Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 2 StR 177/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
LI u
2310 079
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Oberförster Fritz H MEEEEEEEE> zu: 7ER geboren am ) 1904 in TEE (Unterfranken),
wegen fortgesetzter Unterschlagung u.a»
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des. Landgerichts in Kaiserslautern vom 22. Januar
1954 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung
über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
N,
Gründe§
man man zu En um un ar Em.EmnEer
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Urkundenvernichtung zu einer Gefängnisstrafe von sieben lonaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
T. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.
1.) Soweit § 244 Abs 2 StPO als verletzt bezeichnet ist
und damit geltend gemacht werden soll, das Gericht habe seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt, fehlt
es an der Angabe der Beweismittel, deren Benutzung vom Gericht unterlassen worden ist. Die Rüge ist mithin nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet und daher unzulässig
(vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, BGHSt 2, 168).
2,) Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung des § 261 StPO, weil hier in der Revisionsbegründung, soweit sie rechtzeitig vorgelegt wurde, nicht angegeben ist, welche Tatsachen diesen Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO):
Das Gericht bezeichnet den Betrag von rund 1000 DM, den es für unterschlagen hält, als "mindest geschätzter Betrag" und umschreibt dies mit den Worten, "wobei dieser Betrag als alleräusserster Mindestbetrag geschätzt wird". Daraus ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte zumindest 1000 DM sich rechtswidrig zugeeig-
net hat. Diese Feststellung kann nicht als unzurei- , chend oder sonst rechtlich fehlerhaft bezeichnet wer-
den.
3.) Ein besonderer Hinweis in der Hauptverhandlung gemäss § 265 StPO, dass der Angeklagte in Abweichung | von dem Eröffnungsbeschluss auch wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs 1 Nr 1 StGB bestraft werden könne, erübrigte sich, nachdem bereits das Urteil des Revisionsgerichts
vom 3. März 1953, mit dem die neue Verhandlung der Sache: angeordnet worden war, diesen Hinweis enthielt und dem
Angeklagten zugestellt worden war (vgl BGH 4 StR 305/51
vom 20. Juli 1951 in JZ 1951, 655).
4.) Die Revision behauptet weiter eine Verletzung
des § 267 Abs 1 StPO mit der Begründung, die gesetzlichen Merkmale der angenommenen strafbaren Handlungen seien in dem Urteil nicht nachgewiesen. Insoweit deckt sich ihr Vorbringen mit der Sachrüge und findet mit dieser seine Erledigung.
5 ) Die gerügte Verletzung des § 267 Abs 3 StPO liegt
nicht vor, Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist in der z Hauptverhandlung ein Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung nieht, gestellt worden:
II.: "Auch die Sachrüge kann mit ihrem Vorbringen nicht durchäringen.
1.) Die Strafkammer hat für die Jahre 1949 bis 1951 weitere Aufwendungen des: Angeklagten für die Schutzhütte zahlenmässig nicht in Ansatz gebracht. Sie kommt zu dem
Ergebnis, dass derartige Aufwendungen, wenn sie wirklich noch erfolgt sein sollten, nicht in nennenswertem Umfan-
ge gemacht sein können. Sie hält dies mithin für bedeutungslos sowohl für den Umfang der Schuld des Angeklagten als auch für die Strafzumessung-. Das ist gegenüber der Feststellung, dass sich der Angeklagte mindestens 1000 DM rechtswidrig zugeeignet hat, kein Widerspruch, Denn diese Feststellung, die unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgt ist, wird durch nicht nennenswerte Aufwendungen für die Schutzhütte nach 1948 nicht betroffen. Die Schätzung ist so vorsichtig, dass die etwaigen weiteren geringen Aufwendungen für die Hütte schon berücksichtigt sind. Also bedurfte es deswegen nicht der Bezifferung derartiger, vielleicht doch noch möglicher Aufwendungen von 1949 bis 1951. Auch sonst sind nach dem Urteil keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass
der festgestellte Betrag von 1000 DM, dessen Unterschlagung angenommen wird, infolge berechtigter Leistungen des Angeklagten.geringer. sein könnte, insbesondere auck nicht zufolge der;Unterstellung des Gerichts, dass der Angeklagte der Stadt einen, Betrag bis zu 20 000 DM aus Holzverkäufen aus dem ruppenübungsplatz zur Verfügung stellte. Denn das Urteil’ ergibt, dass der Angeklagte die Quittungsblocks
nur zu kleineren Verkäufen bei Holzabgaben aus dem Waldbestand des Truppenübungsplatzes verwendet hat, so dass die Vereinnahmung eines derartigen erheblichen Betrages mit dem Ausschreiben von Quittungen aus den Quittungsblocks durch den Angeklagten nichts zu tun hatte, Die Unterschlagung
' ist aber nur für solche Gelder angenommen worden, die der Angeklagte auf Grund solcher Quittungen vereinnahnt hatte,
zen.
er
ans
Sur ER,
2.) Die Auffassung der Revision, dass bei der vom | Landgericht bejahten Untreue der innere Tatbestand im Urteil nicht hinreichend nachgewiesen sei, ist nicht richtig, Der Umstand, dass der Angeklagte davon ausging, nur im Auftrag der französischen Besatzungsmacht zu handeln, schloss nicht aus, dass er in Ausführung des Auftrags fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte. Das war ihm auch bewusst, denn: er richtete sein Handeln danach ein. Unter Verletzung dieser Pflicht hat er dem Nachteil zugefügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Auf jeden Fall waren es für ihn frende Vermögensinteressen. Ob sie sich als solche der Besatzungsmacht oder der Bundesrepublik oder einer anderen Person dar- ‚stellten, ist für die Anwendung des Strafgesetzes wegen Untreue, die nach der äusseren Tatseite begangen ist, belanglos, weil die Bejahung der inneren Tatseite daran nicht scheitern konnte. Denn es war unerheblich, ob die Vorstellung des Angeklagten über die Person des Inhabers der Ver- ., mMögensinteressen, die er zu betreuen hatte, zutraf (vgl auch
BeHst 2 324).
3. )Die Merkmale der Urkundenvernichtung nach § 274 StGB
sind ja dem angefochtenen Urteil hinreichend nachgewiesen. Das’ 'ausschliessliche Eigentum. des Angeklagten an den Quittungsblocks mit ihren. Durchschriften ist nicht festgestellt, Zwar ist nicht nachgewiesen, dass die Stadt die Rückgabe der beschriebenen. ‚Quittungsblocks, die sich auf den Truppenübungsplatz bezogen, veriangt hat. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass sie die Quittungsblocks dem .Angeklagten uneingeschränkt zu eigen überlassen hat. Dieser
hatte sie im dienstlichen Verkehr mit der Stadtverwaltung erhalten und war von dem französischen Forstoffizier angewiesen, jeweils den Erlös aus dem Verkauf geschlagenen
Holzes bei der Stadthauptkasse auf ein Sonderkonto einzu-
zahlen. Bei Nachprüfung seiner Abrechnung war die Vor-
lage der Quittungsblocks unerlässlich. Nichts spricht dafür, dass sich die Stadt des Eigentums an diesen Belegen hätte begeben wollen oder, soweit sie dem französischen Forstoffizier, also der Besatzungsmacht, überlassen waren, auf sie verzichtet hätte. Auch ist im Urteil festgestellt, dass die Ausgabe der Quittungsblocks von der Staät zu registrieren gewesen wäre, weil sie "Wertgegenstände" darstellten. Mithin konnte die Strafkammer davon ausgehen, üass die Quittungsblocks dem Angeklagten jedenfalls nicht ausschliesslich gehörten, insbesondere nicht im Sinne der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, die hier unter "Gehören" das nicht notwendig mit dem Eigentum verbundene alleinige Verfügungsrecht über die Urkunden verstanden hat (vgl BGH in der zum Abdruck
bestimmten Entscheidung 1 StR 677/53 vom 9. Juli 1954). Da er ihre Vernichtung vornahm, um die Nachprüfung zu erschweren . oder zu vereiteln, hat er auch in der Absicht gehandelt, einen
anderen Nachteil zuzufügen.
4.) Auf Grund der Sachrüge war noch nachzuprüfen, ob die Strafkammer nicht übersehen hat, die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff StGB) bei dem Angeklagten zu prüfen und zu entscheiden (vgl BGH 2 StR 15/54 vom 5. März 1954 in NJW 1954, 928). Das Fehlen jeder Erörterung "hierüber im Urteil trotz der dort aufgezählten zahlreichen Strafmilderungsgründe lässt allerdings vermuten, dass dies versehentlich von der Strafkammer verabsäumt worden ist. Deshalb sieht sich der Senat veranlasst, insoweit die Sache zur Nachholung der Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
Da sich im übrigen kein durchgreifender Rechtsfehler ergeben hat, ist zugleich die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Glanzmann Krauss Werner
Maaß Menges