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BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 4 StR 737/52

4. Strafsenat

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Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Rudolf V mp =: : Ge

dort geboren om Ey 1929; 2.23. in Untersuchungshaft. wegen fahrlässiger Tötung u.a:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dar Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatsprösident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Lanägerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaf;,

Justizangestellte | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 27: Septeinber 1952 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Die seit dem 28. September 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate üÜbersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Von Rechts. wegen

Gründe§

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Der Angeklagte fuhr, obwohl ihm der Führerschein we-

gen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, den PKW

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seines Vaters, nachdem er Alkohol genossen hatte; der Sachverständige ermittelte später einen Blutalkoholgehalt von 1.43%0 für die Tatzeit. Der Angeklagte war dadurch und durch Ermüdung verkehrsunsicher. Während er in Marienloh zunächst die rechte Strassenseite einhielt, bog er unmittelbar vor oder schon auf der Lippebrücke plötzlich scharf nach links und stiess ausgangs der Brücke mit dem Motorradfahrer Se & zusammen, der ihm vorschriftsmässig entgegenfunur. Dicser wurde von seinem Rade geschleudert; er war sofort tot. Der PKW wurde schwer beschädigt. Der Angeklagte fuhr gleichwohl noch 5,8 km weiter.

as Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Teteinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs 1 G 1,8, 49 StVO, 2, 139 a StGB zu einer

Gesamtgefängnisstrafe von Zwei Jahren unä sechs Wonäten ver-

Nr 2 KrfzG und mit Übertretung der $S

, 71 StVZO sowie wegen Fahrerflucht nach $ urteilt,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren U

und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des 5 344 Ähs ? StPO und ist daher unbeachtlich. Die Zachrüge ist unbegründst.

Der Beschwerdeführer hat sich in der Hauptverhandlung dahin verteidigt, der linke Vorderreifen sei kurz vor den

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Unfall gepla tzt. Diese Einlassung hat die Strafkammer auf

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Grund tatsächlicher Erwägungen für Da srachtet,

die keinerlei echten Widerspruch erkennen lassen. Das

Landgericht geht erkennbar davon aus, dass der Schlauch des

linken Vorderreifens auf dem ‚nangen Fluchtweg infolge einer u 2: schon Beschädigung. die entweder/vor dem Zusammenstoss vorhanden

war und durch diesen vergrössert, worden ist oder aber erst durch den Zusammenprall hervorgerufen wurde, allmählich die Luft verloren und den letzten Teil des Weges von 5,8 kn ohne Luft zurückgelegt hat. Der Tatrichter hat aber aus den ihm von den beiden Sachverständigen unterbreiteten Sirwä-

gungen, die einen solchen Schluss als nselien erscheinen

lassen, dass nämlich der Schlauch nur zerrissen, aber noch nicht zermahlen und der Reifen nur geringfügig beschädigt war, sowie der srheblichen Geschwindigkeit nach dem Unfall

die volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Reifen jedenfalls beim Verlassen der Unfallste.le noch nicht luftleer, vornehmlich aber nicht geplatzt war, und dass das Abbiegen von der rechten auf die linke Fahrhahn dadurch nicht hedingt sein konnte. Da auch, andere Fahrzeugmängel oder äussere Umstände nicht hervorgetret sind, die den plötzlichen Fahrbahnwechsel verursacht haben xönnter, hat das Landgericht ein unachtsamss Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem schon weithin zu erkennenden lotorradfahrer als Unfallursache für erwiesen angssehen; denn selbst wenn schon ein Teil der Luft aus dem linken Vorder-

reifen vor dem Unfall entwichen wäre, was der Tatrichter

für möglich, wenn auch nicht für wahrscheinlich erachtet, hätte der Beschwerdeführer den Mercedes-Wsgen wegen seiner

guten Strassenlage noch auf der rechten Fahrbahn halten können, Die Verurteilung aus § 222 StGB begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken; auch die vateinheitlich angenommenen Verfehlungen gegen 8 24 Abs 1 Nr 2 Krfz6, Segen S6 1, 8, 49 StVO und gegen §§ 2, 71 StVZO werden durch die tatsächlichen Teststellungen getragen.

Er

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-737-52#rd_7

In Tatmehfheit (§ 74 StGB) damit steht die Fahrerflucht nach 8 139 a StGB, deren Voraussetzungen die Strafkammer auch nach der inneren Tatseite zutreffend bejaht hat: Der Beschwerdeführer hatte insbesondere den Unfall bemerkt. Das Verhalten des gleichfalls von ihm wahrgenommenen Kraftradfahrers SCHEEBB H:veist, dass auch jemand am Unfallort vorhanden war, der sich über die Person des Täters ver-

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gewissern wollte; denn er fuhr dem Angeklagten sogleich nach, um ihn festzustellen, verlor ihn aber schliesslich aus den Augen:

Die Strafzumessung ist rechtlich bedenkenfrei, Das Landgericht bezeichnet den Angeklagten zutreffend als "dreimal sinschlägig vorbestraft"s denn der Beschwerdeführer ist nicht nur einer fahrlässigen Tötung, sondern such mehrerer Verkehrsübertretungen schuldig, um die es sich auch bei den Vorstrafen handelt. Das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer strafschärfend bewerten; darunter versteht sie, dass er sich ans Steuer gesetzt hat, "obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, er erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte und übsrmüdet war", Das sind zwar Verhaltensweisen, die in den Vorschriften mit Strafe bedroht sind, gegen die sich der Beschwerdeführer tateinheitlich vergangen hat. Der Richter ist aber nicht gehindert, ein tateinheitliches Zusanmentreffen mehrerer strafbarer Handlungen strafschärfend zu

würdigen.

Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entsprich der Billiskeit.

Groß Krumme Engels

Hülle Dr. Augustin