Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 10.06.1964 – 2 StR 181/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Versicherungsvertreter Horst ie aus SCHRNGEEED vb. MB, geboren an 1940 in
Rheine/Westf.,. . 2.) den Studenten Dieter Peter K aus KB: geboren am 91 in
vregen Gewaltunzucht u.2>
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in:der Sitzung vom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Justizangestellter ey
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. April 1963 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten KB .ccen Gewaltunzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten vn wegen versuchter Gewaltunzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verfahrensmängel und erheben die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen krfolg.
l. Die -— von Amts wegen vorzunehmende - Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, daß bezüglich des Angeklagten ‘ EEE der zur Verfolgung der Körperverletzung erforderliche Strafantrag vorliegt. Die Verletzte hat, wie aus den Strafakten hervorgeht, noch am Tattage bei der Kriminalpolizei Strafanzeige erstattet und hat die gesamten Vorgänge unter Schilderung der ihr zugefügten Mißhandlungen zu Protokoll gegeben. Hieran anschließend hat sie erklärt, sie stelle "Strafantrag für alle Fälle", Danach hat sie auch Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt, und zwar gleichgültig, ob
mit dieser Wendung ein "Antrag für alle Vorfälle" oder ein "rein vorsorglicher Antrag" gemeint war. Der nachfolgende
Satz, sie fühle sich in ihrer sittlichen Ehre gekränkt, besagt entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten “GB nicht, Gas der Antrag auf das Vergehen einer Beleidigung habe beschränkt scin sollen, Da nach § 232
Abs. 2 StGB die Rücknahme eines Strafantrages vegen Körperverletzung nur zulässig ist, wenn diese gegen einen Angehör: gen begangen wurde, sind die von der Verletzten und deren Eltern abgegebenen Rücknahmeerklärungen bedeutungslos, soweit sie sich auch auf die Verfolgung der Körperverletzun; bezogen haben sollten.
Abgesehen davon war hier die Verurteilung des Angeklag! —) von dem Vorliegen eines Strafantrages nicht : hängig, weil die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen Ööffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreite von Amts wegen für geboten erachtet hat. Dies hat sie dadurc unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Haur verhandlung die Anklage in vollem Umfange aufrechterhalten und auch Bestrafung wegen Körperverletzung beantragt hat, nachdem sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Strafanträge g wisse Zweifel ergeben hatten, wie aus den Protokollvermerken über die Rücknahme der Strafanträge durch die Verletzte und deren Eltern sowie über die sich anschließende Feststellung hervorgeht, daß bezüglich der Körperverletzung das öffentlic Interesse an der Verfolgung bejaht werde. Daß hiermit das "b sondere" öffentliche Interesse gemeint war, wie es § 232 Abs. 1 StGB erfordert, kann angesichts des Zusammenhanges, in dem diese Feststellung gebracht wird, nicht zweifelhaft sein. Die Staatsanwaltschaft war auch nicht gehindert, die e: sprechende Erklärung noch in der Hauptverhandlung abzugeben, selbst wenn sie davon im Hinblick auf den von der Verletzten gestellten Strafantrag zunächst abgesehen hatte.
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2. Die auf das Unterlassen der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Angeklagten K EB zestützte Verfanrensrügce greift nicht durch, Zwar ist davon auszugehen, daß trotz dahingehender Verfügung der Staatsanwaltschaft der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten nicht zugestellt wurde. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Der Hinweis der Revision auf Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, geht fehl. Dort ist wohl unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGHSt 8, 285 und RG JW 1938, 3293 zum Ausdruck gebracht, daß das Nichtverlesen des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung in der Regel die Revision begründe. Daß dies aber auch gelte, wenn die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses unterblieben sci, ist weder dort gesagt, noch wird es sonst angenommen. In einem solchen Fall steht einem Angeklagten wohl das Recht zu, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen (RGSt 55, 159). Einen dahingehenden Antrag haben indessen weder der Anscklagte Ko noch sein Verteidiger gestellt. Ob das daran lag, daß dem Verteidiger das Unterlassen der Zustellung des Fröffnungsbeschlusses unbekannt war, kann auf sich beruhen; denn dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger waren, wie der jetzige Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, bei Beginn der Hauptverhandlung dic jenem zur Last gelegten strafbaren Handlungen bekannt. Entgegen den Behauptungen in der schriftlichen Revisionsbegründung war die Anklageschrift dem Angeklagten > GEB zugestellt worden, mit welcher der Eröffnungsbeschluß, wenn auch nicht wörtlich, so doch inhaltlich und in der rechtlichen Würdigung übereinstimmte.
2. Die Verfahrensrüge des Angeklagten OB ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschricbenen Form angebracht worden ist.
4: Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfchler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Anwendung der Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt wird von den Darlegungen des Urteils getragen. Da gilt auch für den Schuldspruch nach § 239 StGB. Der Revision des Angeklagten K CB ist zwar zuzugeben, daß
eine besondere Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausscheidet, wenn diese nur Mittel und Bestandteil einer Gewaltunzucht oder einer Nötigung ist, weil in einem solchen Falle Gesetzesceinheil:t. besteht. Anders ist es jedoch, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichun jener Delikte gehört, wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechu: angenommen haben (vgl. BGHSt 18, 26, 28 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweised., Hier war, wie die Urteilsgründe ergeben, die Freiheitsberaubung nicht nur Mittel
zur Begehung des Sittlichkeitsverbrechens und der Nötigung. Vielmehr sollte sie zunächst und in erster Linie dazu dienen, den Angeklagten die Fortsetzung ihres "Pfänderspiels" zu ermö, lichen, in dessen Verlauf sie sich aller Kleidungsstücke entledigten, bis sie völlig nackt waren. Dieses Verhalten
in Gegenwart des Mädchens fällt weder unter § 176 Abs. 1
Nr. 1 StGB, wonach die unzüchtige Handlung an einer Frau begangen sein muß, noch erfüllt es den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Diese liegt, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, erst darin, daß die Angeklagten das Mädchen gemeinschaftlich zwangen, ihre nackten Körper zu betrachten. Im Anschluß hieran sind die Angeklagten dazu übergegangen, an dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vor: nehmen, wobei das Vorgehen des Angeklagten OB zur bis zum Versuch gediehen ist. Nach alledem scheidet eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht aus; Gesetzescinheit liegt nicht vor.
Dem steht nicht entgegen, daß, worauf sich die Revision des Angeklagten KB beruft, die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung davon spricht, die Angeklagten hätten bereits beim Verschließen der Tür den Vorsatz gehabt, notfalls gegenüber dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige Handlungen zu begehen. Mit diescr Wendung hat die Strafkammer ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, wie eng die drei Gesetzesverstöße zeitlich miteinander verbunden waren. Daß sie gerade nicht hat sagen wollen, die Freiheitsberaubung habe allein dem Sittlichkeitsverbrechen dienen sollen, geht unter anderem aus der Verwendung des Wortes "notfalls" hervor. Damit knüpft sie an die Feststellungen an, wonach die Angeklagten bei dem Verschließen der Tür zunächst beabsichtigten, durch das "Pfänderspiel" das Mädchen zur Unzucht gencigt zu machen, und wonach sie erst dann zur Gewaltanwendung übergingen, nachdem an dessen mangelnder Bereitwilligkcit jene Bemühungen gescheitert waren.
5. Die Körperverletzung des Angeklagten K I stcht, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, zu den weiteren Gesetzesverietzungen im Verhältnis der Tatmehrheit; denn diese Tat, die nur gelegentlich und weder aus Anlaß noch zur Aufrechterhaltung des durch die Freiheitsberaubung geschaffenen Zustandes begangen wurde, verletzte nicht nur ein anderes Rechtsgut; sie wurde auch auf Grund cines neuen Entschlusses verübt. K ED wollte das laut schreiend am offenen Fenster stehende Mädchen aus. Furcht vor Entdeckung der Tat zum Schweigen bringen (vel. BGH - Urteil vom 24. September 1953 - 4 StR 396/53).
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6. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Baldus Scharpensecol Kirchhof Meyer Henning