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BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 4 StR 145/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

i. den Bergmann Johannes dort geboren am

2. den Kraftfahrer Reinhard L aus HB zeboren en EB 95: in 5 ; Kreis Ta

3. den Kesselschmieälehrling Hermann P T WB aus HB: Sort geboren am 1934,

zu 1 5: Zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes u.3s

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Schwurgerichts in Bochum vom 30. September 1952 werden verworfen

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

nn Wr: men det tar mer

Die Angeklagten stiegen im März 1952 kurz nach 21 Uhr, in Ausführung eines in allen Einzelheiten verabredeten Planes, durch ein offenstehendes Abortfenster in die Kesselfabrik DD 7 He ein und Degaben sich in die angrenzende Werkshalle, um die kupferne Schleifleitung der elektrischen Transportkräne zu stehlen Als der 64 Jahre alte Wächter DB ir Zie Halle eintrat, um einen Kontrollgang zu machen, wurde er von Pi zu Boden gerissen und von allen drei Angeklagten gefesselt und geknebelt. Da er sich dabei hin- und herwälzte,; schlug ihm Pi nit einer in der Nähe liegenden Verschlußkappe einer Sauerstofflasche auf den Kopf. Darauf ließen die Abwehrbewegungen nach, Dan EEE -öcHe1te una stöhnte noch einige Male, dann verstumnte er, Die Angeklagten trugen ihn in eine Ecke der Halle und begannen, die Schleifleitung abzumontieren,. Pi knifr den unteren Leitungsdraht mit einer Zange durch, alle drei heben den Draht von den Isolatoren und ließen ihn in die Halle fallen. Da es nicht gelang, ihn zu zerkleinern, so daß sie ihn nicht wegbefördern konnten, beschlossen sie, von dem Diebstahl Abstand zu nehmen und die Halle zu verlassen, Vorher sahen sie noch einmal nach De. dcr sich nicht mehr rührte. Als sie an einem in der Mitte der Halle stehenden Schrank vorbeikamen, wies PB. der als Lehrling in dem Betrieb war, darauf hin, daß wertvolle Schweißgeräte in dem Schrank aufbewahrt würden, Pig» kniff darauf mit der Zange das Vorhängeschloß durch. Sie nahmen die Geräte heraus, um sie mitzunehmen. Da sie aber Bedenken bekamen, ob sie die Sachen auch absetzen könnten, gaben sie dieses Vorhaben wieder auf und entfernten sich auf demselben Wege, auf dem sie gekommen waren. Kurz darauf kehrte der Werksleiter von einer Ausfahrt zurück, be-

trat die Werkshalle,erblickte den aufgebrochenen Schrank

und benachrichtigte die Polizei. Diese fand Vi. 1.50 Uhr tot auf.

Nach der Annahme des Landgerichts handelten die Angeklagten, als sie DW, den sie - irrigerweise - noch für lebend hielten, in hilfloser Lage verließen, mit beding. tem Tötungsvorsatz. Sie sind deshalb wegen versuchten Wordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Ihre Revisionen können im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Beschränkung des Rechtsmittels des Angeklagten PiEEEED ::f seine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes ist unzulässig, weil über die Schuldfrage nur im ganzen entschieden werden kann.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten IM ist entzegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

Die von allen Beschwerdeführern gegen die Verurteilung wegen Mordversuchs erhobene sachlich-rechtliche Rü-OD ge geht fehl.

Den Angeklagten war nach den Urteilsausführungen nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen, daß sie, "solange ihr Verhalten bei der Gewaltanwendung In einem positiven Tun bestand", also bei der Fesselung und Knebejung des Wächters und bei dem Schlag auf seinen Kopf, mit Tötungsvorsatz handelten; denn es konnte ihnen nicht widerlegst werden, daß sie auf den bei Planung der Tat nachdrücklich geäußerten Wünsch des PB das Leben des

wWächters während der Ausführung der Gewaltanwendung unter allen Umständen schonen wollten. PF@WWW. isr als Lehrling in den Betrieb bekannt war, blieb anfänglich in dem dunklen Teil der Halle zurück, um nicht von DB erkannt zu werden. IB nahm diesem das Gebiß aus dem Munde und steckte es ihm in die Tasche, damit er nicht daran ersticke, oder um ihm diesen unentbehrlichen Gegenstand zu erhalten. PIE cr ihm die Uhr wegnehmen wollte, mußte sie ihm auf Geheiß der beiden anderen wieder in die Tasche stecken, "weil das auch ein armer Kerl sei". Als PiEEB, um den sich am Boden Wälzenden zu betäuben, zu der schweren und kantigen Kneifzange griff, die er zum Abschneiden des Kupferdrahts mitgebracht hatte, gab FIMEEB ihm zu verstehen, er solle nicht damit schlagen, und reichte ihm die in der Nähe liegende eiserne Verschlußkappe einer Sauerstofflasche; a —=3 4 ) führte den Schlag nur mit der glatten, leicht abgezundeten Seite der Kappe aus, um DB richt tödlich

zu verletzen. Bei der Knebelung rechneten äle Angeklagten noch nicht damit, daß sie infolge der durch diesen Schlag eingetretenen Bewußtlosigkeit zum Tode DEE: Zii.rc:. i könne, der nach den Urteilsfeststellungen wahrscheinlich i sofort durch Einatmen von Erbrochenem in die Lunge er- Ei stickt ist, "Sie waren durch die heftige Abwehr ihres Op- ; fers in Bestürzung geraten und haben sich über das Zusan- u menwirken der durch den Schlag herbeigeführten Betäubung |

und der Knebelung keine Gedanken gemacht."

Dies änderte sich aber nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters alsbald nach der Knebelung, als DD — GB Ewegungslos liegen blieb und nicht mehr stöhnte, was allen Beteiligten auffiel. Pi horchte an der Brust des Überfallenen, um festzustellen, ob er noch lebe. |

befürchtete, sie wären vielleicht doch zu weit gegangen;

und äußerte, es wäre am kesten, das Werk zu verlassen, Die andern widersprachen aber, "sie könnten nun nicht ohne SChore nach Hause gehen", Sie unterhielten sich darüber, ob Dre wermann ersticken könne. Auch PIEB Zu3erte Bedenken. 1übke erklärte aber: "30 leicht erstickt schon keiner". Dabei

waren sie sich jetzt, "nachdem die Erregung und Überstürzung der unmittelbaren Ausführung der Gewaltanwendung vorüber wa-

ren, darüber klar, daß sie eine Lebensgefahr für den ÜberfalÄ lenen heraufbeschworen hatten und zur Hilfeleistung verpflich. tet waren, sobald sich Erstickungsanzeichen bei ihm zeigten", Auch jetzt billigten sie allerdings seinen Tod noch nicht,

sie wünschten vielmehr, er möge nicht sterben.

Jedoch wandelte sich auch diese innere Willensrichtung

der Angeklagten nach der Überzeugung des Schwurgerichts, als sie sich entschlossen, die Werkshalle unverrichteter Sache zu verlassen und DEE in seiner hilflosen Lage zurückzulassen. Sie traten noch einmal zu ihm hin und überzeugten sich davon, daß er immer noch bewegungslos dalag. Pi leuchtete den Reglosen mit der Taschenlanpe an und glaubte, noch Leben an ihm zu beobachten, Er äußerte: "Der liegt immer noch so da". Obwohl sie übereinstimmend meinten, ihr Opfer lebe noch, lockerten sie weder Knebel noch Fesseln, noch schafften sie ihm sonst irgendeine Erleichterung. Sie wußten, daß er alt war, viel Blut verloren hatte, in der Atmung aufs schwerste behindert war und, weil der nächste Tag ein Sonntag war, erst später als sonst gefunden werden würde. Trotzdem ließen sie ihn hilflos zurück in dem Bewußtsein, daß er in diesem Zustande über sechs Stunden liegen bleiben werde und in dieser Zeit sterben könne.

Sein Schicksal war ihnen nunmehr gleichgültig geworden;

weil es ihren nur noch darauf ankam, sich in Sicherheit zu bringen und jede Behinderung durch Dip = 52 -

schließen; denn nach ihrem übereinstimmenden Geständnis in der Hauptverhandlung gewährten sie ihm nur deshalt keine Erleichterung, weil sie meinten, er könne sich zu schnell erholen und die Tat zu schnell aufdecken. Aus alledem hat der Tatrichter in rechtlich unangreifbarer Würdigung entnommen, daß die Angeklagten "den vod DEE für den Fall seines Eintritts nunmehr innerlich gebilligt und in ihren Willen aufgenommen", also mit bedingten Tö- "tungsvorsatz gehandelt haben. Sie ließen ihr Opfer der von ihnen klar erkannten Rechtspflicht zuwider im Stich, obwohl eine Hilfe nach ihrer Vorstellung noch aussichtsvoll war. Unlösbare Widersprüche oder Verstöße gegen die "'Lebenserfahrung sind in dieser Beweisführung nicht zu finden. Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich auschließlich auf tatsächlichem Gebiet; das der Nachprüfung

des Revisionsgerichts verschlossen iS%.

kach die Annahme eines strafbaren Tötungsversuchs 18 rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Urteilsfeststellungen wär ser Tod DD: hHöchstwahrscheinlich schon eingetreten, ehe die Angeklagten den Tatort mit bedingtem Tötungsvorsatz verließen. Da ihr Opfer nach ihrer Vorstellung noch lebte und durch Entfernung der Knebel gerettet werden konnte, haben sie sich nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts über die

Strafbarkeit des untauglichen Versuchs durch pflichtwidriges Unterlassen der versuchten Tötung schuldig gemacht.

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes wird von der Feststellung getragen, daß die Täter den Wächter an

ihrer Verfolgung hindern, also die an ihm verübte Körperrletzung und den versuchten Raub verdecken wollten

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/4-str-145-53#rd_13

(8 211 Abs 2 StGB). Ob die verdeckte Straftat mit dem Mordversuch in Tatmehrheit oder, wie das Schwurgericht angenommen hat, in Tateinheit steht, ist in diesem Zusammenhang belanglos, weil die verdeckte Straftat mit der Tötung auch in Tateinheit zusammentreffen kann (BGH NW 1952, 431).

Die Würdigung der Tat als versuchten schweren Raub und als Körperverletzung mit Todesfoige ist rechtlich ebenfalls bedenkenfrei. Daß die Täter mit der Wegnahme der Schleifleitung nur begonnen, sie aber nicht vollendet haben, steht der Annahme eines versuchten schweren Raubes nach § 251 StGB nicht entgegen. Der durch die Gewaltanwendung herbeigeführte Tod des Opfers muß - ebenso wie die im § 250 StGB bezeichneten straferschwerenden Umstände — auch

dann straferhöhend berücksichtigt werden, wenn die Wegnahne der Sache nicht durchgeführt worden ist, weil sonsV der Siihnezweck des Strafgesetzes nicht erfüllt wird (vgl RGSt 62, 422, 69, 332). Zu Unrecht machen die Beschwerdeführer geltend, daß zwischen den Verbrechen nach 8 251 und § 226 StGB nur Gesetzeseinheit möglich sei, Ebensowenig wie jede gegen eine Person verübte Gewalt notwendig eine Körperverletzung in sich schließt, braucht der Täter beim Raube durch die den Tod des Verletzten verursachende Gewalt zU- gleich schulähaft eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB herbeigeführt zu haben, worauf das Landgericht zutrei- #end hingewiesen hat (RG JW 1957, 1528 Nr 21). Beide Strafm | t4atbestände decken sich also nicht vollständig. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Merkmale beider Verbrechen nach den Urteilsfeststellungen schuldhaft ver“

wirklicht.

Nicht frei von Rechtsirrtun sind dagegen die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die an sich rechtlich

mögliche Annahme von Tateinheit zwischen Moräversuch und

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versuchtem schwerem Raube (RGSt 67, 183; BGH 4 StR 672.51 vom 6. Dezember 1951} begründet hat, Die Angeklagten hatten ihren von vornherein nur auf die Schleifleitung der Transportkräne gerichteten Zueignungswillen wegen der Unmöglichkeit, das Diebesgut wegzuschaffen. endgültig aufgegeben, bevor sie den bedingten Tötungsvorsatz faßten. Damit war die Straftat des versuchten schweren Raubes abgeschlossen. Beim Anblick des in der Werkshalle stehenden Schrankes kamen sie erst auf den Gedanken, wenigstens dle in ihm verwahrten Schweißgeräte mitzunehmen. Sie begannen unter Ausnutzung der fortbestehenden Zwangslage des überwältigten Wächters sogleich mit der Tatausführung. Ob dies vor oder nach ihrem Entschluß war, DEE in seiner lebensgefährlichen Lage im Stich zu lassen, konnte zwar nicht festgestellt werden, In jedem Falle handelte es sich aber um einen völlig neuen Tatentschluß, der die Annahme eines einheitlichen versuchten schweren Raubes ausschließt (vgl BGH 3 StR 330/52 vom 29, August 1952), Durch die tateinheitliche Verurteilung sind die Beschwerdeführer indes

nicht benachteiligt.

Aus demselben Grunde bedarf es auch nicht der Erörterung, ob der versuchte schwere Raub geeignet war, Tateinheit zwischen der schwereren Straftat des versuchten Mordes und der vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge zu begründen (vgl BGHSt 1, 675 5; 165; NW 1952, 630)»

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehter erkennen lassen, sind die Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin