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BGH Entscheidung vom 29.05.1958 – 4 StR 122/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22"2 012 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zimmermann, zuletzt Bergmann Erwin 3 EEE»

aus SC (Kreis ICE) , dort geboren an @: ED

AB, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u.8,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. En» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: °

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom 23. November 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechismitiels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 24. Novenber 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von. Rechts wegen

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I. Das Schwurgericht in Münster hat den Beschwerdeführer Erwin HD wegen versuchten Mordes (Verdecken einer Straftat) und wegen schweren Raubes in Tateinheil mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Nach den Feststellungen hatte Erwin He von Jugenä auf erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitet. Er kam in Fürsorgeerziehung, die keinen Erfolg hatte. Schon während jener Zeit beging er eine Vielzahl von Ladenkassen- und Zigaretiendiebstählen. Auch später beätigte er sich fast fortlaufend in strafbarer Weise. Er wurde mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, so 1954

zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, die er bis August 1955 verbüßte. Im Herbst 1955 begab er sich mit seinen 3ruder Horst zum zweiten Kal in die Sowjetzone, nachdem er zuvor seine Zltern bestohlen hatte. Nach der Rückkehr in den Westen wurde. er Bergmann. Seinen Verdienst setzte er größtenteits in Alkohol und Zigaretten um. Als er — wegen Magenbeschwerden - für fast ein Jahr‘ krank geschrieben war, vertrank sr regelmäßig sein Krankengeld. Diese Lebensweise führte bei ihm zu einer erhöhten Alkoholverträglichkeit (S. 22, 23 UA).

Am 10. Rebruar 1957 unternahm er mit seinem Bruder Horst eine Kneivtour, nachdem er von seiner Hutter 3,60 DM erhalten und er seiner Tanie Eleonore 50,- Di entwendet hatte. Die meiste Zeit hielten sich die Brüder in der

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Gastwirtschaft EWBöuf, wo sie reichlich tranken und auch etwas assen. Dort trafen sie den Arbeiter Paul Beim; einen schmächtigen, etwas beschränkten, gutmütigen Mann. Dieser verließ dann vor ihnen, stark angetrunken, die Wirtschaft. Erwin HB und sein Bruder, die ins Kino wollien, stießen draußen wieder auf Bw uni gingen mit ihm ein Stück Weges. Als BP die Meinung äußerte, die beiden wollten ihm doch "einen ausgeben", schlug ihm Erwin FB ins Gesicht und drängte ihn von der. Siüraße auf ein Sportgelände ab. Dort streckte er in der Iioffnung, bei ihm Geld zu finden, den ihm körperlich weit Unterlegenen durch einen gezielten Faustschlag nieder, sodaß DEEEED die Besinnung verlor. Erwin H. durchsuchte ihn nunmehr nach Geld, fand aber bei ihm nur drei Zigaretten und Streichhölzer. Diese Gegenstände nahm er an sich und reichte sie an seinen zuschauenden Bruder Horst weiter. Als der Überfallene den Kopf leicht anhob, versetzte ihm Erwin H. zwei heftige Faustschläge, worauf SB sich nicht mehr rührte. Die beiden Brüder ließen ihn aun liegen und gingen ins Kino. Erwin verließ jedoch vorzeitig wieder die Vorstellung und kehrte bald zum Tatort zurück, wo BB noch lag. ırwin H. befürchtete nämlich Borries könne sie verraten, und beschloß daher, ihn zu töten. Er ließ aus Brusthöhe auf SB‘ Kopf einen

38 Pfund- schweren, kantigen Bruchstein niederfallen, glaubte, der Überfallene sei nun tot, und entfernte sich wieder. Dann trank er weiter in der firtschaft EP und in der wohnung einer dort tätigen Kellnerin bis in die frühen Morgenstunden. Der Zustand des Verletzten schien zunächst lebensgefährlich, er kam jedoch mit Gen Leben davon. Erwin H. stellte sich am nächsten Mittag der Kriminalpolizei, weil er sich sagte, man werde ihn doch

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fassen, und er auch Reue empfand (S. 16 UA). Sein Blutalkoholgehali betrug zur Tatzeit höchstens 2 %o (S. 20 UA).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB hat das Schwurgerichi verneint und zwar nach Anhörung eines Landesnedizinalratis als psychiatrischen Sachverständigen und eines Privaidozenien vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Münster, der auf dem Gebiet der Alkoholforschung über eine hervorragende Sachkunde verfügt (S. 20 bis 24 UA). Hinsichtlich des versuchien Mordes hat der Tatrichter von der «ilderungsmöglichkeit des § 44 SiG3 Gebrauch gemacht (S. 33 unten UA)»

III. Verfahrensrügen:

Nach Anhörung der beiden Sachverständigen beantragte der Verteidiger des Angeklagten Erwin HB (51. 365; 365 R d.A.): einen medizinisch ausgebildeten Psychologen gutachtlich über nachstehende Fragen zu vernehmen: 1. Ist die Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 ... geboten, möglich oder nicht auszuschließen in Anbetracht folgender Tavbestänäss a) Jugend des Angeklagten (z.Zt. der Tat 21 Jahre), b) Slutalkaholgehalt 2.27. der Tat, gemäß Cutachien der bisher vernommenen Sachverständigen, etwa 2 %0, ce) "runkenheitssymptome gemäß Aussagen der Zeugen (folgen deren Nenmen), d) Besteken einer gutachtlich festgestellten vegetativen Dystonie, j 2. Wie wirken sich auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten 2.5t. ter Tötungshandlung und auf seines freie Willensentschlie3ung folgsadse Tistände aus:

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a) daß der Angeklagte etwa ab Kitte Januar 1957 fasi täglich in erheblichem Umfange dem Alkohol zugesprochen hat,

b) daß er um diese Zeit magenleidend und deshalb ärztlich arbeirsunfähig beurte:lt worden war,

c) daß er in seiner Ehe eine große Enttäuschung erlitten hat /wirä ausgeführt

3 Yird die Anwendbarkeit des § 51 mit hinreichender Sicherhei: dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte

a) sich an Sinzelvorgänge erinnert,

b) während und nach Ausführung der Tat teilweise mindestens planvoll und zweckgerichtet gehandelt nat,

4. Ist die Tat als parsönlichkeitsfremd oder situationsfremd anzusehen’?

Das Schwurgericht lehnte den 3eneisamtrag ab, weil das Gegenteil der beha.pteien Tatsachen durch die früheren Gutiachten bersits srwiesen, die Sachkunde der Gutachter nicht zweifelhaft sei, die Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, sie keine Widersprüche aufwiesen und weil etwaige neue Sachverständige auch nicht über Forschungsmittel verfügten, die denen der früheren Gutachter überlegen erschienen.

Dieso Antscheidung hislt sich im Rahmen des § 244 Abs. 4 Saiz 2 StPO.

Die Revision macht vergeblich geliend, die- Sachkunde der vom Gericht gehörten Gutachter sei zweifelhaft gewesen. Dafür besteht kein Anhalt. Dr. RB von der Lanrdesheilanstalt VB hatte bei dem Angsklagten auf Grund eingehender nervenärzilicher Untersuchung als einzige Ab-

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weichung auf diesen Gebiet eine vegetative Dystonie (Störung des Gleichgewichts im autonomen Nervensystem) nicht erheblichen Ausmaßes festgestellt. (Im schriftlichen Gutachten, Bd. II, Bl. 306 ff war sie, eben weil unwesentlich, nicht einmal ausdrücklich erwähnt). Diese neurotische Anlage kann, wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausführte, zwar im allgemeinen zu erhöhter Reizbarkeit führen, war jeüoch hier ohne jede Bedeutung, weil es sich nicht um eine Affekttat handelte (S. 21, 22 UA). Diese vorwiegend nervenärztliche und psychiatrische Frage zu beurteilen war der Sachverständige ersichtlich durchaus in der lage. Ein Psychologe verfügt zwar möglicherweise über andere Forschungsmittel als ein Psychiater, aber für die vegetative Dystonie über keine

\uch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte nicht zur Anhörung eines weiteren Gutachters. Busondsre Umstände, wie sie dem in BGHSt 10, 116 ff entischiedenen Fall zugrundelagen, waren hier nicht gegeben. Der Finweis der Revision auf die Notwendigkeit einer eingehenden "klinisch-internistischen Untersuchung!!

(S. 2, 3 der Rechtsmittelbegründung) geht fehl. bs ist nicht ersichtlich, warum das Schwurgericht angesichts des Inhalts der ihm erstattieten fechärztlichen Gutachten

hätte genötigt sein sollen, über die Bedeutung der beim Angeklagten als einflußlos festgestellien geringfügigen Nervenerkrankung noch sine Untersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin anzuordnen.

IV, Seachlichrechtliche Erörterungen:

Schuid- und Strafaussoruch sind rechtlich nicht angreifbar. Tie Arrahrne schweren Raubes wurde durch die

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Geringwertigkeit der Beute nicht ausgeschlossen, - Eire Verletzung des § 5l Abs. 1 unö 2 StGB ist nicht zu erkennen»

Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision widerspricht es den ärztlichen „rfahrungen nicht, daß bei einen Blutalkoholgehalt bis zu 2 %o, zumal bei einem stark al.koholgewöhnten Menschen die Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch auch nur erheblich vermindert ist. Dies hat der Senat bereits in seinen Urteil vom 24. September 1953 - 4 StR 396/53 = 8 KLs 6/53 StA Münster - ausgesprochen (vgl. auch Ponsold, Lehrb. der Gericht]. Medizin, 2. Aufl. S. 154, 155; 270, 271). Beiden Gutachtern, denensich das Schwurgericht anschloß, insbesondere dem Psychiater waren ersichilich die äntwicklung des Angeklagten, seine Jugend, sein - zudem nicht schwerwiegendes - Magenleiden (S. 6 UA) und seine damals möglicherweise (infolge Scheitern seiner !Ühe) allgemein gedrückte Stimmung bekannt (S. 31, 32 UA). Im Tatzeitpunkt war er übrigens nicht mehr krank geschrieben (S. 2 UA). Es ist nicht rechtsirrtünlich, wenn der Tatrichter diesen Umständen und dem Alkoholgeruß in Jbereinstimnung mit den Sachverständigen keine Bedeutung im. Hinblick auf § 51 SiGB zuerkannt hat. Bei der Strafbemessung dagegen ist diesen Tatsachen und Möglichkeiten zu Gunsten des Angeklagten Rechrung getragen worden (S. 32 his 34 UA). Die begreifliche Sorge des Angeklagten, durch den Überfallenen wegen des Niederschlags etwa angezeigt zu werden, war nach der ersichtlichen, rechtlich nicht angreifbaren Annahme des Tatrickters im Rahmen des § 51 StGB ohne Einfluß. Die vou der Verteidigung angeführte Entscheidung BGHSt 3, 194 ff betraf einen Fall besonders schwerer

unverschuldeter Zornaufwallung, wovon hier nach den Feststellungen keine Bede sein kann. Diese ergeben eindeutig, daß der Mordanschlag mit voller Überlegung geplant und begangen worden ist (S. 13, 14, 33 UA)»

Es ist ferner davon auszugehen, da3 die Sachverständigen und das Schwurgericht die vegetaiive Dystonie und den Alkoholgenuß auch auf ihr etwaiges gegenseitiges Zusammen. wirken hin geprüft haben. Der Tatrichter hat seine Auffassung, daß beim Angeklagten die Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt war,

"in Jbereinstimmung mit den überzeugenden Gutachten beider Sachverständigen" dargelegt (S. 24 oben UA). Es liegt auf der Hand, daß sich jeder der Sachverständigen nicht lediglich auf sein besonderes Fachgebiet beschränkt hat.

Die Verteidigung meint nun noch, mit der vom Schwurgericht gegebenen Begründung könne das — nach ihrer änsicht - persönlichkeits- und situationsfremde Vernalten des Angeklagten nicht überzeugend erklärt werden. %s ist der Revision so viel zuzugeben, daß das Vorgehen des Angeklagien gegen Paul Be, jedenfalls was den schweren Raub betrifft, zunächst überraschend erscheint. Denn disser war ein ärmlich gekleideter Mann, der in Gastwirtschaften zur Belustigung der Gäste, gegen dierspenden, zu singen pflegte, also eine Art "Tippelbruder" (Bd. I, Bl. 140 d:A.), bei dem keine Reichtümer zu vermuten waren. Der Angeklagte hatte jedoch glaubhaft gestanden, daß er BED zusanmengeschlagen habe, um ihn auf Geld zu durchsuchen (S. 19 UA). Das Schwurgericht führt dazu weiter aus: "Er (Erwin H) hat diese Tai begangen, um weiteresGeld für seine Vergnügungen, insbesondere für Alkohol in die Hände zu bekommen, obwohl er noch Geld in der Tasche hatte und obwohl es für ihn ...

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offensichtlich war, daß das schlecht gekleidete Opfer größere Geldbeträge nicht bei sich führte. Dies und die Tatsache, daß der Angeklagte, als er das erhoffte Geld nicht fand, Bois selbst so geringwertige Gegenstände wie die drei Zigareiten

und die Schachtel Streichhölzer weggenommen hat, bestärkt das Schwurgericht in seiner :... Überzeugung, daß der Angeklagte selbst um geringen Vorteils willen vor der Begshung schwerer Rechtsbrüche nicht zurückschreckt. Daß der Angeklagte dabei auch vor dem Leben seiner Mitmenschen nicht halt macht, beweist der

an .Borries versuchte jord, der die skrupeillos egoistische kinstellung des Angeklagten mit aller nur wünschenswerten Deui-

lichkeit zutage treten läßt ..." (8. 33 UA). Die Taten des Angeklagten waren also nicht persönlichkeits- oder situationsfremd.

Diese Darlegungen des Schwurgerichts sind rechtlich möglich und zeigen keinen Denk- oder Erfahrungsverstoß. Im Gegenteil, die Erfahrung lehrt,daß oft schwerste Verbrechen um sehr geringen Gewinns willen began;,en werden.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Roiberg Krumme Sauer Ssibert Lang-Hinrichsen