Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 4 StR 96/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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MC 224] 02€
4_StR 96/55
Im Nanen des volkes»29
in der Strafsache gegen
den Steinhauer Oskar DE , ohne festen Wohnsitz, früher in DM/xrei: Ve, geboren 2 in 1912 in VE Kreis Me zur Zeit in Untersuchungs-
haft, "wegen Mordes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt SEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Paderborn vom 14. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Der Beschwerdeführer hatte nach einer gemeinsamen zeckerei den Bauunternehmer Gb nach Hause beglcitet. Dort beschloß er. GEM zu töten, um ihn zu berauben. Er versetzte dem vertrauensseligen und ahnungslosen GEB einen heftigen Faustschlag ins Gesicht, so daß GR besinnungslos zu Boden stürzte, Darauf trat er ihm mehrere Male mit großer Wucht mit dem Schuhabsatz gegen die linke Schläfe, bis er ihn für tot hielt, Anschließend nahm er u.a. die Geldbörse des GEB an sich. CE starb an demselben Tag an den Folgen der Verletzungen.
Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit nit besonders schwerem Raub zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Die Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbe-, schwerde, Sie führt zur Aufhebung des Urteils. |
Mit der Verfahrensbeschweräe rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese soll einmal darin lie- } gen, deß das Schwurgericht nicht versucht habe, die anläßlich der Unfruchtbarmachung des Angeklagten entstandenen Akten beizuziehen und eine Auskunft der Heilanstalt, in der dei Angeklagte im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren beobachtet worden war, zu erhalten. Insoweit ist die Rüge unbegründet. Die Beweisermittlung hätte Unterlagen dafür beschaffen können, ob auf Grund des leichten Schwachsinns des Angeklagten seine Zurechnungsfähigkeit bei Ausführung der Tat ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das Gericht durfte sich aber, was die Auswirkung des Schwacksinns anlangt, mit der Anhörung des Sachverständigen begnügen, der sein Gutachten auf Grund längerer Beschäftigung mit dem zur Beobachtung in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebrachten Angeklagten und auf Grund der Feststellungen in der Heuptverhandlung erstattete und dabei alle wesentlichen Umstände, insbesondere die Unfruchtbarmachung des Angeklagten berücksichtigte.
Dagegen hat das Gericht die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es keinen weiteren Gutachter dazu gehört hat. welche Blutalkoholkonzentration die von dem Angeklagten genossene Menge Alkohol im allgemeinen herbeiführt und welche Wirkung eine derartige Blutalkoholkonzentration im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit hervorruft. Der Angeklagte hatte in der Zeit von 19 Uhr bis 1 Uhr in der Gastwirtschaft "Zur Rep" 10 bis. 12 Glas Bier und ebensoviele Gläser 32%igen Korns getrunken, anschließend in einer anderen Gastwirtscheft noch 1 Glas Bier und dann in der Wohnung des später Getöteten 1 Glas Kognak. Unmittelbar bevor er GEB zcgen 3 Uhr nachts tötete, trank er aus einer Flasche noch etwas Alkohol, wobei es sich wahrscheinlich um Eierlikör handelte. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem Gutachter die volle Zurechnungsfähigkeit dee Angeklagten bejaht. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, hat sich der Sachverständige dabei in der Hauptsache auf das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat gestützt. Es fällt auf, daß das Urteil weder bei der zusammenfassenden Wiederholung des ärztlichen Gutachtens noch bei der Darlegung der Erwägungen des Gerichts zur Zurechnungsfähigkeit auf die Biutalkoholkonzentration eingegangen ist. Die Revision macht hierzu geltend, der Sachverständige habe den Alkoholgehalt nicht errechnen können. Zwar trifft es zu, daß eine. genaue Bestimmung des Alkoholgehalts nicht möglich gewesen sein dürfte, da es hierbei auf verschiedene Umstände ankommt, die sich nicht sofort,zumindest aber nicht in der Hauptverkandlung genau ermitteln lassen, u.a. auf den das Verhältnis von Körperalkohol zu Blutalkohol darstellenden Faktor"r" (Elbel im Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaften S 41/42) und auf das Maß der individuell verschie-Genen stündlichen Verbrennung des aufgenommenen Alxohols (Elbei aa0; Ponsold in Ponsolds Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 5 415/419) Andererseits hätten sich wesentliche Unterlagen für eine Alkoholbestimmung in der Hauptverhandlung
oder in der vorangegangenen Untersuchung äurch den Sachverständigen armitteln lassen, wie der Alkoholgehalt der genossenen Getränke, Trinkzeit und Trinktempo, die Konstitution und das Gewicht des Angeklagten und möglicherweise seine Alkoholgewöhnung. Auf Grund der Ergebrisse der gerichtlich-medisinischen Forschung hätte es danach möglich sein müssen, den Alkoholgehalt im Blut des Angeklasten zumindest annähernd zu berechnen (Mühlhaus DAR 1954, 121; Weltzien DAR 1953, 48 ff; Elbel aad S 37 f£), wobei ee sich allerdings nicht um die Errechnung von festen Werten, sondern nur von Durchschnittswerten gehandelt hätte. Es liegen auch wisesenschaftliche Erfehrungen darüber vor, bei welchen Blutalkoholgehalt - unter Berücksichtigung der persönlichen Besonderheiten — die Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen ausgeschlossen oder erlieblich vermindert ist (Mueller, Gerichtliche Hedizin S 769; Berg GoltäArch 1954, 97: Weltzien aad; Elbel aa0 S 253 Langelüddeske,Gerichtliche Psychiatrie S 68 f; BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954; 4 StR 396/53 vom 24. September 1953). Nachdem der Angeklagte nach dem Urteil eine so beträchtliche Alkoholmenge genossen hatte, hätte es nahegelegen, daß der Sachverständige bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auch auf den dadurch hervorgerufenen Alkoholgehalt und dessen allgemeine Auswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit eingegangen wäre, Offensichtlich hat er dies, wie aus dem Schweigen des Urteils
zu entnehmen ist, nicht getan. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob der Sechverständige genügend Sachkunde besitzt. Hier hat jedoch der Sachverständige, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Ergebnisse der gerichtlich-medizinischen Forschung offenbar nicht oder nicht genügend mitverwertet. Da den Urteilszusammen-
hang zu entnehmen ist. daß der Tatrichter diese wissenschaftlichen Ergetnisse ebenfalls außer acht gelassen hai, isı 25 nicht euszuschließen, daß er, soweit er sich ein Urteil
über die Sachkunde des Gutachters von diesem besonderen Sachgebiet gepildet hat. fehlerhaft gehandelt ..vg:. % StR
654/55 vom 23. Februar 1954 5 6) und seine Aufklärungspflicht
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verletzt hat, indem er die Hinzuziehung eines auf dem Gebiet der Blutalkoholbestimmung erfahrenen gerichtlich-medizinischen Sachverständigen unterlassen hat
Auf diesem Verfahrensverstoß kann Jdas Urteil beruhen. Das Gericht hat unter Verwertung des Sachverständigengutachtens Testgestellt, daß der Alkoholgenuß weder allein noch in Verbindung mit dem leichten Schwachsinn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat. Es hat dabei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen das planmäßige Vorgehen des Angeklagten, sein gutes Zrinnerungsvermögen an die wesentlichen Einzelheiten der Tat und die Bekundungen der Zeugen über sein Verhalten vor der Tat verwertet. Wenn auch äiese verschiedenen Gesichtspunkte in ihrer Zussimenfassung für die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sprechen, so ist doch zu beachten, daß ihnen allein jeweils nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Hülle JZ 1952, 296). Es kann nämlich, trotz planmäßigen unä überlegten Vorgehens das Hemmung vermögen fehlen (BGHSt 1, 384; RG HRR 1939 Nr 14355 BGH 4 StR 432/53 vom 25. März 1954; 4 StR 191/53 von 25. Juni 1953). Die Erinnerung an die Einzelheiten der Tat schließt ebenfalls nicht aus, daß zur Zeit der Tat bei dem Angeklagten infolge des Alkoholgenusses eine das Einsichts- und besonders das Hemmungsvermögen erheblich vermindernde Bewußtseinsstörung vorgelegen hat (BGH 1 StR 790/52 vom 29. Juni 19535 4 StR 652/53 vom 25. März 1954; 3 StR 357/54 vom 30. September 1954; RG HRR 1939 Nr 552), Den Bekundungen von Zeugen kommt im allgemeinen ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu (Langelüdde&skcS 72). Es liegt daher nahe, daß das Gericht seine Auffassung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten noch weiter überprüft hätte, wenn es üurch einen Sachverständigen über den unge?ähren Blutal’koholgshalt und die davon abhängige Wirkung auf die ZSurechnungsfähigkeit unterrichtet worden wäre: Gbwohl der Alkoholgehalt des Bieres und die ifenge ües forns und des Eograks dem Urteil richt genau zu entnehmen ist - der unmittelbar vor der Tat genossene Alkohol, wahrsckeinlich
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Eierlikör, dürfte im Augenblick der Tat noch nicht resorbiert gewesen sein -, so ergibt eine durchschnittliche, ohne Berücksichtigung er nersönlichen Besonderheiten des Angeklagten angestellte Berechnung (vgl Mühlhaus aa0) einen so hohen Alkoholgehalt. daß nach gerichtlich-medizinischen £rfahrungen zumindest Zweifel bestehen, ob nach dem Genuß von, wie das Urteil angibt, rund 24 Glas alkoholischer Getränke die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war. Es
ist daher nicht auszuschließen, daß das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gekommen wäre, wenn es diese Erwägungen angestellt hätte, Dabei wäre allerdings noch zu beachten gewesen, daß er. ahrungsgemäß auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht diejenigen Hemmungen völlig zu beseitigen vermögen, die jeden Henschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen (BGH 3 StR 366/53
vom 10. Dezember 1953). Da der Rechtsfehler nicht nur den Strafausspruch, sondern für den Fall, daß sich die Unzurechnungsfähigkeit herausstellen sollte, auch den Schuld-
spruch beeinflußt, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Güde Engels Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Haager