§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 16.12.2011 – 28 Ca 16216/11 u. 28 Ca 19046/11, 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11
- SG Reutlingen, 16.04.2025 – S 4 SF 733/24 DS
- BVerfG, 02.07.2020 – 1 BvR 1627/19Stattgebender Kammerbeschluss: Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen bzgl der Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gem § 132a StPO iVm § 70 StGB - hier: Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalt durch vorläufiges Berufsverbot ohne hinreichende Darlegung der hierfür erforderlichen GefahrenlageZitiert von 3
- OLG Hamm, 07.04.2020 – 4 RVs 12/20Zitiert von 4
- BGH, 29.11.2022 – 4 StR 149/22Rechtsbeugung seitens eines mit Straf- und Familiensachen befassten Amtsrichters durch Unterlassen: Nichtabsetzen eines Strafurteils; Nichtentscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag und eine Verfahrensübernahme im SorgerechtsverfahrenZitiert von 8
- BGH, 27.09.2007 – 5 StR 171/07
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.04.2026 – B 2 U 105/25 B
- OVG NRW, 19.02.2026 – 12 A 261/26Zitiert von 1
- BGH, 28.01.2026 – 4 StR 672/25
63 Entscheidungen zu § 274 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/274#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/274#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.