Rechtsprechung / AG Köln / Abteilung 123 / 2026

AG Köln Urteil vom 13.05.2026 – 123 C 322/25

Abteilung 123 · ECLI:DE:AGK:2026:0513.123C322.25.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund der Stornierung einer Ferienunterkunft durch den Beklagten.

Am 27.05.2021 buchte der Beklagte auf der Buchungsplattform "G." unter der Buchungsnummer N01 eine Ferienwohnung in der X. in B. am J. (O.) für den Zeitraum vom 13.07.2021 bis 27.07.2021 bei dem Anbieter N. GmbH zu einem Preis von 2.333,20 EUR. G. bestätigte die Buchung umgehend am Bildschirm und per eMail und leitete diese der N. GmbH weiter. In den Vertragsschluss wurden die Allgemeinen Vertrags- und Vermittlungsbedingungen (AGB) der N. GmbH in der ab März 2021 gültigen Fassung einbezogen. Ziffer 3.1. der AGB lautet: "Die Anzahlung beträgt 30% des Mietpreises und ist unmittelbar bei Buchung fällig bzw. innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Buchungsunterlagen fällig und - auf Verlangen - durch eine gültige Bankbelastungsanzeige nachzuweisen. Die Zahlung des restlichen Mietpreises ist spätestens 45 Tage vor Reisebeginn zu begleichen. Bei Buchungen innerhalb von 8 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. (...)".

Unter Ziffer 6.3. der AGB der N. GmbH wird ein pauschalierter Anspruch in Höhe von 50% des Mietpreises vereinbart, wenn die Reise "ab 44. bis 32. Tag vor Reisebeginn" storniert wird (vgl. Bl. 30 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Klauselwerks wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der AGB (Anlage K2 = Bl. 29-32 d.A.) verwiesen. Darüber hinaus ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Screenshots des Buchungsverlaufs auf der Buchungswebsite folgende zusätzliche Vereinbarung zur Stornierung (Bl. 68 d.A.): "Eine kostenfreie Stornierung ist bis zu 21 Tage vor Anreise möglich, aber nur unter der Bedingung, dass die Zahlungsfristen (Anzahlung und Restzahlung bzw. Gesamtzahlung) eingehalten werden. Bei Buchungen, die mehr als 2 Monate vor Anreise getätigt werden, muss eine Anzahlung von 30% der Mietsumme innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Buchungsbestätigung getätigt werden und die Restzahlung muss bis spätestens 45 Tage vor Anreise beglichen werden, um eine kostenfreie Stornierung zu ermöglichen. Bei Buchungen, die weniger als 2 Monate vor Anreise getätigt werden, ist die vollständige Mietsumme innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Buchungsbestätigung zu zahlen, um eine kostenfreie Stornierung zu ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass wenn die Zahlung(en) nicht innerhalb dieser Fristen eingehen, keine kostenfreie Stornierung möglich ist. Unter der Voraussetzung, dass die Zahlungsfristen (Anzahlung bzw. Restzahlung) eingehalten werden."

Am 1.06.2021 um 13:19 Uhr übersandte N. GmbH dem Beklagten die Buchungsunterlagen verbunden mit der Aufforderung zur Zahlung des Reisepreises bis zum 2.06.2021 um 20:00 Uhr. Mit eMail vom 1.06.2021 um 21:57 Uhr stornierte der Beklagte die streitgegenständliche Buchung. Die N. GmbH bestätigte die Stornierung am 2.06.2021 um 09:11 Uhr und wies den Beklagten darauf hin, dass ihm eine kostenfreie Stornierung zustehe unter der Voraussetzung, dass die Anzahlung rechtzeitig erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten der gewechselten eMails wird auf den zur Akte gereichten Abdruck der Korrespondenz (Anlage B1 = Bl. 147-152 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem eine Zahlung des Beklagten nicht erfolgte, stellte die N. GmbH diesem unter Verweis auf ihre AGB mit Stornorechnung vom 9.09.2021 (Anlage K3 = Bl. 121 d.A.) 50% des Reisepreises und damit einen Betrag in Höhe von 1.166,60 EUR mit Zahlungsfrist bis zum 23.09.2021 in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit Factoringvereinbarung vom 1.12.2022 (Anlage K6 = Bl. 44 d.A.) trat die N. GmbH ihre Ansprüche aus Stornierungen mit Reisezeitpunkt zwischen 1.01.2020 und 31.10.2023 an die Klägerin ab. Dieser Vereinbarung lag eine Forderungsliste bei, auf welcher die streitgegenständliche Forderung gegen den Beklagten verzeichnet ist (Anlage K8 = Bl. 173 d.A.). Unter dem 21.10.2024 (Anlage K 4 = Bl. 49-54 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten fruchtlos zur Zahlung bis zum 25.10.2024 auf.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und hält die Abtretung für nicht hinreichend bestimmt. Der Beklagte stellt im Übrigen die grundsätzliche Wirksamkeit der Klausel unter Ziffer 6.3. AGB hinsichtlich der Stornogebührenstaffelungen nicht in Frage, ist aber der Ansicht, dass es sich auch bei den während des Buchungsprozesses angezeigten zusätzlichen Stornobedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Klausel, wonach eine kostenfreie Stornierung möglich sei, wenn sowohl rechtzeitig vor Reiseantritt storniert als auch die Zahlung innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der Buchungsbestätigung geleistet werde, sei überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, da ein durchschnittlicher Verbraucher nicht damit rechnen müsse, dass er eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit nur erhalte, wenn er zuvor noch den gesamten Reisepreis zahle. Der Beklagte meint, diese Klausel benachteilige ihn unangemessen im Sinne von § 307 BGB, da sie die dem Kunden zunächst eingeräumte Stornierungsmöglichkeit faktisch wieder aushöhle und der Kunde sein Recht auf kostenlose Stornierung verliere, auch wenn er rechtzeitig storniert habe. Schließlich sei unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, ob die Frist als starre Stundenfrist oder als gesetzliche Tagesfrist zu verstehen sei.

Der Beklagte ist schließlich der Ansicht, die Unwirksamkeit der Bedingung der fristgerechten Zahlung führe nicht zum Entfall der gesamten Klausel, sondern meint, die Stornierungsfrist von 21 Tagen vor Reisebeginn bliebe als eigenständige Regelung wirksam bestehen. Damit habe er die Buchung kostenfrei stornieren können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Stornokosten in Höhe von 1.166,60 EUR aus abgetretenem Recht der N. GmbH aus dem zwischen dem Beklagten und der N. GmbH abgeschlossenen Beherbergungsvertrag gemäß §§ 535, 537 BGB i.V.m. Ziffer 6.3. der Allgemeinen Vertrags- und Vermittlungsbedingungen (AGB) der Zedentin.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die N. GmbH hat ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der von dem Beklagten vorgenommenen Buchung wirksam an die Klägerin abgetreten. Das ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung über das Bestehen einer Factoringvereinbarung vom 1.12.2022 (Anlage K6 = Bl. 44 d.A.) in Verbindung mit dem überlassenen Auszug aus der Liste abgetretener Forderungen, welcher die streitgegenständliche Forderung der Zedentin gegen den Beklagten enthält (Anlage K8 = Bl. 173 d.A.).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Abtretungsurkunde ausreichend bestimmt. Dem Bestimmbarkeitserfordernis genügt auch die Abtretung aller Forderungen aus einem bestimmten Zeitraum (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07 -, juris Rn. 27; BeckOK BGB/Rohe, 77. Ed. 1.02.2026, BGB § 398 Rn. 33). Die abgetretenen Forderungen sind bereits aus der Factoringbestätigung vom 1.12.2022 ausreichend bestimmbar, auch wenn Schuldner oder Leistungen nicht konkret aufgeführt sind. Denn abgetreten sind sämtliche Forderungen der N. GmbH aus Stornierungen betreffend Reisen im Zeitraum zwischen dem 1.01.2020 und dem 31.10.2023.

Der in Rede stehende Aufenthalt des Beklagten sollte in diesem Zeitraum stattfinden. Das von der N. GmbH mit dem Beklagten begründete Vertragsverhältnis ist zudem in der zu der Grundurkunde gehörenden Forderungsliste ausdrücklich aufgeführt.

2. Der Beklagte hat am 27.05.2021 über den Anbieter G. als Buchungsplattform der N. GmbH eine Ferienwohnung am J. gebucht, wobei er unstreitig im Rahmen der Buchung neben den AGB der Zedentin auch die Stornierungsbedingungen des Portals ausdrücklich akzeptiert hat. Danach ist - abweichend von den Stornobedingungen gemäß Ziffer 6.3. der AGB - (sogar) eine kostenfreie Stornierung bis zu 21 Tage vor Reisebeginn möglich unter der Bedingung, dass die Anzahlung bzw. bei entsprechender Fälligkeit die Restzahlung fristgerecht beglichen wurde. Am 1.06.2021 wurde dieser Vertrag von dem Beklagten storniert, ohne dass zuvor der Preis für die Unterkunft bezahlt worden war.

a) Bei der Stornierung einer Unterkunft durch den Gast besteht der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zimmerpreises grundsätzlich gemäß § 537 BGB fort. Die durch die Stornierung ersparten Aufwendungen muss sich der Vertragspartner jedoch anrechnen lassen. Entsprechend der wirksam einbezogenen AGB der Zedentin und der darin unter Ziffer 6.3. enthaltenen wirksamen Stornogebührenstaffelung schuldet der Beklagte daher 50% der Mietsumme von 2.333,20 EUR und damit 1.166.60 EUR als modifizierten Erfüllungsanspruch. Die pauschal festgelegte Höhe der ersparten Aufwendungen begegnet keinen Bedenken und wird von dem Beklagten auch nicht angegriffen.

b) Ein kostenfreier Widerruf der Online-Buchung vom 27.05.2021 war - anders als bei Online-Warenkäufen - nicht möglich. Zwar liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB vor, jedoch greift die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Ziffer 9 BGB.

c) Eine kostenfreie Stornierung der Buchung vom 1.06.2021 über die Plattform G. konnte der Beklagte nicht vornehmen. Denn er hat die Bedingungen für eine kostenfreie Stornierung nicht erfüllt, weil er die hierfür erforderliche Zahlung nicht binnen 24 Stunden geleistet hat. Gemäß Ziffer 3.1. AGB war der gesamte Reisepreis innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt der Buchungsunterlagen zur Zahlung fällig, da die Buchung vom 27.05.2021 weniger als acht Wochen vor geplantem Reisebeginn am 13.07.2021 erfolgt ist. Eine Zahlung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Damit ist die unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) gewährte Möglichkeit der kostenfreien Stornierung nicht entstanden.

d) Entgegen der Ansicht des Beklagten begegnet diese klauselhaft gewährte aufschiebend bedingte Möglichkeit der kostenfreien Stornierung keinen Wirksamkeitsbedenken. Die Klausel ist weder überraschend noch unklar noch benachteiligt sie den Verbraucher unangemessen.

aa) Die Bedingung für die kostenlose Stornierung, nämlich die Zahlung innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Reiseunterlagen zu leisten, wurde bereits vor Buchung an mehreren Stellen - deutlich sichtbar und verständlich - mitgeteilt und angezeigt (vgl. Screenshots Bl. 67 f. d.A.). Nachdem sich der Beklagte selbst auf die kostenlose Stornierung beruft, hat er die hierzu angegebenen Textstellen auch zur Kenntnis genommen. Bei Zusendung der Buchungsunterlagen durch die Zedentin und mit der Stornierungsbestätigung am 2.06.2021 um 9:11 Uhr (Anlage B1 = Bl. 147 d.A.) ist der Beklagte abermals auf die Bedingung der Zahlung des Reisepreises zur Erlangung der kostenlosen Stornierungsmöglichkeit hingewiesen worden. Das ist inhaltlich klar, transparent und verständlich.

bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten durch diese Regelung ist nicht ersichtlich. Denn ihm wird lediglich eine für ihn günstige, nämlich kostenfreie Stornierungsmöglichkeit unter bestimmten Bedingungen eingeräumt, die ihm ansonsten von Gesetzes wegen oder aufgrund der übrigen Stornierungsbedingungen gemäß Ziffer 6. AGB nicht zustünde. Zwar mag die aufschiebende Bedingung eine - im Falle der Stornierung - vermeintlich unnötige Hin- und Herüberweisung des Buchungspreises bedeuten. Die hierfür angeführte Interessenlage des Buchungsportals, unseriöse Buchungen zu vermeiden, da durch die Leistung der Zahlung der Buchende die Ernsthaftigkeit seines Buchungswunsches bekräftigt, benachteiligt den Verbraucher indes nicht. Vielmehr wird ihm dadurch die - gesetzlich nicht vorgesehene - kostenlose Stornierung ermöglicht, auch wenn er hierfür zunächst seine Buchung bezahlen muss. Ohne die vertraglich vereinbarte Berechtigung, den Vertrag stornieren zu können, bliebe der Beklagte - vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Lösungstatbestände - vielmehr nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" zur vollständigen Zahlung des Buchungspreises verpflichtet, auch wenn er die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Wenn das Buchungsportal in dieser Situation dem Beklagten vertraglich ein gesetzlich nicht vorgesehenes Stornierungsrecht einräumt, verbessert es die Rechtsposition des Beklagten unter Verschlechterung der eigenen. Dies gilt auch, soweit der Beklagte verpflichtet ist, für den Eintritt der kostenlosen Stornierungsmöglichkeit den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung zu bezahlen. Es bleibt auch dann dabei, dass die Rechtsposition des Beklagten im Vergleich zur gesetzlichen Regellage verbessert ist. Eine unangemessene Benachteiligung liegt mithin nicht vor (vgl. AG Bad Saulgau, Urteil vom 12.11.2025 - 2 C 135/25 -, Anlage K5h = Bl. 302 ff. d.A.).

Die Regelung in den AGB, wonach zunächst die Anzahlung zu leisten ist, um ein Anrecht auf kostenfreie Stornierung zu erhalten, erscheint aus den von der Klägerin genannten Gründen im Übrigen auch sachgerecht. Hierdurch sollen Kunden davon abgehalten werden, verschiedene Unterkünfte zum Sparpreis auf Vorrat zu blocken, um dann zu einem späteren Zeitpunkt eine Auswahl zu treffen und aussortierte Unterkünfte kostenfrei zu stornieren. Diese Vorgehensweise würde der Preispolitik der Anbieter zuwiderlaufen, ihre Disposition unberechtigt erschweren und das Leerstandsrisiko für den Vermieter unbillig erhöhen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt darin nicht.

e) Selbst wenn man das anders sehen und die streitige Klausel zur kostenlosen Stornierungsmöglichkeit für unwirksam halten würde, besteht die Zahlungsverpflichtung des Beklagten fort. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt in diesem Fall nicht lediglich ein isolierter Teil der Klausel, sondern es ist die gesamte Regelung im Zusammenhang zu würdigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.05.2021 - 1 U 9/21 -, Anlage K5x = Bl. 472 ff. d.A.). Eine Aufspaltung in ein wirksames Stornierungsrecht und eine unwirksame Stornierungsregelung kommt danach nicht in Betracht. Die streitgegenständliche Klausel ist insoweit unteilbar, so dass eine geltungserhaltende Reduktion gemäß § 306 BGB nach der gesetzlichen Systematik ausgeschlossen ist. Die Konsequenz wäre daher nicht, wie der Beklagte meint, eine kostenfreie Lösungsmöglichkeit, sondern die Rückkehr zur vertraglichen und gesetzlichen Grundkonzeption. Ohne wirksam eingeräumte Stornierungsoption bestünde grundsätzlich die vollständige Zahlungspflicht fort, § 537 BGB.

3. Nach alledem verbleibt es bei der Anwendung der regulären Stornoregelung gemäß Ziffer 6. der AGB. Dem entspricht die geklagte Stornorechnung vom 9.09.2021.

Soweit der Beklagte meint, die Klägerin müsse sich nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen sowie einen möglichen Erlös aus einer Weitervermietung anrechnen lassen müssen, verfängt das nicht. Vielmehr dient die wirksam vereinbarte Entschädigungspauschale der Ziffer 6.3. AGB dem beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien, aufwendige Beweiserhebungen zum Anfall von tatsächlichen Kosten und tatsächlichen Nutzungen zu vermeiden. Zugleich bleibt es dem Mieter ausdrücklich unbenommen, "im Einzelfall nachzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden sind.“ Es hätte damit dem Beklagten und nicht der Klägerin oblegen, einen vom dem pauschalierten Schaden abweichenden geringeren Schaden darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen. Die Höhe der verienbarten Pauschalen ist unstreitig branchenüblich und spiegelt die verschiedenen Risiken in den Phasen vor Reisebeginn wider, dass die Unterkunft nicht vermietet werden kann. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB ist nicht gegeben.

II. Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Der Beklagte wurde mit Schreiben der N. GmbH vom 9.09.2021 (Anlage K3 = Bl. 121 d.A.) zur Zahlung in Höhe von 1.166,60 EUR unter Fristsetzung zum 23.09.2021 aufgefordert. Da eine Zahlung nicht erfolgte, ist am 24.09.2021 gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB Verzug eingetreten.

III. Der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Form von Inkassokosten in Höhe von 185,10 EUR sowie Mahngebühren in Höhe von 9,20 EUR folgt aus § 249 BGB i.V.m. §§ 280, 286 BGB.

Der Beklagte befand sich spätestens seit Fristablauf der Stornorechnung in Zahlungsverzug. Das durchgeführte Inkassoverfahren war daher notwendig und erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten entfällt die Notwendigkeit auch nicht deshalb, weil er die Forderung außergerichtlich bestritten hat. Es ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich, dass er die Zahlung ernsthaft und endgültig im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert hat. Eine derartige ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die die Klägerin zur sofortigen gerichtlichen Geltendmachung hätte veranlassen müssen, lässt sich der gesamten Akte nicht entnehmen. Die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten ist schlüssig dargetan. Die Mahnkosten schätzt das Gericht im Hinblick auf Art und Umfang der Mahnschreiben und den Umstand, dass die Klägerin ihren Sitz im Ausland unterhält, gemäß § 287 ZPO auf wenigstens den geltend gemachten Betrag von 9,20 EUR.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V. Der Streitwert wird auf 1.166,60 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

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