach erschien der Angeklagte und löschte zusammen‘ "mit 'einey Arbeiter das Feuer. Dabei bediente er das Strahlrohr der Schlauchleitung und sorgte dafür, "daß die Hafen, welche er los sein wollte, genügend unter Wasser kamen". Gabäudeschaden entstand nicht und sollte nach dem Willen des Angeklagten auch keines- . falls entstehen; nur eine Holzsäule der Lagerhalle hatte zu glimmen begonnen. Bei der Versicherungsgesellschaft meldete der Angeklagte demnächst einen Löschschaden von 158.447.- DM an. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht, weil der Sachverhalt aufgedeckt wurde,
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen Anstiftung zur Urkunde
die kevision des Angeklagten zurückgenommen worden.
1. Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenunterdrückung enthält keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Die Ausführungen des Landgerichts bedürfen nur in folgender Richtung einer Ergänzung:
Tie Anwendung des § 274 Abs 1 Nr 1 StGB setzt voraus, Uaß die vernichtete Urkunde dem Täter "nicht oder nicht ausschließlich gehört", Dieses Tatbestandsmerkmal hat das Landgericht zureichend dargelegt, indem es feststellt, daß der Haupttäter SEE weüser Eigentümer der von ihm vernichteten Urkunden war noch die Befugnis hatte, sie zu Beweiszwecken zu benutzen. Zu erwägen war jedoch, ob die Tat etwa deshalb nicht rechtswidrig war, weil sie im Einverständnis des Angeklagten geschah (vgl R6St 33, 288). Die Urkunda gehörten, wie anzunehmen ist, ausschliesslich der Karl FW & Co. GmbH. Unter "Gehören" im Sinne des § 274 Abs 1 Nr 1 verstand die jüngere Rechtsprechung des Reichsgerichtstdäs alleinige Verfügungsrecht, das nicht notwendig schon mit dem Eigentum verbunden ist (vgl RG GoltdArch 56,
217; HRR 1938, 491; ferner Rü$t 38, 37). Ob dem
zu folgen oder der weitergehenden Ansicht beizutreten ist, eine Urkunde gehöre im Sinne des § 274 Abs 1 Nri1 auch dem, der sie benutzen oder einsehen darf (vgl
§ 809 BGB), biawht hier nicht entschieden zu werden; denn es ist nicht ersichtlich, daß zur Zeit der Tat dritten Personen ein solches Recht zustand. Die Urkunden sollten aber vernichtet werden, um die Begehun des von dem Angeklagten und N geplanten Versicherungsbetrugs zu erleichtern, Bei dieser Sachlage stellt die Einwilligung des Angeklagten in die Vernichtung der Urkunden einen offensichtlichen ° sittenwidrigen Mißbrauch seiner Befugnis dar, die GmbH zu vertreten. Eine iiechtswirksamkeit kommt ihr daher nicht zu (vgl RGSt 74, 350; RG DRiZ 1932, Rspr Nr 444 ). Der Angeklagte würde aus demselben Grunde nicht minder widerrechtlich gehandelt haben, wenn erdie Urkunden eigenhändig vernichtet hätte,
Es bleibt die Möglichkeit, daß Sb den Angeklagten persönlich für deyenigen gehalten hat, ‘dem die Urkunden gehörtenf' dann hat er möglicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfersigungsgrundes angenommen und deshalb nicht vorsätzlich gehandelt (BGHSt 3, 105; 3, 194). Dies könnte jedoch nicht dem Angeklagten zustatten kommen; denn er kannte die wahre Sachlage. Nach § 50 Aba 1 StGB. ; wird von mehreren an einer Tat Beteiligten jeder nach seiner Schuld bestraft (vgl dazu BGHSt 4, 355; 5, 47)
Nicht unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, daß SB Haupttäter, der ingeklagte Anstifter sei; es lag näher, wie bei dem späteren Ver-. sicherungsbetrug auch hier den Angeklagten als Täter, SCEEEEEEB aber als Gelilfen zu beurteilen. Soweit indes hier ein Rechtsfehler vorliegen sollte, ‚Ist der
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Angeklagte durch ihn keinesfalls beschwert. ©" “
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2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vergehens gegen $_ 145 _ d_ StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,
Mit Recht nimmt die Strafkammer an, daß ein Vergehen gegen § 145 d StGB auch in mittelbarer Wäterschaft begangen werden kann. Auch hat sie die besonderen Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft bei dem Angeklagten ohne kechtsirrtum bejaht. Da jedoch hier, wenn auch kein Einbruchsdiebstahl, so doch eine nach $-274 Abs 1 Nr 1 StGB strafbare Urkundenunterdrückung begangen worden war, bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Landgerichts, daß der staatlichen Dienststelle "die Begehung einer Straftat vorgetäuscht" worden sei, Es kann für diesen Straftatbestand nicht entscheidend sein, daß der Dienststelle ein strafbares Geschehen unter einer _ falschen rechtlichen Bezeichnung gemeldet wird. Nach § 145 d ist aber auch strafbar, wer die Dienststelle über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen sucht. Las tut, wer den Verdacht der Dienststelle zu Unrecht auf eine bestimmte Person lenkt. Es kann aber auch durch eine Anzeige "gegen Unbekannt" geschehen, und zwar mindestens dann, wenn der, der die Anzeige bewirkt oder veranlaßt, selbst zu den an der Straftat Beteiligten gehört. Das ist hier der Fall. Mit dem Wortlaut der Vorschrift ist diese auslegung ohne weiteres vereinbar; sie entspricht auch ihrem Zweck, die zur Verfolgung strafbarer Handlungen berufenen Dienststellen davor zu schützen, daß sie unberechtigt in Anspruch genommen werden oder unnütze Maßnahmen ergreifen, Jedenfalls der letztgenannte -Grund trifft auch hier zu. Der
Angeklagte hat sich daher nach dem zweiten Tatbestana des § 145 d strafbar : gemacht, |
3. Lie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Versicherungsbetrugs kann nicht aufrechterhalten werden,
Lie rechtlichen Zrwägungen des Landgerichts gend iavon aus, daß die von Sb in Brand gesetzten Gegenstände - Holzwolle und Stroh - nicht gegen Feuersgefahr versichert waren. Trifft dies zu, so ist mit dem Landgericht ein vollendetes Verbrechen gegen § 265 StGB zu verneinen. Denn die versicherten, durch das Löschen beschädigten Gegenstände - Tonhafen - wurden weder inBrand gesetzt noch war dies, . wie die beiden Beteiligten wußten, vermöge ihrer Be-. schaffenheit überhaupt möglich. Wohl haftete die Vers @uerungsgesellschaft nach § 83 VVG, § 1Abs 3 c a ud
für Löschschäden; aber § 265 ist nicht schon dann an wendbar, wenn in betrügerischer Absicht ein Versiche* rungsfall der Feuerversicherung herbeigeführt worden. ist, vieliehr nur dann, wenn eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand gesetzt wird, d. h. selbs brennt. Es genügt nicht, daß die versicherte Sache nur durch Maßnahmen zu Schaden kommt, die erst bei der Bekämpfung eines an arıdem . Gegenständen ausgebrochenen Brandes getroffen werden. So aber liegt es .hier. Auch bei einer noch so weiten Auslegung.kann das Verhalten des Angeklagten nicht unter den gesetzlichen Tatbestand des § 265 gebracht werden. .
Entgegen dem Landgericht ist aber auch ein versuchter Versicherungsbetrug zu verneinen. Die £ kamner erwägt, unstreitig sei ein Versicherungsbetrug dann versucht, wenn eine unversicherte Sache in der
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Absicht angezündet wird, daß sich das Feuer der_veisicherten mitteile; wenn der vorliegende Fall auch | “ anders liege, so seien hier doch die durch § 265 geschützten Rechtsgüter nicht minder gefährdet worden. Damit 1äßt sich aber eine Bestrafung des Angeklagten nach den §§ 265, 43 StGB nicht begründen. Die Strafbarkeit des Versuches setzt ";inabdingbar voraus, daß die Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, alle Merkmale des strafgesetzlichen Tatbestandes erfüllt und daß nur seine Vorstellung von gegebenen Tatsachen oder vom Verlauf von der Wirklichkeit abweicht (§ 43 StGB vgl R6St 66, 124; 72, 80). Danach ist hier
kein Versicherungsbetrug versucht worden.
Auch im Hinblick auf das Gebäude kann der Angeklagte nicht wegen vollendeten oder versuchten Versicherungsbetrugs bestraft werden. Die Annahme des Landgerichts, daß durch das Glimmen der Holzsäule noch keine Inbrandsetzung des Gebäudes bewirkt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 7, 131; 64, 273; 71, 193 £); auch hat der Angeklagte ein Brennen der Halle keinesfalls in seinen Willen aufgenommen.
Aus demselben Grunde, und weil ferner die in Brand gesteckten beweglichen Gegenstände nicht zu den in § 308 StGB aufgeführten zählen, scheidet auch vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung nach § 306 Nr 2, 3, § 8 308, 309 StGB aus. Es bleibt nur der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB; diese ist jedoch nicht verfolgbar, weil, soviel ersichtlich, kein Strafantrag gestellt worden ist.
Lie Verurteilung ist daher aufzuheben. Hieraus ergibt sich auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.
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Zur abschließenden Entscheidung dieses Anklagepunktes sieht sich das hevisionsgericht indessen nich in der Lage, weil die Annahme des Landgerichts, die 3 Brand gesteckte Unterlage aus Holzwolle und Stroh sei nicht gegen Keuersgefahr versichert gewesen, bis. lang nicht ausreichend begründet erscheint, Es wäre näher darzulegen gewesen, weshalb diese Gegenstände nicht zu den vom Landgericht erwähnten, anscheinend ° im Versicherungsschein aufgeführten Sachen gehörten . (das Urteil nennt u. a. die Betriebseinrichtung, Rohstoffe, Betriebsstoffe und Gebrauchsgegenstände). Diese Frage muß in einer neuen Verhandlung an Hand des Versicherungsvertrages nochmals eingehend geprüft werden. u
Ergibt sich dabei, daß die in Brand gesetzte Unterlage aus Holzwolle und Stroh versichert war, so würde § 265 StGB selbst dann anwendbar sein, wenn de!’ Angeklagte die Versicherungsgesellschaft nicht auf Ersatz des eigentlichen Brandschadens, sondern nur des an anderen Gegenständen entstehenden Löschschaden. in Anspruch zu nehmen gedachte. Insbesondere würde hierdurch nicht die in § 265 vorausgesetzte betrügerische Absicht in Frage gestellt werden. Dafür ist es. zunächst wesentlich, daß die Karl Fi & co. ', (mbH, wie der Angeklagte wußte, nach § 62 VVG aus dem Versicherungsfalle keine Ansprüche gegen den Versicherer Werleiten konnte; die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ihren gesetzlichen Vertreter muß äie Versicherungsnehmerin gegen sich gelten lassen (Rü2 66, 181; vgl ferner ‚ BHSt 1, 209). Für das Merkmal der betrügerischen Absicht ist sodann nicht unter allen Umständen zu verlangen, daß sie sich gerade auf die in Brand ge-
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setzten Gegenstände beziehe; sie ist vielmehr nach
dem Wortlaut und Zweck des § 265 jedenfalls auch dann für gegeben zu erachten, wenn die Inbrandsetzung der versicherten Sache das Mittel sein soll, um durch Täuschung des Versicherers einen an anderen Gegenständen entstehenden Schaden geltend zu machen, für den jener auf Grund desselben Versicherungsvertrags
und Versicherungsfalles Deckung zu gewähren hat. Insoweit bedarf der in RGSt 69, 1 ff (vgl auch.RG DJ 19%, 824) aufgestellte Grundsatz der Einschränkung; der
dort entschiedene Fall lag übrigens wesentlich anders ‘ "als der gegenwärtige.
Läßt- sich ein Versicherungsbetrug auch in der neuen Hauptverhandiung nicht erweisen, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen, auch wenn die von ihm begangene Sachbeschädigung mangels Strafantrags nicht verfolgbar ist (B6HSt 1, 231, 235).
B. Zur Revision der Staatsanwaltschaft. I. Gegenüber dem Angeklagten Karl FTm ist das kechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.
1. Es hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Die ungewöhnlich große Arglist, mit der der Angeklagte diese Tat vorbereitet hat, hat bisher ihre Sühne in der weiteren Strafe gefunden, die wegen versuchten _Versicherungsbetrugss ausgesprochen wurde. Diese Verurteilung hat der Senat wegen eines dem Landgericht unterlaufenen kechtsfehlers aufheben müssen (oben A II 3), und es kann sein, daß auf den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt, entgegen der insicht des Landgerichts, kein Strafgesetz anwendbar ist. Tas berührt aber nicht die Pflicht des Tatrichters, bei der Bemessung der für den Betrugsversuch festzusetzenden
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Strafe alle straferschwerenden Umstände zu würdigen; zu ihnen gehört auch eine besonders große Arglist
des Täters bei der Vorbereitung der Tat, Dieses besondere Maß von Schuld ist bisher in der für den Petrugsversuch verhängten Strafe möglicherweise
noch nicht zum Ausdruck gekommen, und zwar deshalb, weil das Landgericht rechtsirrig annahm, daß es durch die Bestrafung wegen versuchten Veraicherungsbetzuge”t gesühnt werde. Infolgedessen muß die Verurteilung wegen Betrugsversuchs auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft
im Strafausspruch aufgehoben werden.
Daraus fölgt weiterhin die Aufhebung der Gesamt: strafe auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft.
2. Im übrigen ist dem Rechtsmittel der Anklagebehörde jedoch der Erfolg zu versagen, on
a) Die gegen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) erhobenen Angriffe sind unbegründet.
Das Urteil beruht insoweit auf den übereinstimmr - den Gutachten zweier ärztlichen -Sachverständigen, die das Landgericht in der Hauptverhandlung gehört het, Der eine, Professor Dr. FIR, war schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens zum Oberfutachter bestellt worden und hatte den Angeklagten einen Monat lang ‘in der Universitätsnervenklinik beobachtet. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gehalten, von Amts wegen noch den Amtsarzt Dr. C@ß als weiteren Sachverständigen zuzuziehen, wenngleich dieser den Angeklagten vor der Begutachtung durch Professor Dr. FI für voll zurechnungsfähig erachtet hatte; ein Antrag in dieser Richtung ist von kei-
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ner Seite gestellt worden. Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist. nach alledem nicht verletzt. Ias Gericht war auch nicht rechtlich . gehindert, die Zeugenaussage des Arztes Dr. Be der den Angeklagten in jüngerer Zeit behandelt hat, bei seiner Beweiswürdigung zu verwerten,
Die Revision. hält die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Gelddiebstählie im Jahre 1947 begangen, obwohl er ausreichende Barmittel besessen habe, und demgemäß auch die Folgerung, diese Taten ließen auf einen krankhaften Geisteezustand des Angeklagten schließen, verfahrensrecht- : lich für :fehlefihaft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch gegen den § 264 Abs 1 StPO verstoßen worden sein könnte, In dem Vorbringen der “ Revision, es sei über jene Vorgänge kein Beweis erhoben worden, könnte zwar auch eine Rüge der Verletzung der §§ 261, 244 Abs 2 StPO liegen. Doch fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß die Feststellung des Landgerichts nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, etwa einer für glaubhaft erachteten Erklärung des Angeklagten, beruhe; und welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht hätte bedienen sollen, hat die Revision nicht angegeben (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Lie Zubilligung des § 51 Abs 2 StGB verstößt auch nicht gegen das sachliche Recht. Die Urteilsausführun- “ gen enthalten weder unlösbare Widersprüche noch verstoßen siegegen zwingende, ausnahmslos gültige Erfahrungssätze. Weder das Landgericht noch der Sachverständige Dr. FIR hat außer acht gelassen, daß der Angeklagte nach der Begehung der Straftaten einen
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schweren Unfall erlitten hat. Damit setzt sich
das Urteil auseinander. Die Strafkammer hat sich
der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, es fehle an Anzeichen dafür, daß die "groben neurologischen Ausfallerscheinungen", die bei dem Angeklagten festgestellt wurden, erst durch jenen Unfall herbeigeführt worden seien,
b) Das Landgericht hat zwar sehr milde Strafen verhängt; es hat dabei aber —- unbeschadet des oben unter BI 1 Ausgeführten - nicht das Gesetz verletzt, Seiner Verpflichtung, die Zumessungsgründe darzulege von denen es sich leiten ließ (§ 267 Abs 3 StPO), ist .es nachgekommen. Es trifft nicht zu, daß der Tatrichter "die gefährliche Störung der Rechtsordnung" | und die erheblichen Schäden, die der Angeklagte an-. gerichtet hat oder anrichten wollte, nicht berücksichtigt habe. Die "große Empörung, die die Straftaten in der Öffentlichkeit hervorgerufen haben", durfte das Gericht nicht veranlassen, die Strafe über: das Maß dessen zu erhöhen, was nach seiner Überzeugung der Schuld des Angeklagten angemessen war. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die zu Gunsten des Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, daß "die erschwindelten Versicherungsbeträge nicht ihm persönlich, sondern seiner Firma zugeflos- . sen" seien. Der Tatrichter wollte damit zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte, der nicht der einzige Gesellschafter der Karı FW & Co. GmbH war, nicht ausschliesslich seine persönliche Bereicherung erstrebt habe. Das zu "herünksichtigen, lag noch im Ermessen. der Strafkammer, Übrigens ist kaum anzunehmen, daß.dieser Gedanke die Höhe der Strafe eneillaena beeinflußt hat.
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II. Der Angeklagte Lr. Franz Fe war des Betrugs in vier Fällen sowie der Urkundenfälschung in zwei Fällen beschuldigt. Das Landgericht hat das Verfahren gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Es ist der Auffassung, daß der Angeklagte im Falle 5 des Eröffnungsbeschlusses (CU) ebenso wie der Mitangeklagte Karl Fo "bei einer Durchführung des Verfahrens" nicht überführt werden könne; die übrigen Taten seien vor dem 15. September 1949, also vor dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes, "zur Vollendung gelangt" und es sei dafür keine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe zu erwarten,
Demgegenüber erstrebt die Revision der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten. Diesen Erfolg kann sie nicht haben.
1. In dem Fall 5 des Eröffnungsbeschlusses (Ci WW) ist die Einstellung des Verfahrens rechtlich zu beanstanden. Eine solche Entscheidung war zwar möglich, wenn dieser Anklagepunkt noch nicht völlig geklärt war. Jedoch mußte dann jedenfalls die Tatzeit einwandfrei festgestellt werden, Das ist nicht geschehen. Das als Täuschungshandlung in Betracht kommende Verhalten des Angeklagten liegt zwar vor dem Stichtag, nämlich am 2. September 1949; der zum Betrugstatbestand gehörige Schaden kann aber später ein- ‘getreten sein; das scheint das Landgericht selbst anzunehmen. In diesem Falle würde keine Straffreiheit gewährt sein. Abgesehen davon mußte das Landgericht, falls der Fall 5’noch nicht zum Freispruch reif war, prüfen, welche Strafe dafür in Betracht kam. Denn die
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. Pat war jedenfalls auch vor dem Stichtag begangen worden; die dafür gegebenenfalls verwirkte Strafe var deshalb bei der Erwägung zu berücksichtigen, welche Gesamtstrafe der Angeklagte für alle vor dem Stichtag liegenden Taten zu erwarten hatte; hieraus
konnte sich ergeben, daß auch die weiteren vor dem Stichtag begangenen Verfehlungen des Angeklagten nicht straffrei waren (§ 4 Abs 1, 4, § 3 StPG).
‚Auch das hat das Landgericht nicht geprüft.
Das Urteil ergibt jedoch zweifelsfrei, daß die Strafkammer den Fall 5, auch was die Beteiligung - des Angeklagten Dr. Franz Fe anlangt, bis zu Ede verhandelt hat, diesem aber ein strafbares Verhalten’ ebensowenig nachweisen konnte wie seinem der Mittäterschaft beschuldigten Bruder Karl FB. Bi den Urteilsausführungen über den Tatbeitrag dieses Angeklagten ist auch hinsichtlich des Franz Tg : das Erforderliche dargelegt. Wenn sich daher das Landgericht abschliessend dahin äussert, ein Frei- . spruch des Franz Tg würde sich "bei einer Durch: führung des Verfahrens" ergeben haben, so hat es sich offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen.
Der Freispruch des Dr. Franz Ton von diesen Anklagepunkt war hiernach auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vom Revisionsgericht nachzuholen (§ 301 stPpo).
2. Im übrigen läßt sich die Einstellung des Verfahrens rechtlich nicht beanstanden. Die dem Ange: klagten insoweit vorgeworfenen Taten sind durchweg vor dem 15, September 1949 begangen worden. Es ist
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rechtlich nicht fehlerhaft, daß das Landgericht in den Fällen 1, 2 und 3 des Eröffnungsbeschlusses bei
Dr, Franz FB entgegen der Anklage nur Beihilfe zum Betrug, nicht aber Mittäterschaft. angenommen hat. Dafür ist nicht entscheidend, daß der Angeklagte persönlich Täuschungs- und Fälschungshandlungen begangen hat. Aus den Darlegungen des Landgerichts er-., gibt sieh seine Überzeugung,daß der Angeklagte nicht den Täterwillen hatte, sondern, wie dies in RGS$t 3, 181 (183) ausgedrückt wird, "seinen Willen demjenigen des Täters (des Karl FW) dergestalt unterwarf, daß er es ihm anheimstellte, ob die Tat zur Vollendung kommen sollte oder nicht", Rechtlich fehlerfrei ist auch die Annahme von Tateinheit zwischen der Bihilfe zum Betrug einerseits und der in Eigentäter-
. schaft begangenen Urkundenfälschung andererseits
(BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; BGHSt 5, 291, 293).
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts liegen im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Daß die Strafkammer hier die äußere Schwere der Taten übersehen hätte, die es bei dem Angeklagten-Karı Fb nachärücklich hervorgehoben hat, ist nicht anzunehmen.
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III, Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Steatsanwaltschaft, wenn auch nicht in allen Teilen ihrer Begründung, vertreten.
Tr. Hörchner Mantel Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch ist . j beurlaubt und deshalb an der Dr. Schalscha Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner