Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.01.1965 – 5 StR 569/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 569/64 2102 082 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Flugzeugschlosser Erich K EB aus
ru (ED ) , dort geboren am EW 1926,
wegen Öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben;s
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker ‚als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 21.August 1964
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen -
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Gründe§
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Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Es ist weder aus verfahrens- noch aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden, daß die Strafkammer und der von ihr gehörte Sachverständige Dr.Schmitz auch aus dem Alkoholversuch vom Herbst 1960 geschlossen haben, die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten habe noch zur Tatzeit (29.Mai 1964) erheblich über dem Durchschnitt gelegen.
Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß die Strafkammer bei der Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten von höchstens 2,9 0/00 ausgegangen ist.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß dies nach den Feststellungen auf UA 5.12 der Blutalkoholhöchstgehalt war, den der Angeklagte am Tattage etwa um 19,20 Uhr hatte, als er nach der Tat von den Polizeibeamten in das Polizeifahrzeug gebracht wurde, und daß die Tat nach den Feststellungen auf UA 5.11 schon einige Zeit vorher beendet wurde. Die Strafkammer hat die von ihr als "eine einheitliche unzüchtige Handlung" beurtcilte Tat ausweislich der Darlegungen auf TA S.14 darin gesehen, daß der Angeklagte sich mindesten: einmal - an seinem Geschlechtsteil spielend - in der
Weise in der Nähe einiger Mädchen aufhielt, daß die Zeuginne: BED una RED seinen nackten Körper von vorn sahen
und bemerkten, wie er sich an seinem Geschlechtsteil zu schaffen machte, und daß er im Blickfeld der Zeuginnen REED, EEE una TEE nackt zwischen zwei Bäumen
hin- und herging. Das Urteil sagt auf UVA S.11 hinsichtlich des Zeitpunktes des zweiten Teiles dieses Tatgeschehens,
daß es "gegen Abend!" stattfand. Der Blutalkoholhöchstgehalt
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des Angeklagten kann zu dieser Zeit sehr wohl etwas höher als 2,9 o/oo gewesen sein.
Dies hinderte die Strafkammer indessen rechtlich nicht, aus dem für 19,20 Uhr festgestellten Blutalkoholhöchstgehalt Schlüsse auf den Zustand zu ziehen, in dem der Angeklagte sich zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses befand. Daß sie dabei den zeitlichen Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Blutalkoholhöchstgehalt von 2,9 o/oo sich bezieht, und dem Zeitpunkt der Tat übersehen hätte, hält der Senat für ausgeschlossen. Dagegen spricht, daß das Urteil es auf UA S.16 bei den Darlegungen zur Verantwortlichkeit des Angeklagten ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Tat abstellt und daß es auf UA S.11 und 14 zwischen diesem Zeitpunkte und dem Zeitpunkte, auf den der festgestellte Blutalkoholhöchstgehelt sich bezieht, unterscheidet. Hinzu kommt, daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung, daß Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen waren, nicht allein auf den erwähnten Blutalkoholhöchstgehalt und das Verhalten des Angeklagten zur Zeit seiner Festnahme durch den Polizeibeamten Fe abgestellt hat. Er hat ausweislich der Darlegungen auf UA S.17 außerdem das Verhalten berücksichtigt, das der Angeklagte nach den Bekundungen der Tatzeugen bei der Tat gezeigt hat, sowie den Umstand, daß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten erheblich über dem Durchschnitt liegt.
Im übrigen kann auch bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 3 0o/oo Zurechnungsfähigkeit noch bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (so BGH 2 StR 168/59 vom 13.Mai 1959; 4 StR 396/53 vom 24.September 1953; 4 StR 378/59 vom 13.November 1959). |
+5.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt _ Koffka Siemer Schmitt . Börker