Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 10
Stand: 10.06.2019
Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 10 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 07.04.2025 – 17 A 1599/23.AZitiert von 1
- BGH, 16.12.1952 – 1 StR 575/52Zitiert von 2
- BGH, 29.09.1955 – 3 StR 463/54
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 4 U 116/25
- VG Wiesbaden, 08.11.2012 – 3 L 1139/12.WIZitiert von 1
- BVerfG, 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß - Eingriff in Religionsfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) und Ausbildungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) gerechtfertigt - normatives Spannungsverhältnis zwischen Glaubensfreiheit der Betroffenen einerseits und kollidierenden Rechtsgütern (weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, negative Religionsfreiheit Dritter) - Sondervotum zur Begründung und zum Ergebnis: Kopftuchverbot insb nicht verhältnismäßigZitiert von 61
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 25.11.2022 – 5 K 3897/21.GIZitiert von 3
- BVerwG, 12.11.2020 – 2 C 5/19Fortsetzungsfeststellungsklage bei Kopftuchverbot für RechtsreferendarinZitiert von 108
- VG Frankfurt am Main, 12.04.2017 – 9 L 1298/17.FZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.