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BGH Urteil vom 25.04.1951 – 4 StR 723/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zwischen Raub und räuberischer Er- "pressung ist Tateinheit möglich, wenn dasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt ., .. wird, sowohl die Duldung der Wegnahme _ von Sachen als auch die Herausgabe anderer Sachen zu erzwingen. [4
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_ Für’dds‘. Nachschlagewerk! - , Nicht für die Amtliche Sammlung! _,__.
Gesetz: " SteB §§ 249, 253, 255.
Rechtssatz: Zwischen Raub und räuberischer Er- "pressung ist Tateinheit möglich, wenn dasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt ., .. wird, sowohl die Duldung der Wegnahme _ von Sachen als auch die Herausgabe anderer Sachen zu erzwingen.
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Aktenzeichen; 4 StR 723/51 .
Urteil vom 20. ‘Dezember 1951 SchwG Verden/Aller a
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2. den Sckleckicer Oskar S . ;schoren cm GE 15:6 in Xreir RER
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hat der 4. üirefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezewber 1551, an der teilgenommen
haben;
Benatspräsident Dr. Groß
eis Vorsitzender, Bundesrichter Xrumme Sundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engeis Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Vberstautsunvult ERED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; °
. I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden (Aller) vom 25. April 1951 dahin berichtigt, dass äle ‚Angeklagten - ED unter Freisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und .räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Er-
pressung, der Angeklagte SlBeusserden dabei in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus und zum
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dauerndem Verlust der bürgerlichen ührenrechte verurteilt sind.
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen, Jeder Angeklagte hat die Kosten scincs Rechismittels zu trager. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen den Angeklagten
zur Lest. In übrigen bleibt die TKosteneutscheidung des angefochtenen Urteils hestehen.
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I. Revisionen, der Angeklagten.
Mit ihrem Vorbringen, die vom Schwurgericht auf Grund des Verhandlungserzschbnisses gezogenen Schlüsse berichten auf gcefühlsmässigen Erwägungen und scien richt Überzeugend, kann die Revision des Angeklagten Bricht gehört werden, da sie insoweit nur die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise angreift. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nur verletzt, wenn der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist (RGSt 52, 319, OGHSt 1, 110, 112). Das tri£ft nach den bestimmten Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu. Zur Angabe von Beveisgründen ist das Gericht nach § 267 StPO nicht verpflichtet, ebenso braucht es nicht Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb es den Belkundungen einzelner Zeugen folgt, während es anderen den Glauben ver- a sagt. \ile der Angeklagte SCHEEEBi.n den Besitz der bei.
Begehung der Straftaten benutzten Schusswaffe gelangt ist x und. wie diese später in das Ausländerlager in Diepholz ' Di SUEU wine LE wg nn darin dc AUDRLE Zus: vn Al. Aa re j 3
teil getroffene Feststellung, dass die von veRERERND> bei sich geführte Tistole-geladen war, in dem Ergebnis der Hauptverhandlung eine ausreichende tatsächliche Grund- _ ‚ lage hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. en Dass das Schwurgericht aus dem Ablauf des Geschehens, besonders aus dem vorher verabredeten und gemeinschaftlich . vorbereiteten, plarivollen Zusammenwirken der Täter entnimnt, dass jeder von ihnen danit gerechnet und es gebilligt hat, dass der andere die Schusswaffe zur Brechung eines ihnen bei der Ausführung der Straftaten entgegentretenden Widerstandes gebrauchen werde und dadurch Wider- 'standleistende getötet werden könnten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BGH in DR 1951, 274). Eine Verletzung ‚der Aufklärungspflicht ist hierin nicht zu Zinden.
Ohne kechtsirrtum geht das Schwurgericht davon aus,
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dass der Tachweis eines bedingten Vorsatzes zur Verurteilung wegen Ilordes genügt. Die "Absicht, Lenesouen zu töten", ist auch denn nicht erforderlich, wenn fateinheit mit besonders schwerem Raube nach § 251 StCB in Betracht komat (EcII ae0). Die Voraussetzungen des § 211 StGB sind einwänäfrei fostgestellt. Auch im Übrigen lassen die Urteilsausführungen keine Rechtsverletzungen erkennen, -durch die die Angeklagten benachteilist werden.
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' Dieses Rechtsmittel’ ist daran? beschränkt, dass die BR: Angeklag‘en nicht zugleich wegen räuberischer Erpressung % verurteilt worden sind. Diese Beschränkung ist vnwirksen, N
„weil äie Schuläfrage nur..einheitlich beurteilt werden kann. & Der Schuldspruch ist daher im ganzen nachzuprüfen.
Durchgreifenden rechtlichen "Bedenken: begegnet: die An- "sichtdes Schwurgerichts, dass Tateinheit-zwischen Raub.und. rüuberischer Erpressung, rechtlich: ‚ausgeschlossen: sel. - a "Zwischen diesen beiden, Verbrechen: besteht zwar Im Regel- > fell Gesetzeseinheit, da die egnahme einer Sache mit Ba - Gewalt oder unter Anvendung von Dronungen mit gogenwärtiger Gefahr. für Leib-oder Leben (§ 249 ‚StGB) auch die ' Hötigung in sich schliesst, die Vegnähme der. "Sache zu
dulden {§§ 255, 255: 8468) ; so ‚dass die ‚Strafvestuining,
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geht. Tateinheit 158: “aber Begeben,“ wenn "aoaeine Kor mittel dazu penutzt’ wird; 'soirohl ‚aie Tuläuing, äsr ent
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von Sachen als: euch die. ‚Heräggabe anderer Gegenstände, ZU, 19 “ erzwingen; denn in ‚diesen Falle geht das strafbäre' Tor 2 halten über den Tathestand’ des Raubes hinaus (BEE Urteil” vom 4. liel 1951 -.2'StR 153/51 -.im Anschluss an Raft 55, "239; 66, 1175 O1sliaueeh: 11; Aufl’§ 255 Anm A, Frank EN herr. ko:
- § 253 Anm VII 3, Schönke 5. ‚Aufl § 255 Anm III). "Ob die wen" "tigung zur Herausgabe von Sachen der Tegnahme vorausgeht' ES ‚oder ihr nachfolgt, ist bedeutungslos; erforderlich: ist
nur, dass beide‘ Tatbestände unter Ausnutzung oder Auf--.
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", Zeickhnet wird. Diese: unterschefdet- sich von der fortige-.; un
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rechterhaltung desselben Zwangswittels -— Gewalt oder
Drokung - verwirklicht werden, da die zur zrfüllung der beiden Straftalbestände erforderlichen Willensbetätigungen wenigstens teilweise zusanmenfallen müssen, um Tateinheit
zu begründen (RaSt 32, 137; 44,28; 55, 1105 59, 318; 66,,359, 362; 37 1935, 3310 Kr 205 HRR 1942, 420). Die Auffassung q des Schwurgerichts, dass der heub "als schwerste Ausprä-
gung desselben Verbrechens alle anderen Begehungs£formen überstrahle" und deshalb nur die Strafbestimmung des § 249 StGB anzuwenden sei, ist für das Verhältnis zwischen Raub "und räuberischer Srpressung schon deshalb nicht zutreffend, weil diese nach § 255 StGB unter dexselben Strafdrohung u steht wie der ! neub. Sie ist also kein leichteres Verbrechen als der Raub und‘ kann mithin von ihn nicht - ähnlich wie
äle Begehungsform des § 250 ‘durch ale schwerere’des § 231 StGB - "aufgezehrt" werden. . et, 2 a
Das Schrurgericht verkennt auch den Begriff? ‘des Port- u: setzungszusarmenhangs, wenn e8 einen. solchen deshalb für te
vorliegend erachtet, weil "das Geeautverhelten der Ange- N
klagten vom Betreten der Wohnung der Opfer bis 'zu ihrem. Ku 2 Verschwinden mit der Beute einen einheitlichen Lebensvor- ”, gang bilde und von einem einheitlichen Willen zur Hervor-. bringung eines bestimuten Gesamterfolges geleitet" sei... Offensichtlich liegt hier. eine, Verwechelung mit der 'natür-,
‚Lichen Handlungseinheit ‚vor, „wid. “such äle anschliessende Be ‚ Bezugnahme auf. ‚ae \dnsführungän.won. Hartufg in- -892 EERTTERNEN
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setzten Handlung daduröh, dass’ ‚die einzelnen Yiliensbet#-," Re. “ tigungen in einem wänittelbaren; r¨ichen und zeitlichen, ES, Zusammenhang stehen ‚und ‚für die’natürliche Betrachtu Eu ‚einen einheitlichen "Lebensvorgang' bilden, während dis Eine. “ 0
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sind und jeder für sich den’ Tatbestand des verletzten '' . ‚na Strafgesetzes voll erfüllt, 'sie werden rechtlich zu einer je Handlungseinheit zusammengeschlossen, weil sie auf dem, *,. % einheitlichen Vorsatz beruhen, einen bestimmten Erfolg °
nach und nach zu vorwirklichen: Des Tortgesetzte Verbrechen
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ist daher der natürlichen Handlungseinheit begrifflich nachgeoränet und kommt erst: zum Zuge, wenn die Voraussetzungen für eine.natürliche Verbrechenseinheit nicht erfüllt sind (TeSi 74, 375, 377, LpzK Vorb. IT 3Bb vor.
, Bei den vorliegenden Raubtiberfällen kommen nach den . , Urteilsfeststellungen keine fortgesetzten Handiungen in Betracht. Da die einzelnen Willensakte in jedem Falle räumlich und zeitlich unmittelbar zusammenhängen 'und der Verwirklichung eines einheitlichen strafbaren Irfolges, nämlich der Zueignung der. vorgefundenen "Wertgegens tände + "una sonstigen von den gätern mitgenommenen Sachen, dienen,: “4 bilden sie eine natürliche Handlungseinheit. Diese un- 2 , fasst alle gleichzeitig gegen, die verschiedenen Hausbe- Re’ - " " wohner gerichteten Drohungen (gleichartige Tateinheit: KGSt 70, 26, :293 76, 353, 357; JW 1952, 1740 Nr 18; DI 1935; 1460; HRR'1937,' 981). Dass 'die Täter.in der Aus- ı führungsweise der Straftaten gewechselt haben, indem sie - R von der Tötigung zur Herausgabe des Geldes unter Auf- Rn rechterhaltung der Drohung'mit Waffengewält zur Wegnahme .'2 der Sachen Übergingen, steht der Annahme einer Tatein-. u heit nicht entgegen, da die Handlungen hierdurch nicht ‘ ‚In mehrere in sich: abgeschlossene. MTeilakte zerfallen a “ (vel RG HR 1938, 188; DJ 1938,:'831). Die im angefoch- .“ tenen Urteil angeführte, ‚Entscheidung des Reichsgerichte in RGSt 67, 188 betrifft einen: ‚tatsächlich und. Re, . "anders liegenden Fall. Dort; hatte der Täter nicht. die. - ... . Ausführungsweise der: Straftat. 'geändert;. wie in’ den“ den‘. BE 2 Gegenstand des- gegenwärtigen. Yerfahrens. bildenden‘ ER, sondern den Vorsatz. ‚ZU rauben: Süfgegeben and ‚ale, warten Fit nur noch’ dazu benutst, um; Sich: ‚der Ergrejfung zu: sät- . ziehen, so dass sein’ strafares' Verhalten. in mehrere... PPERR sr Kusserlich’ getrennte Abschnitte’ zerfiel, die, durch’ "dem N“ . ‚von Anfeng an, vorhandenen Tötungevorsatz, „zu einer torte, j 2... gesetzten Handludg. ‚verbunden waren. . re tg SE
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‘ "Selbst wenn ein Yortsetzungszusanrienhang zwischen: mis “ der Nötigung zur Hergebe des’ Geldes und” zur büldung dor Wegnahme der Sachen ‚Vogriindet wäre, so würde dadurch. ;
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- 7 - u - das rechtliche Lrgebnis nicht berührt, weil beide Tatbestände unter derselben Drokung mit gegenwärtiger Gefahr fir Leib oder Leben verwirklicht worden sird. Zwischen diesen bestekt deher unter den oben dargelegten Voraussetzungen in jedem Falle Tateinheit im Sinne des § 75. StGB, “ ’ : ah
Die erörterten Gesetzesverletzungen nötigen nicht zur "Aufhebung des Schuläspruchs, da des Revisionegericht in "der Lage ist, diesen gemäss § 354 StPO zu berichti gen: "Auch der Aufhebung des Strafsusspruchs bedarf es nicht,
weil im Falle A aut lebenslanges Zuchthaus eri..ıt Be kemtist und. im Talle EM die Michtanwendung des § 255
StGB nach den Strafzumessungsgründen ersichtlich keinen ! Zinfluss auf die Töhe der zeitigen Freihoitsstrafe gehabt Rn
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Gemäss § 260 Res 4 "S+20 sind im Entscheidungssatä:" ‚die zeitigen Zuchthäusstrafen, der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Aberkennung der , j 3
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bürgerlichen ihrenrechte auf Zeit zu streichen. ot .. Rx Die Entscheidung. entspricht dem Antrage des Oberbun“ NG desanwelts. Fa an u . : Sunatspriioidout Dr. Groß Zrumne bundesrichter Dr .iörchne ist beurlaubt und an der: . ist beurlaubt und an der Unterschriftsleietung.. oo. Untereehrzrveloistung wi verhindert. Sn, : u verhindert. . f : Erunme a Ne , Krumne . u: „Engels a Dr. ‚Augustin u OT m SERER RUE) LER ER. en ur y ERFEN Au j iR \ S . FD Be ER RR | te‘ N . nn ER Ks 3, S a a. v : . Ag g “ .s . RR ww . S . . zen. wm BEER 3 En ss ee Er a eg rt eo, Le s . ® =) , BR Be .. BOT u . "RT, , 3, ; z® un ds N “2 er Da 3 A “ 1 De F . £r ir . . Te, ,°. ‘ s ang . “ R « man eo » ‘'. N ‚Ehlr NY ar s , R % 33 hr » ..: “ ib ! . w Ss ® . Ing S 2, Twins IR, DuEadree. 727 WERE HE 2% - .e - A ver Kun ten .. se 14 2 .. be nr " - ” ER nat Ka . ‘a . . znghe “ ” ° ee . f} % .. r} . o . .. - s ._ DE a age "re PR . w. . Tas et SE . ARE N „ .x van rang” Mirage . nal), ER DE E ı ao un . A” { " , . . , . . u S S