§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145#abs-1 (1) Wer absichtlich oder wissentlich
1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145#abs-2 (2) Wer absichtlich oder wissentlich
1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 145 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.1986 – 3 StR 164/85Zitiert von 1
- AG Calw, 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
- LG Köln, 31.08.2022 – 103 KLs 17/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.09.1998 – Ss 395/98 - 180 -
- OLG Hamm, 14.02.2017 – 4 RVs 7/17
- BGH, 17.10.1997 – 3 StR 516/97
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.06.2025 – M 5 K 24.32377
- VGH Bayern, 07.05.2025 – 9 ZB 25.30378
- VG München, 18.03.2025 – M 5 K 24.32564Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.