Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.09.1953 – 4 StR 845/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Pclizeioberinspektor Franz D I] aus
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wegen einfacher passiver Bestechung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten nr ] gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. April 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe: nl
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen einfacher passiver Bestechung, wegen Falschbeurkun- E dung im Amt und wegen Begünstigung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt:
Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und erhebt die Sachbeschwerde.
Das fechtsmittel kann keinen £Erfolg haben.
A. Verfahrensrügen
1. Die Revision macht geltend, das am ?!0. April 1952 verkündete Urteil sei dem Verteidiger erst am 3. Juli 1952 zugestellt ‘worden. Das Urteil könne daher nicht mehr auf den Feststellungen der Hauptverhandlung beruhen. In diesem Zusammenhadig kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils nicht an. Die Revision rügt aber ersichtlich, dass das Urteil erheblich verspätet abgesetzt worden sei. Die Urteilsurschrift ist in der Tat erst am 23. Juni 1952 zu den Akten gebracht worden. Die einwöchige Frist des § 275 Abs 1 StPO ist damit weit überschritten. Der Urteilsspruch kann aber auf der verspäteten Fertigung der schriftlichen Gründe nicht beruhen (§ 337 StPO;. BGH NIW 1951, 970).
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2. Die Rüge der nicht vorschriftsmässigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr 1 StPO) greift ebenfalls nicht = durch.
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a. dem Vorsitz in der 1. Großen Strafkamnmer des erkennenden Gerichts hatte an den drei Verhandlungstagen der Landgerichtsrat HB. Nach der amtlichen Auskunft
des Landgerichtspräsidenten in Darmstadt war der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Fgggp damals durch Erkrankung verhindert. Daher führte Landgerichtsrat I] den Vorsitz. Dieser war gemäss dem Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Dezember 1951 Vertreter des Vorsitzenden und Beisitzer in der 1. Strafkammer (§ 66 Abs ! GVG).
db. Inwiefern darin ein Verfahrensverstoß liegen soll, dass als richterliche Beisitzer der Strafkammer zwei Assessoren mitwirkten, ist nicht ersichtlich: Nach § 10 Abs 2 GVG kann bei Amts- und Landgerichten jeder zum Richteramt Befähigte (§ 2 GVG) als Hilfsrichter verwendet werden, ohne nach § 6 GVG zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein: Die beiden Assessoren waren gemäss dem erwähnten Geschäftsverteilungsplan Beisitzer der 1. Strafkammer. - Eine landesrechtliche Sondervorschrift i.S. des § 70 Abs 3 GVG, wonach richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, besteht für das Tand Hessen nicht.
c. Die Rüge, es hätten an der Hauptverhandlung Schöffen # teilgenommen, die in dem laufenden Geschäftsjahr nicht I; vereidigt waren (§ 338 Nr 1 StPO; §§ 51 Abs 1 Satz 2 GVG; BGHSt 3, 175), ist erst mit der am 5. Dezember 1952 eingegangenen Nachtragsbegründung erhoben. Das Urteil mit Gründen war dem dazu ermächtigten Verteidiger des in der Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten bereits am 3. Juli 1952 zugestellt (vgl auch Nr 244 der bisherigen Richtl für das Strafverfahren). Die Rüge ist somit gemäss § 345 Abs 1 StPO verspätet. Diese Verspätung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Verteidiger in der Nachtragsbegründung erklärt, die ursprüngliche Rüge der nicht vor-
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schriftsmässigen Besetzung des Gerichts werde auf den Fall der Nichtvereidigung der Schöffen "erstreckt". Vielmehr muss auch die Begründung einer Verfahrensrüge innerhalb der Frist des § 345 Abs 1 StPO erfolgen.
Die ordnungsmässige Besetzung des Gerichts stellt auch, entgegen der Revision, keine der Amtsprüfung unterliegende Verfahrensvoraussetzung dar, sondern einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr i StPO. Dieser kann nur beachtet werden, wenn er rechtzeitig gerügt ist.
3. Bezüglich des Zeugen Pi - gemeint ist Kari PO - rügt die Revision, die Strafkammer hätte den Antrag ‚der, Verteidigung folgen und die kommissarische Vernehmung des Zeugen in Kanada veranlassen müssen, um einen etwaigen Widerspruch aufzuklären und die Wahrheit N zu erforschen.
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich kein sol- Y cher Antrag des Verteidigers. Die Verlesung der früheren Eu 'richterlichen Vernehmung des- Zeugen ist im allseitigen Einverständnis erfolgt. Weiter ist festgestellt, dass eine Beeidigung des Zeugen infolge seiner Auswanderung nicht erfolgen könne.
‚Die nach § 251 Abs 4 StPO zulässige Verlesung der : -früheren richterlichen Aussage des Zeugen ersetzt dessen Bi persönliche Vernehmung durch das erkennende Gericht. "
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht Bir (§ 244 Abs 2 StPO) entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Revision beschränkt sich auf allgemeine Wendungen, sagt aber nicht,
worüber eine Auslandsvernehmung des Zeugen, sofern durchführbar, hätte erfolgen sollen.
Die Notwendigkeit einer Aussetzung des Verfahrens (§ 265 Abs 4 StPO) ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Di® Revision begründet dieses Erfordernis mit tatsächlichen Angaben, die weder in der Sitzungsniederschrift, noch in den Urteilsfeststellungen
eine Grundlage finden.
4: Die Verlesung der früheren Aussage des Zeugen GEB war nach § 251 Abs 2 StPO statthaft, da der Zeuge “ inzwischen verstorben war.
5. Die Revision rügt ferner, der Zeuge IfiBhätte zur Aufklärung des Sachverhalts gegebenenfalls erneut verncmmen und vereidigt werden müssen.
Diese Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, weil sie zu unbestimmt gehalten ist ("gegebenenfalls"). Die Revision sagt auch nicht, worüber der Zeuge erneut hätte vernommen werden müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). -
B. Sachrügen
Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung lässt keinen Rechtsverstoß erkennen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte Frau CBnit ihren ständigen Vorsprachen bei dem Ange-
geklagten und schliesslich mit der Gewährung des Geschlechtsverkehrs nur den Zweck verfolgt, den Beschwerdeführer zu veranlassen, ihren geschiedenen Ehemann in absehbarer Zeit wieder bei der Polizei in Bensheim einzustellen. Der Angeklagte hatte dieses Bestreben der Frau Go auch erkannt.
Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Beschwerdeführer der Frau Gel. mindestens stillschweigend, in Aussicht gestellt, sich für eine Wiedereinstellung des Ge bei der Bensheimer Polizei einzusetzen. Dies wäre, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, auf Seiten des Beschwerdeführers eine in sein Amt einschlagende Handlung gewesen; denn es hätte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben gelegen, sich bei dem Bürgermeister für eine Wiederverwendung des auf seine Anregung hin enti1gssenen GoWB einzusetzen und dessen Wiedereinstellung vorzuschlagen.
Hierfür hat ihm Frau CoD den Geschlechtsverkehr gewährt und hierfür hat der Angeklagte diesen Vorteil angenommen- "Beide Teile waren sich bewusst, dass der Beischlaf nur gewährt werde, um den Angeklagten DES einer Wiederverwendung GeBs bei der Polizei geneigter zu machen. Der Zusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der erstrebten Amtshandlung ist danach offensichtlich". on
Die erforderliche Willensübereinstimmung zwischen dem Geber und dem Empfänger dahin, dass die Gewährung des Vorteils eine Gegenleistung für die in Aussicht gestellte Amtshandlung darstellen sollte, ist somit in rechtiich unangreifbarer Weise festgestellt. "Der Ange-
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klagte hat alle Tatumstände in seinen Vorsatz aufgenommen":
Damit sind die Voraussetzungen des § 331 StGB dargetan: Die Revision wendet sich vergeblich gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Darauf, ob der Beschwerdeführer willens und in der lage war, die ihm angesonnene und von ihm in Aussicht gestellte Amtshandlung vorzunehmen, kommt es nicht an. Die Einstellung des Ga@ilB bei der amerikanischen Arbeitskompanie in Bensheim-Auerbach war nicht der von Frau Ge erstrebte, vom Angeklagten für den Geschlechtsverkehr versprochene Vorteil. Das Urteil stellt wiederholt fest, dass beide Teile die zwar nicht sofort, aber doch vielleicht später mögliche Wiedereinstellung des Ga bei der 3ensheimer Polizei im Auge hatten.
2. Fell DEE
Auch die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt ist rechtsbedenkenfrei:
Es handelte sich bei den vom Angeklagten ausgestellten Bescheinigungen um öffentliche Urkunden. In ihnen waren rechtserhebliche Tatsachen zu öffentlichem Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann bescheinigt (vgl auch RG HRR 1926 Nr 1577 betr polizeiliche Meldebescheinigungen).
Durch diese Urkunden wurde den Antragstellern bezeugt, dass sie zu der angegebenen Zeit im DP-Camp Bensheim, das zum Bereich der Ortspolizeibehörde gehörte, oder in Bensheim selbst, also am Sitz der bescheinigenden Be-
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hörde, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hatten, Tatsachen, die nach Inhalt und Wesen der Bescheinigung Gegenstand der amtlichen Wahrnehmung der örtlichen Behörde oder ihrer Beamten gewesen waren. Damit ist dem Erfordernis
der Aufnahme öffentlicher Urkunden genügt (vgl auch
RGSt 22, 153).
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte für die Erteilung derartiger Bescheinigungen zuständig war. Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden im Lande Hessen für die zrteilung von Aufenthaltsbescheinigungen in Wiedergutmachungssachen ist zwar, entgegen der Annahme der Strafkammer, im Hess Entschädigungsgesetz vom i0:8.1949 (hess GVBl 1949 S i01) nicht geregelt. Dessen § 7 Abs i S 3 sieht vielmehr lediglich die Bekräftigung von Angaben durch Eid oder Versicherung an Eides Statt vor.
Die Ausstellung von Bescheinigungen dieser Art fiel, mangels besonderer gesetzlicher Regelung, an sich in den Aufgabenbereich der mit der Führung der Melderegister befassten Behörde. Bensheim ist nach den Feststellungen eine Gemeinde mit kommunaler Polizei. Seit dem 1.8.1950 ist gemäss § 8 Abs 1 der Hess VO vom 21.6.1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.8.1950 (Hess GVBl 1950 S 123, 137) in solchen Gemeinden die Polizeibehörde die Meldebehörde. Vordem war, soweit ersichtlich, gemäss § 8 Abs i der damals noch geltenden Reichsmeldeordnung vom 6-1 1938 der Bürgermeister Meldebehörde.
Die Bescheinigungen sind sämtlich vor dem 1.8.1950 ausgestellt worden. Die Feststellungen des Urteils ergeben jedoch, dass der Angeklagte schon vorher derartige Be-
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scheinigungen erteilt hatte. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt erkennen, dass der Bürgermeister als Leiter der Gemeinde die Erledigung derartiger Aufgaben ressortmässig der Ortspolizeibehörde übertragen hatte. Die Annahme der Strafkamnmer, dass der Angeklagte als Polizeichef zur Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig war, ist daher rechtsbedenkenfrei.
Die von dem Angeklagten bescheinigten Tatsachen
‘ waren insofern falsch, als weder Karl Pe noch seine Fanilie am 1.1.1947 im Lager Bensheim oder in Benshein selbst ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten:
Der Angeklagte hat mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit dieser Angaben gerechnet, diese jedoch in Kauf genommen. Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Die Revision beruft sich vergeblich darauf, dass der Beschwerdeführer in gutem Glauben an die Richtigkeit der Angaben des karl PB und daher allenfalls fahrlässig gehandelt habe. Die Strafkammer hat diese Einlassung auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet. Der Angriff der Revision wendet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat der Angeklagte die Richtigkeit der bescheinigten Tatsachen nicht nachgeprüft. Er hat die Möglichkeit, dass sie falsch | waren, in Kauf genommen, d.h. gebilligt, weil er mit dem einflussreichen Karı FW; der sich schon einmal über ihn bei der Militärregierung beschwert hatte, jede Auseinandersetzung vermeiden wollte. .
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Das Straffreiheitsgesetz vom 31.?2.1949 kommt nicht zur Anwendung, weil die Tat im Jahre i950, also nach dem Stichtag des § 1 StrFG begangen ist.
In diesem Fall hatten Polizeibeamte in der Nacht vom 4. zum 5. April 1950 festgestellt, dass zwei vor dem Anwesen des Fuhrunternehmers IBunbeleuchtei stehende Lkw-Anhänger dasselbe polizeifiiche Kennzeichen führten. Die Beamten legten diese Tatsache in ihrem Tagesrapport in der Form nieder, dass zwei Anhänger mit demselben Kennzeichen im Verkehr seien. Ausserdem fertigten sie zusätzlich eine Meldung an sowie ein Schreiben an die Zulassungsstelle des Landratsamts. Sämtliche Schriftstücke wurden dem Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt. Am selben Tage suchte IB, der von der Kontrolltätigkeit der Beamten erfahren hatte, den Angeklagten auf. Er gab zu, dass er das eine der beiden Nummernschilder selbst angefertigt habe, Der Angeklagte verwarnte den IBlediglich und gab ihm auf, das nachgemachte Nummernschild zu vernichten. Die üeldung der Polizeibeamten und der Bericht an das Verkehrsdezernat des Landrats tauchten nicht mehr auf.
I@iBbenutzte seinen nicht zugelassenen und nicht versteuerten Anhänger weiter. Erst auf Grund einer Anzeige der Gendarmerie in Heppenheim vom 25.8.1950 wurde ein Strafverfahren gegen IB eingeleitet und dieser durch Urteil des Amtsgerichts in Bensheim vom 18.5.1951 u.a: wegen Benutzung eines nicht zugelassenen und nicht versteuerten Lkw-Anhängers wegen Vergehens gegen § 25 Abs 1 Nr i des KfG in Tateinheit mit. einem Vergehen nach § 396
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RAbgO und wegen Steuerhinterziehung" zu Geldstrafen verurteilt.
Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten eine Begünstigung im Amt nach § 346 StGB erblickt.
Auch insoweit bestehen gegen die Verurteilung keine dAurchgreifenden Bedenken. j
Es kann entgegen den Angriffen der Revision nicht zweifeihaft sein, dass der Angeklagte als Polizeichef zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen war (vgl § 163 Absl! und Abs 3 Satz 2 StPO; RG HRR 1942, 385; BGH vom 29. November 1951 - 4 StR 293/51). Es mag sein, dass es nach dem Geschäftsverteilungsplan an sich nicht zu seinen Aufgaben gehörte, Einzelanzeigen nachzugehen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Angeklagte hatte die Angelegenheit durch seinen dem IB erteilten Bescheid selbständig in die Hand genommen und erledigt, anstatt der Gerechtigkeit ihren lauf zu lassen. #r hat dadurch den IBäüer gesetzlichen Strafe wegen Verwendung eines selbst gefertigten Kennzeichens (§ 25 Abs 1 Nr 1 KfG) und wegen Hinterziehung der Kraftfahrzeugsteuer wissentlich entzogen.
Dafür, dass IB wie die Revision behauptet, Steu-
erfreiheit genossen habe, ergibt der Sachverhalt nichts.
Ob I@Bauch eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen hatte, kann den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Eine solche würde gegeben sein, wenn er nicht nur ein Nummernschild, sondern auch einen Dienststempel der Zulassungsstelle selbst hergestellt
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hätte (vgl auch RGSt 72, 369). Dagegen würde das unechte Nummernschild allein nur ein Kennzeichen und keine Urkunde sein. Indessen kommt es hier auf die richtige rechtliche Einordnung der Tat durch den Beschwerdeführer nicht entscheidend an. Der Angeklagte wollte [Bauch bezüglich der für die Herstellung des falschen Numnernschildes verwirkten Strafe entziehen. Dieses Verhalten des IB ist vom Amtsgericht Bensheim ersichtlich als Vergehen nach § 25 Abs 1 Nr 1 KfG angesehen worden. Auch S dem insoweit entstandenen staatlichen Strafanspruch hat der Angeklagte den LlBwissentlich entzogen. 4
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Die Revision weist zu Unrecht darauf hin, dass eine Begünstigung nicht vorliege, da Link später verurteilt worden sei. Der Tatbestand des "Entziehens" ist nicht nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters den staatlichen Strafanspruch endgültig vereitelt hat. Es genügt, dass er für eine geraume Zeit unverwirklicht geblieben ist (RGSt 70, 251, 2545 74, 181). Das war hier der Fall. Der Angeklagte hatte von dem strafbaren Tun des Ian >. April 1950 Kenntnis erhalten, Erst über vier Monate später wurde, ohne sein Zutun, von der Gendarmerie Anzeige erstattet, die dann im Mei 1951 zur Verurteilung des IWWFführte. Daher lag vollendete Begünstigung im Amt vor, nicht lediglich ein Versuch dieses. Verbrechens.
. Dem Angeklagten war bekannt, dass’ die Firma Eu» ‘ nicht zugelassene und nicht versteuerte Ikw-Anhänger verwendete. Der Angeklagte wies seine Beamten vor wie nach der Währungsumstellung an; deshalb nichts gegen die Firma EB zu unternehmen. Auch unterließ er es bis etwa Ende
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Februar 1951 bewusst, den Inhaber der Firma EB wegen Steuervergehens zur Anzeige zu bringen.
Hierin hat die Strafkammer mit Recht ein fortgesetztes Verbreöhen der Begünstigung im Amt gesehen.
Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den Inhaber der Firma EB: den er als guten Steuerzahler schonen wollte, wissentlich der gesetzlichen Strafe wegen Steuerhinterziehung entzogen (§ 4 Abs ‘ Nr 1 KfZStG in Verb mit § 396 Rabg0O). Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Tatsachenfeststellungen, wenn sie in Abrede stellt, dass der Angeklagte seine Anweisung an die Beamten auch noch nach der Währungsreform erteilt habe. Die Verfolgung eigennütziger Zwecke setzt § 346 StGB nicht voraus, Der Beweggrund kann allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, was auch geschehen ist.
Ob der Angeklagte der Zustimmung seiner Vorgesetzten sicher sein durfte, ist ohne Bedeutung. Im übrigen ist festgestellt, dass der Regierungsassessor Grein dem Angeklagten Vorhaltungen gemacht und von ihm die Bereinigung der Angelegenheit gefordert hatte.
Auch spricht nichts dafür, dass die Weisungen des Angeklagten missverstanden worden sind.
Die Schuld des Inhabers der Firma EB nag als geringfügig angesehen worden sein. Das berührt aber nicht den Umfang der Schuld des Angeklagten.
5. Auch die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoß erkennen. E
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Von einem "Ermessensspielraum", wie ihn die Revision für den Angeklagten in Anspruch nimmt, konnte bei den ihm zur Last gelegten Straftaten keine Rede sein. Dass der Angeklagte in ein Amt gelangte, dem er nicht gewachsen war, ist im Urteil berücksichtigt. Wenn die Strafkammer die bisherige Unbestraftheit bei einem leitenden Polizeibeanter als etwas Selbstverständliches bezeichnet, so ist das nicht rechtsfehlerhaft.
Dafür, dass der Angeklagte das Opfer seiner Untergebenen geworden sei, ergeben die Feststellungen nichts.
Im übrigen war der Tatrichter nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Gesichtspunkte (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO) anzuführen.
Die Bemessung der Einzelstrafen war Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Ein Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten tritt dabei nicht zutage.
C: Da das Urteil auch sonst keine den Beschwerdeführer benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
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