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BGH Entscheidung vom 28.02.1957 – 4 StR 18/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 18/57 2242 01]

InNamnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Walter K mm zus BEE, geboren am

WER 1955 ir CE; 2-2; in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel -Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. September 1956 wird auf seine Kosten verworfen,

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 25. September 1956 erlittene Untersuchungshaft,

soweit sie 3.Monate übersteigt, auf die Strafe ange-

rechnet.

Von Rechts wegen

7.

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-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften,

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der zum Alkoholgenuß neigende Angeklagte in der Zeit von 14 Uhr ab 5 bis 6 Glas Bier, nach 17 Uhr bis gegen 21 Uhr 5 bis 8 Glas Bier und ungefähr 3 Schnäpse und nach 21 Uhr 2 Glas Bier getrunken und zwischenzeitlich gegen 19 Uhr 2 Bockwürste zu sich genommen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. SEE ergab dies einen Blutalkoholspie-

. gel von 1,7 bis 1,8 °/oo zur Zeit der Tat. Nach den Erfah-

ungen der medizinischen Wissenschaft legt ein Blutalkoholgehalt in dieser Höhe selbst bei einem alkoholempfindlicken Menschen in der Regel die Annahme einer erheblich verminder-

.ten Zurechnungsfähigkeit noch nicht hahe (BGH 4 StR 264/55

vom 7. Juli 19555 4 StR 396/53 vom 24. September 1953). Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Gericht nicht aufzudrängen, zur Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen heranzuziehen.

Auch in .sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Ur-' teil zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

Das Landgericht hat angenommen, daß daraus, daß An-

"neliese Sch sich nach dem Geschlechtsverkehr von dem

Angeklagten zur Wirtschaft Vomp zurückbegleiten ließ,

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sodann ihm,als sie disse verschlossen fand. in seir Zimmer folgte und sich dort auf sein Bett legte, nicht geschlossen werden kann, ihr vorangegangener Widerstand gegenüber dem Angeklagten sei nicht ernstlich gewesen. Diese Überzeugung hat der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wu eingehend begründet, Wenn das Verhalten des Mädchens auch ungewöhnlich gewesen sein mag, so verstossendie Schlüsse des Landgerichts doch nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Dem Tatrichter brauchte sich auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, neben Dr. „N dessen aligemeine Sachkunde die Revision selbst nicht angreift, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Das Landgericht konnte auch davon ausgehen, Gaß der Sachverständige, falls er für die Abgabe eines Gutachtens eire

: genauere Kenntnis der Persönlichkeit der Zeugin für er- ‘forderlich gehalten hätte,von:..sich aus eine nähere Unter-

suchung vor Abgabe seines Gutachtens angeregt haben wür-

: de.

. Auch üagegen, daß das Landgericht annahm, das Henmmungsvermögen des Angeklagten sei zur Zeit der Tat nur etwas, dagegen nicht erheblich im Sinne des § 51 Abs 2 StGB beeinträchtigt gewesen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es wäre zwar zu beanstanden, wenn der Tatrichter seine Überzeugung lediglich darauf gestützt hätte, daß der

. Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugin Sch nicht

den Eindruck eines Betrunkenen gemacht und er sich selbst als Herr seiner Sinne bezeichnet hat. Diese Umstände hat der Tatrichter jedoch nur zusätzlich als Bestätigung seiner Auffassung verwertet, daß bei dem vorliegenden Blutalkoholgekalt des Angeklagten keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorgelegen habe. Besondere, sich

aus der körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten ergebende Umstände, die hier eine von den allgemeinen Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind aus dem Urteil nicht erkennbar und auch von dem Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht worden.

Rotberg Mantel

Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen