Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.09.1953 – 4 StR 396/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2303 075 63
4_StR 396/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Hilfsarbeiter Heinz DEE zus ED. geboren am EEE 1935 in EEE. zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2.) den Maurergesellen Bernhard H EEE zu: Herbern EB. dort geboren am EEE 1934, zur
Zeit in Strafhaft,
wegen schweren Raubes U.8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin . Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarb:iter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstel'e,
für Recht erkamnt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Ur*eil des Landgerichts in Münster vom 18, März 1953 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rachts-
mittels zu tragen.
Dem Angeklagten DW wird die seit dem 18. März 1953 erlit”ene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkanite Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründe: |
Die Angeklagten sind wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. wegen Ba räuberischer Erpressung und wegen 'iötigung verurteilt. und zwar HGEEEEW zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren. EEE zu einer -olchen von zwei Jahren. BA Ihre Revirionen rügen V:rfahrensverrtösse und Verletzung sachlichen Strafrschts, Sie haben keinen Er?olg-
A. Rıvision des Angeklagten Pop H I, Yerfahrensrügen E3 1.) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist nicht Bz begründet, D;r Eröffnungsbeschluss warf dem Beschwerdeführer 5 u.a. einen gemeinschaftlich mit HÜEEEEED vesangenen Raub . nach § 249 StGB vor, Er ist insoweit wegen schweren Raubes (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) verurteilt. In der Hauptver- . handlung sind die Angeklagten darauf hingewiesen worden. = dass sie in diesem Fall "wegen gemeinschaftlichen schweren ar Diebstahls nach §§ 249, 250. 47 StGB .o..." verurteiit E
werden könnten, Die Erwähnung des Wortes "Diebstahls" 5 statt "Raubes" war ein offenbares Vergreifen im Ausdruck. Dass schwerer Raub und nicht schwerer Diebstahl gemeint war. wurde durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen .: für jeden Beteiligten deutlich erkennbar. Ein Hinweis auf u die besondere Begehungsform des Raubes auf einem öffent-
lichen Wege (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) ist nach dem Wort-
laut der Sitzungsniederschrift allerdings nicht erfolgt.
Dennoch ist der § 265 Abs i und 2 StPO nicht verietzt,
Diese Vorschriften wollen dem Angeklagten Gelegenheit ge-
ben. sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und
ihn vor 'berraschungsen schützen (BGHSt 2, 371. 373). Wie
die Sitzungsniederschrift ergibt. erhi:lten die Angeklag-
ten Gelegenheit, sich gegen den Vorwurf des Strassenraubes zu verteidigen. Sie haben dies auch getan, Die Verteidigung beantragte. Beweis darüber zu erheben. dass der betreffende Weg kein Öffentlicher sei, Dazu sind zwei Zeugen gehört worden. Somit wurde den Anforderungen des § 265 Abs 1 und 2 StPO genigt.
Auf eine von mehreren gemeinschaftlich begangene Körperverletzung (§ 223 a StGB) ist schon durch den Eröffnungsbeschluss ausreishend hingewiesen,
2.) Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht verletzt. Durch die Beweisaufnahme -ind Lage und Art des Waldwegs und die Stelle des "!berfalls eindeutig festgestellt worden, Angesichts des-en brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen.
Dass der Mittätervorsatz des Beschwerdeführers BE richt genügend festgestellt sei, ist in Wahrheit eine Sachrüge, Dassclbe gilt. wie die vorgebrachte Begründung
zeigt. von den mehrfachen Rügen einer Verletzung des § 267 Abs 1 StPO,
3.) Die Beiziehung der Strafakten 5 XKLs 21/52 ist
kein Revisionsgrund, Diese Akten oder ihr Inhalt
werden weder in der Sitzungsniederschrift noch im
Urteil erwähnt. äs ist nichts dafür ersichtlich. dass die Urteilsfindung hierdurch beeinflusst worden ist.
1.) Die behaupteten Widersprüche. Denk- und “rfahrungsverstösse bestehen nicht, Insbesondere ist die Anıahme des
Tatrichters. das® die Angeklagten sich erst nach Rückgabe der Geldbörse mit Inhalt entschlossen. den Überfallenen zu nötigen, das Geld mit ihnen zu vertrinken, denkgesetzlich möglich und nicht erfahrungswidrig.
Wenn das Urteil die Einlassungen der Angeklagten als widerlegt bezeichnet. so sollte damit ersichtlich nur gesagt sein. sie seien insoweit widerlegt, als sie den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer wider-
sprachen.
Es liegt im Zahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). der Finlassung eines Angeklagten nur teilweise zu folgen. Der Tatrichter war auch befugt. die in der Hauptverhandlung gemachte Aursage des Zeugen TORE zugrunde zu legen, obwohl dieser früher teilweise abweichende Erklärungen abgegeben hatte,
2.) Die Angeklagten waren übereingekommen. de: Zeugen
- TEE "fertigzumachen", ihn zu überfallen und ihm sein Geld abzunehmen. Hp versetzte dem Zeugen zunächst
‚ 'mit der Faust einen Schlag vor das Kinn" und später,als sie etwa 409 -— 500 m tief im Walde waren. einen "Kinnhaken". Dann forderte er ihn auf, die Hände hochzuheben, wobei er ihm einen Gegenstand vorhielt, Während TWBnit erhobenen Händen dastand, tastete PP inn av und nahm ihm seine Geldbörse und die Brieftasche weg. Da sich
in der Börse nur 15 DM und in der Brieftasche gar kein Geld vorfand, steckte er dem Zeugen zunächst die Brieftasche wieder zu. Schliesslich gaben die Angeklagten dem Zeugen auch die Geläbörse zurück,
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Die rechtjiche Würdigung dieser "at als Raub (§ 249 StGB) begegnet keinen Bedenken. Die Urteilsgründe enthalten zwar eine scheinbare Unstimmigkeit: Das Landgericht hebt hier hervor. dass die Wegnahme durch Ausübung “ von Gewait und nach Androhung weiterer Schläge verübt sei. Die Drohung, TOD niederzuschlagen. erfolgte jedoch nach den Feststellungen erst nach der Wegnahme von Börse und Brieftasche. Die Annahme eines Raubes wird indes schon® durch die festgestellte Gewaltanwendung (Kinnhaken) ge- id tragen. Zudem lag die Drohung in dem Vorhalten eines Gegenstandes, den der Verletzte für eine Schusswaffe hielt,
Vergeblich greift die Revision die Feststellung eines Strassenraubes (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) an. Der Raub ist auf einem durch die "Heide" (Wald) führenden Weg begangen, der dem "allgemeinen Verkehr der dortigen Bevölkerung diente", Er ist daher ein öffentlicher Weg (vgl auch BGH vom 21. Mai 1955 - 4 StR 787/52). Ob er breit oder schmal, ob er zeitweise verlassen ist oder ständig b:nutzt wird und ob auf ihm ein Auflauf im Sinne des § 116 StGB stattfinden könnte, ist für den Tatbestand! des Strassenraubes ohne Bedeutung. Die Behauptung der Revision, es handele sich um einen Privatweg, widerspricht den bindenden Feststellungen des Tatrichtem, Zudem ist es hier ohne Belang, ob der Grund und Boden, über ‘ den der Weg führt, im Privateigentum steht (3GH aa0):
Die Annahme eines Nandelns in Mittäterschaft (§ 47 | StGB) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die 5 Angeklagten haben die Tat gemeinsam gewollt und mit verteilten Rollen durchgeführt.
3.) HBnatte dem zeugen TB vor und im Zusammenhang mit dem Reubüberfall zunächst "einen Schlag vor das Kinn" und dann einen "Kinnhaken" versetzt. Ohne Rechtsverstoss hat der Tatrichter in der Verabfolgung dieser Schläge eine von beiden Angeklagten gemeinschaftlich begangene, also eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB erblickt. Die Annahme der Gemeinschaftlichkeit erfordert, dass mindestens zwei Personen als Mittäter an der Körperverletzung teilgenommen haben (BGH vom 11.Oktober 1951 - 4 StR 459/51). Die Mittäterschaft beurteilt sich nach den Grundsätzen des § 47 StGB (RGSt 55, 60, 61; Lindenmaier-Möhring. § 223 a \r 2).
BED ist zwar nicht selbst tätig geworden. Das war aber auch nicht erforderlich (RG LZ 1925, Sp 213; OGHSt 1 , 305, 306). Er hat diese lisshandlungen des Opfers, wie die Strafkammer feststellt, als eigene gewollt. Dies hat der Tatrichter, wi> der Zusammenhang ergibt. rechtsirrtumsfrei auch aus der vorherigen Verabredung, den Zeugen "fertigzumachen" gefolgert. Das Bewusstsein der Täter, den rechtswidrigen Erfolg zusammen mit dem anderen mit vereinten Kräften herbeizuführen (R6St 63, 101) ist den Urteilsfeststellungen als Überzeugung des *atrichters ebenfalls eindeutig zu entnehmen,
Die spätere Bemerkung des DD zu FEED. vegen
der 15 DM könne er TED doch nicht umlegen, steht der Annahme nicht entgegen, dass die früheren Misshandlun-BBE. vor: Wittäterwillen des Beschwerdeführers umfasst waren, Ob die nach Rückgabe der Wertgegenstände dem
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Zeugen TED durch HD versetzten weiteren Schläge von EEE ebenfalis als eigene Misshandlungen gewollt
waren. kann daher auf sich beruhen,
Zwischen Raub und gefährlicher Körperverletzung besteht keine Gesetzeseinheit; denn die Gewaltanwendung braucht nicht notwendig oder regelmässig in einer Körperverletzung zu bestehen (BGH vom 30. April 1953 -
4.) Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung ( § 255 StGB) lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Die Angeklagten haben nach den Raubüberfall, und zwar nach Rückgabe der Wertgegenstände, den Zeugen WEB durch die Drohung, ihn zusammenzuschlagen, genötigt, mit ihnen einen Teil seiner Barschaft zu vertrinken, EEE :urde hierbei von EB "unterstützt". Dazu . genügte angesichts des voraufgegangenen Geschehens sein weiteres einverständliches Verhalten.
Das Urteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass TED auch noch die in der Bahnhofswirtschaft von den Angeklagten getrunkenen zwei Glas Bier bezahlen musste. Dies ergibt jedoch der Zusammenhang der Urteilsgründe. Denn es wird in Urteil ausgeführt: "Die Drohung, unter deren Einwirkung der Zeuge TB in der Gastwirtschaft TOD vnü auch später in der Bahnhofswirtschaft stand, hat ihn veranlasst, für beide Angeklagte Getränke "zu bestellen", Andererseits hatte HEEW, ersichtlich im Einverständnis mit BED. vor der Bahnhofswirtschaft
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erklärt: "Hier wird das letzte Geld versoffen".
Dass bei PD auch noch "einige Runden Ri
ausgeknobelt"wurden, ist den Angeklagten nicht zur Last
gelegt»
5,) Die Würdigung des schweren Raubes und der räu-
berischen Erpressung als rechtlich selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie . festgestellts haben die Täter nach Vollendung des schweren Rau-..' bes einen neuen selbständigen Tatentschluss gefasst.
6.) Die Angeklagten haben, bevor sie nach dem Überfall
die beiden Gastwirtschaften aufsuchten, unmittelbar .
vor dem Betreten der Gastwirtschaft TED den Zeugen TED gedroht, sie würden ihn zusammenschlagen, wenn er etwas verrate; sie würden ihn noch in seiner Hütte totschlagen, wenn sie nach zwei Jahren aus dem Gefängnis kämen, Dadurch haben sie TWbestimnt, sich nichts an- BE merken zu lassen und den Überfall nicht anzuzeigen, solange er mit ihnen zusammen war. Auch dies geschah nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund eines neuen Tatent-
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schlusses.
Ohne R:chtsirrtum hat die Strafkammer in diesem Tun eine weitere selbständige Straftat, eine gemeinschaftliche Nötigung, erblickt.
Grundsätzlich ist zwar die Nötigung im Tatbestand der Srpressung mit enthalten (RGSt 41, 276, 277). Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um verschiedene
Lrohungen auf Grund besonderer Tatentschlüsse, die getrennten Zwecken (einmal der unrechtmäscrigen Bereicherung
und zum anderen der Nichtanzeige des erfolgten Raubüberfalls) dienten. Es ist daher rechtsbedenkenfrei, wenn
der Tatrichter die letzten Drohungen nicht als Ausführungshandlungen der räuberischen Erpressung angesehen hat.
Die Xötigung ist auch keine straflose Nachtat im verhältnis zu dem schweren Raub; denn durch sie wurde ein neues Rechtsgut, nämlich die Freiheit der Willensentschliessung des Genötigten verletzt. Die Mittel : des Raubes (Gewalt oder Drohung) sind zwar ebenfalls dazu bestimmt. die “ntschlussfreiheit des Angegriffenen zu beeinträchtigen. Beim Raub sind aber die durch das Gesetz geschützten R chtsgüter der Besitz und das igentum des Beraubten, während hier die Nötigung dazu benutzt wurde, die Strafverfolgung wegen des vorher verübten :laubes zu verhindern,
7.) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der... : räuberischen ®rpressung und der Nötigung wird von der Revision ebenfalls vergeblich bekämpft, Tateinheit zwischen Nötigung und Erpressung ist zwar möglich, wenn es sich um ein und dieselbe Drohung handelt, mögen mit ihr auch verschiedene Zwecke verfolgt werden (RG GA 48, 451). Vorliegend waren es jedoch, wie ausgeführt, verschiedene Drohungen auf Grund mehrerer Willensentschliessungen.
Auch eine natürliche Handlungseinheit (RGSt 58, 113, 116 f; BGH vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 723/51) ist hier nach den Feststellungen nicht gegeben, Die einzelnen
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Wil’ensbetätigung”n der Angekiarten retehen zwar in einem unmittelbaren räumlichen und zeitiichen Zusammenhang. Sie dienten aber nicht der Verwirklichung eines einheitiishen "rfolges.
Das von der Strafkammer festgestell*e Verhalten der Beschwerdeführer erfüllte zwar möglicherweise zugleich den Tatbestand der Freiheitsberaubung (5 ?%39 StGB). Der Zeuge VERS soweit ersichtlich, von dem Beginn des Raubübrrfalls an bis zu dem Aufenthalt in der Bahnhofswirtschaft seiner persönlichen Freiheit beraubt. ‚Diese Freiheitsberaubung ist jedoch im Verhältn’'s zum Straszenraub und der räuberischen Trpressung die minderschwere Straftat, Sie ist daher nich* geeignet, die genannten schwereren Gesetzesverletzungen zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (BGHSt 1. 67; 2, 246; 3, 165). "
8.) Auch die "Trörterungen der Strafkammer zu .§ 51 StGB lassen keinen durshgreifenden Rechtsvrretoss erkennen, Nach Auffassung dee gerichtlichen Sachverständigen, dem sich der Tatrichter angeschlossen hat, waren bei den An-: geklagten zur Zeit der Tat weder die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 noch die deg Abs 2 StGB gegeben,
Der Sachverständige ist dabei lediglich von den Alkoholmengen ausgegangen, die die Angeklagten in der ersten Gaststätte vor dem Raubüberfall getrunken hatten. Dies waren etwa zehn Glas Bier oder, wie eingangs des Urteils festgestellt wird, etwa acht Glas Bier und zwei Korn, Der Unterschied zwischen diesen Feststellungen ist ‚ohne wesentliche Bedeutung,
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, " räuberische Erpressung in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge
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Die Angexlasten haben allerdings nach dem Raubüberfall sowohl bei Piepenkötter wie in der Bahnhofswirtschaft weitere alkoholische Getränke zu sich genommen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige diesen zusätzlichen Alkoholgenuss bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten ausser Betracht gelassen hat. Die Angekla;ten hatten damals den schweren Raub schon begangen, Ferner hat!en sie die den Vegenstand der räuberischen krpressung und der Nötigung bildenden Drohungen bereits ausgesprochen. bevor sie weitertrenken. Die räuberische Erpressung ist zwar erst mit dem Eintritt des Vermögensnachteils und die Nötigung dann vollendet, wenn der andere infolge des ausgeübten Zwanges handelt oder die ihm versagte Handlung unterlässt;
Der § 51 StGB stellt aber auf das Handeln des Täters ab, nicht auf den Erfolg der Tat. Hatte der rechtswidrig Handelnde in zurechnungsfähigem Zustand das seinerseits Erforderliche getan, so ist es auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Einfluss, wenn er anschliessend in einen Zustand gerät, der=eine Zurechnungsfähigkeit ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt (vgl H. Mayer, Straf- F recht 1953, 243). Zudem: vollendete sich die Nötigung schon FF .. beim Betreten der Gastwirtschaft PD una sie I
TED die erste Runde für eigene Rechnung bestellen musste.
Ler Sachverständige hat daher mit Recht nur auf die vor dem 'Jberfall genossenen Alkoholmengen (etwa acht Glas
=" insbesondere eine Beseitigung der inneren Hemmungen aber
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Bier und zwei Korn oder zehn Glas Bier) abgestel’t, Dass | hierdurch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der An- . :l geklagten ausgeschlossen gewesen sei, macht die Revision | selbst nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. ! Aber auch § 51 Abs 2 StGB ist nicht verletzt. Der »achverständige hat in Anbetracht des verschiedenen Körpergewichts ! der Ange:-lagten (HE 206 Pfund - EEE 125 Pfund) bei EEE einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1 %o, bei
DEE einen solchen von höchstens 2 %0o angenommen. Er hat
auf Grund dessen die strafrechtliche Varantwortlichkeit
der Angeklagten bejaht, Diese Auffassung des Sachverständi-
gen übrr die Wirkung d®s Blutalkoholgehalts von 1 oder 2 %0
steht mit den medizinischen Erfahrungen nicht im Widerspruch.
Der Sechverständige hat in diesem Zusamnenhang zwar auch auf das zweckbestimmte und folgerichtige Verhalten der Angeklagten hingewiesen. Das könnte bedenklich sein, Br weil diese Ymstände nur die Verstandes- und Erkenntnisfä- . higkeit bezeugen, eine Störung der übrigen Geisteskräfte, nicht ausschliessen (BGHSt 1, 385; BGH vom 21. Mai 1953 - 4 StR.;; . 611/52; JZ 1952, 297). Diese zusätzliche Begr'indung des =. Sachver-tändigengutacht.ns hat sich jedoch auf das Urteil .E ersichtlich nicht ausgewirkt; denn die Strafkammer ist auch unabhängig von dieser Erwägung zu einer Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB gelangt. Der Tatrichter hat dabei mit Recht die Frage der Enthemmung geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Tatzeit nur eine leichte Fnthemnmung vorlag. Ein Verstoss gegen die Denkgesetze kann übrigens auch darin nicht gefunden werden, dass bei den Beschwerdeführern nach den Urteilsausführungen
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auch nach der Begehung der Straftaten während ihres Aufenthaltes in den beiden Wirt’chaften noch keine Beein-
trächtigung der Zurechnungsfähigkeit wahrnehmbar gewesen sein soll, obwohl diese nach dem Sachverständigengutachten im Hinblick auf den weiteren Alkoholgenuss längst eingetreten gewesen sein müsste; denn der »vachverständige hat
nur dargelegt, dasz die Unzurechnungrfähigk>it frühestens bei einem Alkoholgehalt im Blut von 3 eo und die verminderte Zurechnungsfähigkeit ebenfali.s frühestens bei einem solchen von 2,5 %o auftritt.
e 9.) Auch im übrigen ist der Revisionsangriff gegen die
" Strafzumessung nicht begründet. Das Verhältnis der gegen die beiden Angeklagten verhängten trafen zueinander kann einen Revisionsangriff nicht rechtfertigen. Denn dies unterliegt ausschliesslich der tatrichterlichea Beurteilung. Zudem
kann sich aus der Höhe der Strafe des Mitangeklagten kein Rechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe des Beschwerdeführers ergeben (BGH NJW 1951, 532; BGH vom 21. Mai 1953
- 4 StR 737/52).
Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO müssen nun allerdings die Urteilsgründe die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anführen. Eine erschöpfende Darstellung aller Gesichtspunkte ist jedoch weder vorgeschrieben noch möglich, Die ?trafzumessungsgründe des Landgerichts sind zwar bei dem Angz':lagten I ] recht knapp. Es ist aber aus ihnen zu ersehen, dass diesen Angeklagten eine weniger empfind” n liche Strafe als den vorbe-traften Mitangeklagter TB Ä treffen -ollte, Ferner sind das jugendliche Alter, die leichte Tnthemmung und die biherige straffreie Führung des Zn strafmild:rnd berücksichtigt, Dadurch,dass der Tatrichter bei
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diesem Ang:klagten ausschliesslich strafmildernde Umstände anführt, ist dieser nicht beschwert.
B. Revision das Ange:laxten An
1.) Die Verfahrensrüg? irt nic'’t ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
2.) Die Xevision meint, es sei nicht festgestellt, dass die Angeklagten den Gewahrsam des Zeugen TB an der Geldbörse in Zueignungsabsicht gebrochen hätten. Sie hätten vielmehr erst feststellen wollen, weichen Geldinhalt die Börse hatte. Die Feststellungen der Strafkammer liessen den Schluss zu, dass sie nur dann das Geld für sich behalten wollten, wenn es sich um einen namhaften Betrag handelte. Von einem etwaigen Versuch des schweren Raubes seien die Angeklagten freiwillig zurückgetreten. ‘ Dieser Angriff ist nicht begründet. Den Feststellungen der Strafkamner ist zu entnehmen, dass sich die Angeklagten die Brieftasche und die Börse mit Inhalt zunächst auf jeden Fall aneignen wollten, ohne Rücksicht darauf, wieviel Geld sich darin befand.
Die Angeklagten haben dann nach vollendeter Wegnahme von Brieftasche und Geldbörse mit Inhalt. weil sie nur 15 DM fanden und DEE Bedenken äusserte, den Beraubten wegen dieses geringen Betrages "umzulegen", ihren ursprünglichen Plan aufgegeben und die Börse dem Tb wieder zurückgegeben. Von einem nur versuchten Gewahrsamsbruch (RGSt 70, 1 £f$; BGHSt 4, 56 ff) kann daher keine Rede sein.
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3,) Die Revision meint ferner, Erpressung liege nicht
vor, weil dem Zeugen TED kein weiterer Vermögensnachteil erwachsen sei. Die Angeklagten hä‘'ten dem Zeugen das Geld zugleich mit dem Vorschlag zurückgegeben, es mit
ihnen zu vertrinken, Diese Darstellung widerspricht jedoch dem festgestellten Sachverhalt. Danach hatte der Verletzte sein Geld zunächst durch Rückgabe wiedererlangt. Durch dir sodann auf Grund eines neuen Entschlusses begangene Erpressung wurde seine Vermögenslage wiederum verschlechtert,
Die Revision vermisst schliesslich die nähere Darlegung, inwiefern der Angeklagte HE die Drohung des Angeklagten EB "unterstützt" habe, Tiese Unterstützung durch Verstärkung der Drohung mit Täterwillen lag nach der Überzeugung der Strafkammer ersichtlich darin, dass HEEEEEED dei dem Vorgehen des EEE unmittelbar zugegen war, dass er anschliessend hinter den beiden herfuhr und schliesslich den Zeugen Ti auf seinem Fahrrad mitnahm, um die bei ihm vorgefundene Barschaft mit ihm zu vertrinken.
C.) Da das Urteil auch sonst keinen die "Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss erkennen lässt, sind ihre Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft bei dem Angeklagten Bi erschien. soweit sie drei
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Monate übersteigt,aus Billigkritsgründen geboten. HB befindst sich zeit dem 19. Mai 1953 in Strafhaft.
Krumme Hülle Dr. Augustin
Martin Seibert